Derjenige, der eine Grenzwand
hat, darf diese auch dann mangels anderweitiger Abreden abreißen, wenn sein Nachbar
an diese Grenzwand angebaut hat, wobei für den Eigentümer der Grenzwand eine
nach dem Abriss erforderliche Außenisolierung des Nachbargebäudes nicht
erfolgen muss. Da die Grenzwand nicht die Grenze überschreitet (also keine
Grenzanlage iSv. § § 921f BGB ist, ist der Eigentümer seinem Nachbarn gegenüber
nicht verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Grenzwand zu erhalten. Insoweit
wird auf die Entscheidungen des BGH z.B. vom 18.05.2001 - V ZR 119/00 - und 18.02.2011 - V ZR 137/10 – verwiesen. Was aber ist, wenn
durch den Abriss des Anbaus Schäden an der Grenzwand entstehen ?
Der BGH verweist hier zunächst
auf seine Rechtsprechung zu dem umgekehrten Fall (s.o.). Er führt aus,
entscheidend sei, dass jeder Grundstückeigentümer für seine Wand verantwortlich
ist, wenn zwei parallel verlaufende Grenzwände existieren. Der Vorteil, der
sich daraus ergäbe, dass eine Außenwand so lange keines oder keines
vollständigen Witterungsschutzes bedarf, wie der Schutz von der Grenzwand des
Nachbargrundstückes geboten wird, würde durch das BGB nicht geschützt (so
bereits BGH vom 16.04.2010 – V ZR 171/09 -).
Im vorliegenden Rechtsstreit allerdings kam es durch den Abriss des
Anbaus des Beklagten an die Grenzwand des Klägers zu einem Schaden der
Grenzwand in Form von Putz- und Mauerschäden sowie Feuchtigkeitsschäden im
Keller.
Die Putz- und Mauerschäden wurden
durch den Abriss verursacht. Auch wenn der Beklagte dafür ein Abrissunternehmen
beauftragte, ist er verantwortlich; dies zwar nicht wegen eines Fehlverhaltens
des beauftragten Unternehmers, sondern da diese Schäden eine unvermeidliche
Folge des Abrisses waren. Zwar durfte der Beklagte den Abriss des Anbaus
vornehmen, dabei aber nicht das Eigentum des Klägers beschädigen. Der Kläger
könne somit verlangen, dass die Wand als funktionsfähige Außenwand
wiederhergestellt wird.
Im Hinblick auf den
Feuchtigkeitsschaden leitet der BGH einen Anspruch aus der analogen Anwendung
des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB her. Der Beklagte hatte nach dem Abriss eine dicke
Betonbodenplatte belassen, auf der sich Wasser ansammelte welches in die
Grenzwand einsickerte. Zwar würde der Anspruch des Klägers entfallen, wenn er
dies nach § 1004 BGB hätte abwehren können (vorbeugender
Unterlassungsanspruch); doch habe der Kläger die Wasserzufuhr weder vorhersehen
noch rechtzeitig abwehren können.
BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 55/15 -