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r geeigneten Persönlichkeit für eine zu besetzende Stelle beauftragt. Er selbst hatte für sich mit dem Hinweis auf strikte Diskretion und Verschwiegenheitsgarantie geworben. Der Beklagte überließ dem Kläger die Unterlagen einer Frau A; daraufhin teilte die Personalabteilung des Klägers ihm mit, man wünsche keine Frau. Der Beklagte unterrichtete (nach Beendigung seines Vertrages mit dem Kläger infolge von Differenzen) Frau A. von dem Ablehnungsgrund. Gleichzeitig riet er Frau A. einen Anwalt zu konsultieren. Diese erhob in der Folge Klage gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das AGG und der Kläger und Frau A. einigten sich auf die Zahlung von € 8.500,00 als Schadensersatz. Der Kläger erhob nunmehr gegen den Personalberater Klage auf Erstattung dieses Betrages und seiner eigenen Kosten aus dem Verfahren mit Frau A. in Form von Schadensersatz.
Das LG Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen. Es sei
keine Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich vereinbart worden. Dies ist zwar
zutreffend, doch geht das OLG Frankfurt in seinem auf die Berufung des Klägers ergangenen Urteil
vom 08.05.2014 – 16 U 175/13 - davon
aus, dass sich die Verschwiegenheitspflicht aus dem Gebot von Treu und Glauben
(§ 242 BGB) ergibt. Erfolglos sei u.a. die Berufung des Klägers darauf, dass
die Bewerberin einen Anspruch darauf habe, die Gründe der Ablehnung kennen zu
lernen. Nach der vom OLG benannten Entscheidung des BAG vom 25.04.2013 – 9 AZR
287/08 – hat kein Bewerber einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Kriterien
für die Entscheidung ausschlaggebend sind. Damit dürfe auch der Personalberater
die Gründe nicht ohne Rücksprache mit seinem Auftraggeber dem Bewerber
offen legen.
Allerdings hat das OLG ein Mitverschulden des Klägers von
1/3 angenommen, da er durch seinen Verstoß gegen das AGG selbst die Ursache für
den Schaden gesetzt habe.
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht überzeugend. Vom (richtigen)
Ausgangspunkt aus hätte das OLG hier der Klage vollumfänglich stattgeben
müssen.
Soweit das OLG in den Entscheidungsgründen auch auf die
Heinisch-Entscheidung des EGMR (Urteil vom 21.07.2011 – 28274/08 -) eingeht,
sieht es eine Rechtfertigung des Beklagten nicht in dem Recht auf
Meinungsfreiheit gem. Art. 10 MRK (hier zur Offenlegung von Missständen), da er
dies hier für sich nicht in Anspruch genommen habe. Die dortigen Grundsätze
sind aber bereits deshalb nicht einschlägig, da es in der Entscheidung um die
Strafanzeige eines Arbeitnehmers wegen Offenbarung von Missständen im
Unternehmen ging, der Beklagte aber selbst nicht Arbeitnehmer war und hier
insbesondere ein Verstoß gegen das AGG nicht strafbewehrt ist.
Das Mitverschulden kann hier auch nicht zum Tragen kommen,
da das rechtsgrundlose Offenbaren durch den Personalberater zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs der Bewerberin führte. Dass der Anspruch wegen des
eigenen Gesetzesverstoßes des Klägers begründet war, muss auf sich beruhen, da
der Personalberater letztlich als Vertrauter des Geschäftsherrn (Klägers)
gerade auch derartige Interna für sich behalten muss. Die Offenheit des Klägers
ihm gegenüber kann nicht zum Mitverschulden führen; ansonsten hätte der Kläger
jeweils benannte Bewerberinnen zurückweisen müssen, ohne dass für den Beklagten
als beauftragten Personalberater der Grund ersichtlich wäre und er seine
Arbeitskraft auf nicht effiziente Umstände letztlich vergeuden würde.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.05.2014 - 16 U 175/13 -