Posts mit dem Label Kündigungsgründe werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Kündigungsgründe werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Mittwoch, 24. Oktober 2018

Zur (fehlenden) Begründetheit der fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages

Das Fitnessstudio, welches von einer natürlichen Person unter einer Fantasiebezeichnung geführt wurde, zog in neue Räumlichkeiten in einer Entfernung von ca. 150m. Die Beklagte kündigte daraufhin den Nutzungsvertrag fristlos. Im Rahmen der von der Betreiberin erhobenen Zahlungsklage machte  die beklagte Nutzerin etliche Gründe zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung geltend, mit denen sie allerdings nicht durchdrang, weshalb der Zahlungsklage vollumfänglich stattgegeben wurde. Nachfolgend sollen die Kündigungsgründe und die Erwägungen des Amtsgerichts (AG) dargelegt werden:

a)a Die Verlegung des Fitnessstudios sei kein Kündigungsgrund, da es im Einzelfall darauf ankäme, wohin das Studio verlegt würde und von wo der Nutzer käme (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1991 – 17 U 109/91 -). Hier läge nur eine Entfernung von 150m vor, weshalb er Beklagten ein Festhalten am Vertrag zumutbar gewesen sei.

b) Gerügt wurde das Fehlen von Duschen (die erst einige Monate nach dem Umzug eingebaut wurden). Zwar würde dies grundsätzlich einen Kündigungsgrund darstellen; da die beklagte Nutzerin aber nach eigenem Vortrag in dem alten Studio die Duschen nicht genutzt habe (da ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei), ließe sich nicht erkennen, weshalb nun im neuen Studio eine Nutzung wieder möglich gewesen sein sollte. Daher läge eine Beeinträchtigung, die ein Festhalten am Vertrag als nicht mehr zumutbar erschienen lasse, nicht vor.

c) Die Umbenennung des Studios stelle keinen Kündigungsgrund dar, da die Identität des Vertragspartners nicht geändert worden sei. Die Namensänderung ließe keinen Rückschluss auf die Qualität oder Trainingsmöglichkeiten zu, noch gar habe die beklagte verdeutlicht, dass es dadurch bedingt zu einer konkreten Trainingsbeeinträchtigung gekommen sie.

d) Die Beklagte war behindert und konnte nach ihren Angaben die Treppe zum neuen Studio nicht nutzen. Es gab allerdings einen behindertengerechten Aufzug im neuen Studio, weshalb die Treppe keinen Kündigungsgrund darstellen könne. Soweit mit der Nutzung des Aufzuges Unannehmlichkeiten wegen eines Anrufs oder eines Klingelns verbunden seien, würde dies auch keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Hinblick auf die Frage, ob der Aufzug funktioniere, könne dies vorliegend dahinstehen, da jedenfalls die Beklagte vor einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund der Klägerin eine Frist zur Abhilfe hätte setzen müssen oder die Klägerin hätte abmahnen müssen. Vorliegend habe der Aufzug nach dem Vortrag der Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht funktioniert, weshalb hier die Beklagte der Klägerin eine Abhilfefrist hätte setzen müssen. Eine Fristsetzung sei hier auch nicht entbehrlich gewesen, da weder eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Klägerin vorgelegen habe noch besondere Gründe die sofortige Kündigung hätten rechtfertigen können.

Die gleichen Erwägungen greifen nach dem Urteil für die Behauptung der Beklagten über Einschränkungen der Trainingsmöglichkeiten und Nichterreichbarkeit von Trainingsgeräten. Grundsätzlich könnte dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen; allerdings sie auch hier zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen (§314  Abs. 2 S. 1 BGB), was nicht erfolgte. Da im Übrigen die Beklagte nach ihrem Vortrag nur drei Geräte genutzt hat, wäre hier für die Klägerin durch ein umstellen dieser Geräte Abhilfe zu schaffen gewesen und es sei nicht vorgetragen worden, dass dem die Klägerin nicht auf Ersuchen nachgekommen wäre.

Die Rüge der Beklagten, sie sei zu späte über den bevorstehenden Umzug des Studios informiert worden, trage die fristlose Kündigung auch nicht. Der Vertrag war auf 24 Monate mit Verlängerungsklausel abgeschlossen. Im Hinblick auf die Kündigungsfrist von acht Wochen hätte die Information über den Umzug Anfang 2016 Mitte 2015 erfolgen müssen. Allerdings habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie bei einer Kenntnis vom Umzug tatsächlich fristgerecht gekündigt hätte.

Zusammenfassend bleibt mithin festzuhalten, dass eine fristlose Kündigung jedenfalls bei bestehenden Mängeln die Setzung einer Abhilfefrist nach § 314 BGB verlangt, soweit nicht erwartet werden kann, das dem nicht nachgekommen wird oder werden kann. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn Änderungen im Studiobetrieb keine Auswirkungen auf das konkrete Vertragsverhältnis haben.

AG Plettenberg, Urteil vom 28.09.2018 - 1 C 2/18 -