Die Gläubigerin, die eine
titulierte Forderungen gegen den Schuldner hatte, erwirkte am 16.08.2017 einen
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
(PfÜ) gegen einen Mieter des Schuldners wegen Mietzinsansprüchen für
September bis November 2017, die sie mit diesem pfändete und zur Einziehung an
sich überweisen ließ. Der Mieter, der mit dem PfÜ Drittschuldner wurde,
anerkannte in der vorgeschriebenen Drittschuldnererklärung die Forderung der
Gläubigern und kündigte Zahlung an, § 840 ZPO. Da er aber nicht zahlte, erhob die Gläubigerin gegen ich Zahlungsklage.
Es erging gegen den Drittschuldner Versäumnisurteil; die Kosten des
Rechtsstreit wurden für die Gläubigerin gegen den Drittschuldner in diesem
Verfahren mit € 323,00 festgesetzt.
Nunmehr beantragte die Gläubigern
diese Kosten gem. § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO gegen den Schuldner festzusetzen.
Dieser Antrag wurde (auch Beschwerdeverfahren) abgelehnt. Auf die zugelassene
Rechtsbeschwerde hob der BGH den Beschluss des Beschwerdegerichts auf und
verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück.
Der BGH führte aus, dass das Beschwerdegericht
zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen
dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur
Einziehung überwiesenen Forderung als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788
Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig seien (BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - VII ZB
79/09 -).
Ferner sei auch richtig, dass
diese Kosten nur gegen den Schuldner festsetzungsfähig seien, soweit sie
notwendig waren. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Prozess gegen den
Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos war. Dabei sei auf die
maßgebliche Sicht des Gläubigers bei Erteilung des Klageauftrags abzustellen. Da
der Drittschuldner die gepfändete Forderung als begründet anerkannt, aber nicht
beglichen habe, sei aus Sicht des Gläubigers keine andere erfolgversprechende
Möglichkeit außer der Klage geblieben.
Allerdings war das
Beschwerdegericht der Auffassung, eine Festsetzung der Kosten gegen den
Schuldner käme erst dann in Betracht, wenn eine Zwangsvollstreckung gegen den
Drittschuldner erfolglos geblieben sei. Seine davon abweichende
Rechtsauffassung begründete der BGH wie folgt:
Drittschuldnerklage und deren
Vorbereitung seien Vollstreckungsmaßnahmen, die unmittelbar dem Vollzug des die
Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner betreffenden PfÜ dienen
würden. Die Kosten würden sich daher im Verhältnis zum Schuldner nicht als
Prozess-, sondern Vollstreckungskosten darstellen, für die das
Veranlassungsprinzip gelte; der Schuldner habe sie zu tragen, da er die
titulierte Forderung des Gläubigers nicht erfüllt und von daher die
Vollstreckungsmaßnahme ausgelöst habe (BGH, Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB
57/05 -).
Auch sei die Festsetzung nicht
von einem vorherigen Beitreibungsversuch bei dem Drittschuldner abhängig,
wodurch zusätzliche Kosten entstehen würden. Ein solche Vollstreckung gegen den
Drittschuldner im Rahmen der Vollstreckung gegen den Schuldner widerspräche dem
Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, nach dem dem Gläubiger ein rasches
und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stehen
solle. Die Festsetzung gegen den Schuldner entfalle nur, wenn die Kosten vom
Drittschuldner nach Abschluss des Verfahrens freiwillig gezahlt würden. Im übrigen
gäbe es keine vorrangige Haftung des Drittschuldners, für die es im Gesetz
keine Stütze gäbe, zumal wenn der Gläubiger nach seinen Erkenntnissen zum
Zeitpunkt des Klageauftrages nicht absehen könne, ob der Drittschuldner ihm die
Kosten auch ohne Vollstreckung erstatten würde.
Anderweitiges sei auch nicht aus den
Entscheidungen des Senats in Beschlüssen vom 14.01.2010 - VII ZB 79/09 - und vom
20.12.2005 - VII ZB 57/05 - zu entnehmen. Zwar habe dort der Senat ausgeführt,
die Festsetzung sei nur zulässig, wenn die Kosten nicht beim Drittschuldner
beigetrieben werden könnten. Dem hätten
Sachverhalte zugrunde gelegen, nach denen der Gläubiger gegen die
Drittschuldner keinen Kostenerstattungsanspruch gehabt habe. Ausdrücklich würde
klarstellend festgehalten, dass für die Festsetzungsfähigkeit der Kosten einer
Drittschuldnerklage nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO eine vorherige Vollstreckung des
Gläubigers gegen den Drittschuldner nicht erforderlich sei. Vorliegend folge
die Festsetzungsfähigkeit bereits aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss und der
fehlenden Zahlung durch den Drittschuldner.
Die Zurückverweisung erfolge, da
sich das Beschwerdegericht noch keine Feststellungen zur Höhe der festzusetzenden
Kosten getroffen habe.
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18 -