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In § 305c Abs. 2 BGB ist
geregelt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB)
zu Lasten des Anwenders gehen. Der BGH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt,
wann diese Reglung eingreift.
Nach der Entscheidung des BGH
sind zunächst alle in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Damit stellt er auf §§ 133, 157 BGB ab und führt aus, AGB sind „nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich
so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden“.
Dabei darf sich nicht am Willen der konkreten Vertragspartner orientiert
werden, sondern ist vom Wortlaut auszugehen. Wenn nach dieser Auslegung
zumindest zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind, kommt die Unklarheitenregelung
des § 305c Abs. 2 BGB zum tragen. Allerdings bleiben bei dieser Prüfung
Verständnismöglichkeiten außer Betracht, die zwar rein theoretisch möglich
sind, die aber praktisch fern liegen und für Geschäfte der behandelten Art
typischerweise nicht in Betracht kommen.
Vor diesem Hintergrund hat der
BGH eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, wonach „spätestens
am 30. Juni jeden Jahres über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen“ ist,
nicht dahingehend verstanden werden kann, dass dies zur einer Ausschlusswirkung
führt, wenn später die Abrechnung erfolgt.
BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 152/15 -