Der Beklagte Huforthopäde befand
sich auf dem Hof der Klägerin und hatte in Absprache mit der Klägerin (aus Gefälligkeit)
in Ansehung einer Problematik bei einem Pferd der Klägerin due Hufeisen von den
vorderen Pferdehufen abgenommen und ein Hufgeschwür festgestellt. Die weitere
Behandlung erfolgte auf Empfehlung des beklagten durch den Huforthopäden H.,
mit dem es am Folgetag zu einer Säuberung des Fäulnisherdes kam. Am folgenden Tag,
dem Abreisetag des Beklagten, behandelte dieser das Pferd ohne Ansprache mit
der Klägerin neuerlich, öffnete den Huf und unterließ in der Folge das Anlegen
eines Druckverbandes. Die Klägerin rief schließlich einen Tierarzt und macht
Aufwendungen für die Heilbehandlung des Pferdes von € 13.441,63 als
Schadensersatz geltend.
Das Landgericht gab der Klage nur
teilweise statt und hat insbesondere ein Mitverschulden der Klägerin zu ½ mit
der Begründung angenommen, diese hätte zügig einen Tierarzt zu Rate ziehen
müssen. Die Berufung der Klägerin war im
Wesentlichen erfolgreich.
Die Öffnung des Hufes durch den
Beklagten am Tag seiner Abreise sei ohne Einwilligung der Klägerin unternommen
worden und damit rechtswidrig. Der Umstand, dass die Klägerin zwei Tage vorher
mit den Maßnahmen des Beklagten einverstanden gewesen sei, würde nicht zu einer
generellen Bewilligung sämtlicher Behandlungsmaßnahmen führen können, zumal es
sich um einen neuen invasiven Eingriff gehandelt habe. Zudem habe es sich um
einen veterinärmedizinischen Eingriff gehandelt, den ein Huforthopäde gar nicht
hätte vornehmen dürfe. Und der Eingriff sei auch nicht lege artis ausgeführt
worden, da zu groß und ohne Druckverband.
Eine Anspruchskürzung wegen
Mitverschuldens nach § 254 BGB scheide aus. Wegen der Tätigkeit des Beklagten
selbst war die Klägerin nicht veranlasst, unverzüglich einen Tierarzt zu rufen.
Auch wenn sie als Pferdehalterin wohl einige Erfahrung habe, sei der der
Beklagte als Huforthopäde weitaus erfahrener und hätte für sich keine Veranlassung
für die Klägerin bestanden, noch einen Tierarzt (kurzfristig) hinzuzuziehen. Auch
der Umstand, dass die Klägerin den Druckverband nicht anlegte, könne ihr
entgegen der landgerichtlichen Entscheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden,
da sie das Erfordernis nicht habe erkennen können.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2017 - 5 U 1021/16 -