
Nach § 251 Abs. 1 BGB könne die
Klägerin statt der Gewährung von Ersatzurlaub nicht Schadensersatz in Geld mit
der Begründung verlangen, ein Anspruch auf Ersatzurlaub sei in Ansehung des
Eintritts einer Freistellungsphase (der Altersteilzeit) nicht mehr realisierbar.
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung
hält das BAG fest, dass sich der Ersatzurlaubanspruch aus § 7 Abs. 4 BurlG ergäbe;
an der bisherigen Rechtsauffassung, der an die Stelle des
Ersatzurlaubsanspruchs tretende Schadensersatzanspruch ergäbe sich aus § 252
Abs. 1 BGB werde nicht weiter festgehalten.
Ein rechtzeitig begehrter Urlaub,
wandelt sich, wenn der Urlaubsanspruch verfällt, in einen Schadensersatzanspruch
um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat. Die Gewährung von
Schadensersatz i Geld würde bei bestehenden Arbeitsverhältnis eine unzulässige
Abgeltung von Urlaubsansprüchen darstellen. Damit tritt der
Ersatzurlaubsanspruch im Wege des Schadensersatzes an die Stelle des ursprünglichen
Urlaubsanspruchs (sogen. Naturalrestitution). Kann diese durch den Wegfall der
Arbeitspflicht nicht gewährt werden, liegt keine Unmöglichkeit nach § 251 Abs.
1 BGB vor, sondern ein durch § 7 Abs. 4 BurlG besonders geregelter Fall.
Her endete das Arbeitsverhältnis
nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase; das
Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Es endet zum
vereinbarten Endtermin. Zwar obliegt dem Arbeitnehmer keine Pflicht zur
Arbeitsleistung, dem Arbeitgeber aber weiterhin eine Pflicht zur Zahlung des
Entgelts, weshalb auch kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase
eintritt.
BAG, Urteil vom 16.05.2017 - 9 AZR 572/16 -