Der Sachverhalt ist einfach und
könnte sich nicht nur in dem hier fraglichen
Finanzbereich wiederholen, sondern bei Abschaffung von Bargeld in
etlichen Bereichen (mit anderen Produkten):
Der Kläger veräußerte und übertrug ihre Beteiligung an der N-AG von 47.992 Stückaktien an die U-AG, die dafür
der Klägerin 174.194 Stückaktien von ihr
zu einem vereinbarten Ausgabekurs von € 24,00/Aktie. Die dafür notwendige
Kapitalerhöhung wurde am 13.12.2002 im Handelsregister eingetragen; der
Börsenkurs der U-Aktie betrug am 28.02.2002 € 18,69, am 13.12.2002 € 2,20.
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Der Kläger hat den
Veräußerungsgewinn seiner Aktien an der N-AG mit € 2,20/Aktie bewertet, was das
Finanzamt (FA) zunächst auch zugrunde legte. Nach einer Kontrollmitteilung in
2007 ändert das FA dies und bewertete nunmehr die Aktien mit € 18,69/Stück. Einspruch
und Klage zum Finanzgericht hatten keinen Erfolg; auf die Revision gab der BFH
der Klage statt.
Der BFH stellt auf den
tatsächlich erzielten Veräußerungserlös ab, § 16 Abs. 2 EStG. Das würde
bedeuten, dass später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten
Veräußerungspreis solange auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen
sind, als der Erwerber noch nicht erfüllt hat (also nicht gezahlt hat). Der Grund
für die dadurch bedingte Minderung oder Erhöhung ist dabei unbeachtlich. Diese
Grundsätze gelten auch bei der Ermittlung des Veräußerungspreises, § 17 Abs. 2
EStG.
Die Grundsätze wären auch bei der
Bewertung von Sachgütern beachtlich (und insbesondere würde nicht die
Entscheidung des Großen Senats (BFHE 172,66) dagegen sprechen). Nach diesen
Begründung und unter Berücksichtigung des Willens des historischen Gesetzgebers
wären Wertveränderungen zwischen der Begründung der Forderung und ihrer
Erfüllung zu berücksichtigen; insbesondere die punktuelle Erfassung des
Veräußerungsgewinns und dessen Abgrenzung vom laufenden Gewinn würden es
gebieten im Sinne einer sachgerechten und an der individuellen Leistungsfähigkeit
ausgerichteten Besteuerung auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen.
BFH, Urteil vom 13.10.2015 – IX ZR 43/14 -