Der Kläger begehrte den Erlass der
für den Zeitraum 1989 bis 2004 festgesetzten Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag
von rund € 1,4 Mio. mit der Begründung, die erzielten Einkünfte seien mit
deutlich mehr als 100% mit Einkommen- und Gewerbesteuer (aus
Personengesellschaften, an denen er als Kommanditist beteiligt sei) belastet
worden. Für den Zeitraum 1989 bis 1993 wurde dies vom Finanzamt auch im
Einspruchsverfahren abgelehnt. Eine Entscheidung für die Jahre ab 1994 erfolgte
noch nicht, da hier gesondert die ab dann nicht mehr vorliegende Zusammenveranlagung
des Klägers mit seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei. Mit seiner Klage wandte
sich der Kläger gegen die Ablehnung für den Zeitraum 1989 bis 1993. Sie wurde
vom Finanzgericht zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, der Verlust der
Existenzgrundlage sei nicht dargelegt worden, und auch sachliche
Billigkeitsgründe würden ausscheiden.
Die zulässige Revision wurde vom
BFH zurückgewiesen.
Der BFH wies ebenfalls darauf
hin, dass persönliche Billigkeitsgründe vom Kläger (so eine Existenzgefährdung)
nicht dargelegt wurde. Damit wäre auf sachliche Billigkeitsgründe abzustellen.
Ein sachlicher Billigkeitsgrund wäre bei einer Steuerbelastung anzunehmen, die
in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie eingreifen würde. Auch die
steuerliche Belastung höherer Einkünfte dürfe nicht so weit gehen, dass der
wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt würde, Allerdings gäbe es
keine verbindlichen absoluten Belastungsobergrenzen (BVerfGE 115, 97, 114).
Bezogen auf die Gewerbesteuer
könne ein Erlassgrund vorliegen, wenn bei einer jahrelang andauernden
Verlustperiode diese nicht mehr aus dem Ertrag sondern der Substanz des
Unternehmens geleistet würde. Wird eine Übermaßbesteuerung durch Kumulation von
Einkommen- und Gewerbesteuer geltend gemacht, ist nicht nur die den Steuerpflichtigen
direkt treffende Gewerbesteuer zu berücksichtigen, sondern auch die auf der
Ebene der Personengesellschaft entstandene.
Allerdings sei vorliegend zu
berücksichtigen, dass die geltend gemachte Belastung mit Gewerbesteuer darauf
beruht, dass sie auf negative Ergebnisse aus Betrieben zurückgeht, an denen der
Kläger mittelbar oder unmittelbar beteiligt war und eine Verrechnung von positiven
Erträgen mit positiven Erträgen aus anderen Betrieben dem gewerbesteurrechtlichen
Saldierungsverbot entstamme (§ 2 Abs. 1 GewStG). Dies sei Folge des
Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer. Dies würde, trotz dagegen
vorgebrachter Bedenken, vom Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt
(zuletzt BVerfG vom 15.02.2016 - 1 BvL 8/12 -).
Damit könne es zu einer Abweichung vom Prinzip der Bestuerung nach
Leistungsfähigkeit kommen, auch mit der Möglichkeit einer Substanzbesteuerung
(BFHW 246, 67).
Das Fehlen einer Verlustverrechnungsmöglichkeit
dürfe nicht mittels einer Billigkeitsmaßnahme entgegen der gesetzgeberischen
Wertung aufgehoben werden.
BFH, Urteil vom 23.02.2017 – III R 35/14 -