Das Fitnessstudio, welches von
einer natürlichen Person unter einer Fantasiebezeichnung geführt wurde, zog in
neue Räumlichkeiten in einer Entfernung von ca. 150m. Die Beklagte kündigte
daraufhin den Nutzungsvertrag fristlos. Im Rahmen der von der Betreiberin
erhobenen Zahlungsklage machte die
beklagte Nutzerin etliche Gründe zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung
geltend, mit denen sie allerdings nicht durchdrang, weshalb der Zahlungsklage
vollumfänglich stattgegeben wurde. Nachfolgend sollen die Kündigungsgründe und
die Erwägungen des Amtsgerichts (AG) dargelegt werden:
a)a Die Verlegung des Fitnessstudios
sei kein Kündigungsgrund, da es im Einzelfall darauf ankäme, wohin das Studio
verlegt würde und von wo der Nutzer käme (OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1991 – 17 U
109/91 -). Hier läge nur eine Entfernung von 150m vor, weshalb er Beklagten ein
Festhalten am Vertrag zumutbar gewesen sei.
b) Gerügt wurde das Fehlen von Duschen
(die erst einige Monate nach dem Umzug eingebaut wurden). Zwar würde dies grundsätzlich
einen Kündigungsgrund darstellen; da die beklagte Nutzerin aber nach eigenem
Vortrag in dem alten Studio die Duschen nicht genutzt habe (da ihr dies aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei), ließe sich nicht erkennen,
weshalb nun im neuen Studio eine Nutzung wieder möglich gewesen sein sollte.
Daher läge eine Beeinträchtigung, die ein Festhalten am Vertrag als nicht mehr
zumutbar erschienen lasse, nicht vor.
c) Die Umbenennung des Studios
stelle keinen Kündigungsgrund dar, da die Identität des Vertragspartners nicht
geändert worden sei. Die Namensänderung ließe keinen Rückschluss auf die
Qualität oder Trainingsmöglichkeiten zu, noch gar habe die beklagte
verdeutlicht, dass es dadurch bedingt zu einer konkreten Trainingsbeeinträchtigung
gekommen sie.
d) Die Beklagte war behindert und
konnte nach ihren Angaben die Treppe zum neuen Studio nicht nutzen. Es gab
allerdings einen behindertengerechten Aufzug im neuen Studio, weshalb die
Treppe keinen Kündigungsgrund darstellen könne. Soweit mit der Nutzung des
Aufzuges Unannehmlichkeiten wegen eines Anrufs oder eines Klingelns verbunden
seien, würde dies auch keine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Hinblick auf
die Frage, ob der Aufzug funktioniere, könne dies vorliegend dahinstehen, da
jedenfalls die Beklagte vor einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund der Klägerin eine Frist zur Abhilfe hätte setzen müssen oder die Klägerin
hätte abmahnen müssen. Vorliegend habe der Aufzug nach dem Vortrag der Parteien
zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht funktioniert, weshalb hier die Beklagte
der Klägerin eine Abhilfefrist hätte setzen müssen. Eine Fristsetzung sei hier
auch nicht entbehrlich gewesen, da weder eine ernsthafte und endgültige
Verweigerung der Klägerin vorgelegen habe noch besondere Gründe die sofortige
Kündigung hätten rechtfertigen können.
Die gleichen Erwägungen greifen
nach dem Urteil für die Behauptung der Beklagten über Einschränkungen der
Trainingsmöglichkeiten und Nichterreichbarkeit von Trainingsgeräten. Grundsätzlich
könnte dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen; allerdings sie auch hier
zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen (§314 Abs. 2 S. 1 BGB), was nicht erfolgte. Da im
Übrigen die Beklagte nach ihrem Vortrag nur drei Geräte genutzt hat, wäre hier
für die Klägerin durch ein umstellen dieser Geräte Abhilfe zu schaffen gewesen
und es sei nicht vorgetragen worden, dass dem die Klägerin nicht auf Ersuchen nachgekommen
wäre.
Die Rüge der Beklagten, sie sei zu
späte über den bevorstehenden Umzug des Studios informiert worden, trage die
fristlose Kündigung auch nicht. Der Vertrag war auf 24 Monate mit
Verlängerungsklausel abgeschlossen. Im Hinblick auf die Kündigungsfrist von
acht Wochen hätte die Information über den Umzug Anfang 2016 Mitte 2015
erfolgen müssen. Allerdings habe die Beklagte nicht vorgetragen, dass sie bei
einer Kenntnis vom Umzug tatsächlich fristgerecht gekündigt hätte.
Zusammenfassend bleibt mithin
festzuhalten, dass eine fristlose Kündigung jedenfalls bei bestehenden Mängeln
die Setzung einer Abhilfefrist nach § 314 BGB verlangt, soweit nicht erwartet
werden kann, das dem nicht nachgekommen wird oder werden kann. Ein Mangel liegt
nicht vor, wenn Änderungen im Studiobetrieb keine Auswirkungen auf das konkrete
Vertragsverhältnis haben.
AG Plettenberg, Urteil vom
28.09.2018 - 1 C 2/18 -