
Das Landgericht gab der Klage nur
teilweise statt und hat insbesondere ein Mitverschulden der Klägerin zu ½ mit
der Begründung angenommen, diese hätte zügig einen Tierarzt zu Rate ziehen
müssen. Die Berufung der Klägerin war im
Wesentlichen erfolgreich.
Die Öffnung des Hufes durch den
Beklagten am Tag seiner Abreise sei ohne Einwilligung der Klägerin unternommen
worden und damit rechtswidrig. Der Umstand, dass die Klägerin zwei Tage vorher
mit den Maßnahmen des Beklagten einverstanden gewesen sei, würde nicht zu einer
generellen Bewilligung sämtlicher Behandlungsmaßnahmen führen können, zumal es
sich um einen neuen invasiven Eingriff gehandelt habe. Zudem habe es sich um
einen veterinärmedizinischen Eingriff gehandelt, den ein Huforthopäde gar nicht
hätte vornehmen dürfe. Und der Eingriff sei auch nicht lege artis ausgeführt
worden, da zu groß und ohne Druckverband.
Eine Anspruchskürzung wegen
Mitverschuldens nach § 254 BGB scheide aus. Wegen der Tätigkeit des Beklagten
selbst war die Klägerin nicht veranlasst, unverzüglich einen Tierarzt zu rufen.
Auch wenn sie als Pferdehalterin wohl einige Erfahrung habe, sei der der
Beklagte als Huforthopäde weitaus erfahrener und hätte für sich keine Veranlassung
für die Klägerin bestanden, noch einen Tierarzt (kurzfristig) hinzuzuziehen. Auch
der Umstand, dass die Klägerin den Druckverband nicht anlegte, könne ihr
entgegen der landgerichtlichen Entscheidung nicht zum Vorwurf gemacht werden,
da sie das Erfordernis nicht habe erkennen können.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.01.2017 - 5 U 1021/16 -