§ 312j Abs. 2 BGB iVm. Art 246a §
1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verpflichten den Unternehmer bei einem Verbraucher im
elektronischen Geschäftsverkehr vor der Bestellung des Verbrauchers diesen über
die wesentlichen Eigenschaften Informationen über die Waren bzw.
Dienstleistungen in angemessener und klar verständlich in hervorgehebener Weise
zur Verfügung stellen.
Sie Schuldnerin stellte das
Produkt ohne Abbildung in der Warenkorbansicht wie folgt dar: „GLATZ `Sunwing´
Schirm 260x260cm, Stoffklasse 5“. Dies führte zur im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens zur Verurteilung der Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die
vorgenannten Bestimmungen auf Unterlassung. Im Rahmen des jetzigen
Ordnungsmittelantrages beanstandete die Gläubigern, dass die Warenkorbansicht
mit der Schaltfläche „Kaufen“ das
Produkt (mit Abbildung) nur wie folgt beschrieben habe: „Alu-Marktschirm
'Sahara' Ø300cm, terrakotta Sonnenschirm mit komfortablem Kurbelantrieb.
Wasserabweisender Polyesterbezug terrakottafarben mit Volants. Kartonverpackt.“
Das Landgericht sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung und
verhängte ein Ordnungsgeld von € 500,00. Dagegen legten beide Parteien
Beschwerde ein, die Gläubigerin mit den Zielen, das Ordnungsgeld und den
Streitwert auf € 5.000,00 heraufsetzen zu lassen, die Schuldnerin mit dem Ziel,
den Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben.
Das OLG hob den Ordnungsgeldbeschluss
auf und setzte den Wert auf € 5.000,00 fest. Die Warenkorbansicht erweise sich
entgegen der Ansicht des Landgerichts letztlich als gesetzeskonform.
Es zweifelte bereits an der Zuwiderhandlung,
da das Landgericht in der dem Verfahren zugrundeliegenden Unterlassungsverfügung
nicht angegeben hat, welche konkreten Angaben es in der damaligen
Warenkorbansicht vermisst habe. Das spräche dafür, dass nur die dortige
Darstellung als nicht gesetzeskonform gewertet worden wäre, mit der Folge, dass
andere Formulierungen nicht betroffen sind. Denn andernfalls müsste im (hiesigen)
Ordnungsmittelverfahren die materiell-rechtlich unbeantwortet gebliebene Frage
nach dem inhaltlichen Umfang der hier in Rede stehenden Informationspflicht geklärt
werden, was einem Vollstreckungsverfahren fremd ist.
Allerdings ließ es das OLG auf sich
beruhen, ob die Gläubigerin aus dem Titel für den vorliegenden Fall überhaupt
ein Ordnungsgeld ableiten könnte, da nach Ansicht des OLG die im
Ordnungsgeldverfahren gerügte Darstellung gesetzeskonform sei. Gefordert würde
eine detaillierte übersichtliche Beschreibung ohne Weitschweifigkeit, aus der der
Verbraucher die maßgeblichen Kriterien für seine Bestellentscheidung entnehmen
könne. Die Form des Sonnenschirms ergäbe sich ebenso wie die Farbe aus der
farbigen Abbildung, das Material (Alu für Aluminium) und die Spannbreite, die
Farbe des Schirms, das Material der Bespannung und der Mechanismus zum
Aufspannen aus den Textangaben. Damit wären die wesentlichen Angaben benannt.
Entgegen der Auffassung des OLG Hamburg (Beschluss vom 13.08.2014 - 5 W 14/14
-) müsste das Gewicht des Schirmes nicht angegeben werden. Es sei bekannt, dass
es sich bei einem Sonnenschirm (ohne Schirmständer) um einen eher schweren
Gegenstand handele, der aber von einem Menschen mit durchschnittlicher
körperlicher Konstitution mit maßvollem Kräfteeinsatz getragen werden könne. Es
sei nicht erkennbar, dass dies hier anders sein sollte, zumal das Gestell aus
Aluminium sei. Auch wenn es einige Verbraucher interessieren könnte, wie schwer
der Schirm ist, würde es sich nicht um wesentliche Eigenschaften im Sinne der
Vorschriften handeln.
Bei dem Gegenstandswert sei auf das
Interesse des Gläubigers abzustellen, § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Anzusetzen sei
damit der Wert der Hauptsache aus dem Verfügungsverfahren, hier € 5.000,00.
OLG
Hamm, Beschlüsse vom 14.03.2017 - 4 W 34/16 - und - 4 W 35/16 -