Das Mindestkapital einer GmbH
beträgt € 25.000,00, welches bei einer Ein-Mann-Gesellschaft zum Zeitpunkt des
Eintragungsantrages zum Handelsregister vollständig eingelegt sein muss,
demgegenüber bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern lediglich auf
jede Einlage 25% tatsächlich eingezahlt sein müssen. Diese gesetzlichen
Regelungen sind klar.
Was aber ist, wenn ein
Gesellschafter einen Anteil von € 15.000,00 des Kapitals zum einen in Form hier
der Einbringung eines PKW im Wert von € 9.725,00, im übrigen (also in Höhe von
€ 5.275,00) durch Bareinlage zu erbringen hat ? Die Beschwerdeführer vertraten
die Auffassung, die Einbringung des PKW wäre ausreichend, die Bareinlage könne
später erbracht werden. Dem folgten das AG Walsrode oder im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens das OLG Celle nicht. Das OLG Celle verweist auf § 7 Abs. 3
GmbHG, wonach die Sacheinlage vor Eintragung im Handelsregister zu erbringen
ist (was hier auch geschah). Da allerdings § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG die Einzahlung
von mindestens ¼ auf die Bareinlage vorsieht, soweit nicht Sacheinlagen zu
erbringen sind, würde diese Norm auch bei einer Mischeinlage, wie hier,
greifen.
Sowohl die fehlerhafte
satzungsrechtliche Regelung als auch die unterlassene Einbringung hindern
jeweils für sich die Wahrung der Gesellschaft im Handelsregister.
OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2016 – 9 W 150/15 -