Mittwoch, 12. Dezember 2018

Zuständigkeitswahl und Verweisung: Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht (Amts-/Landgericht) bei Klage gegen Arbeitnehmer und Dritten als Gesamtschuldner ?


Bei Klageerhebung ist stets die örtliche und sachliche Zuständigkeit eines Gerichts zu prüfen. Arbeitssachen, d.h. Verfahren aus dem Arbeitsrecht, gehören grundsätzlich vor das Arbeitsgericht. Teilweise kann aber der Kläger auch die Wahl treffen, ob er die Klage vor dem Arbeits- oder ordentlichem Gericht (Amts-/Landgericht) erhebt. So kann der Kläger bei einem möglichen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen (ehemaligen) Arbeitnehmer und einem Dritten (bei behaupteter gesamtschuldnerischer Haft)  zwar den Arbeitnehmer nur vor de, Arbeitsgericht verklagen, den Dritten aber sowohl gesondert vor dem Zivilgericht als auch dem Arbeitsgericht. Dies hat das BAG in einem Beschluss bekräftigt, mit dem das zuständige Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmen war, festgehalten:

Die beklagte GmbH stellte der klagenden GmbH insgesamt drei Rechnungen, die von dem ehemaligen Arbeitnehmer H. der Klägerin für diese zur Zahlung freigegeben wurden. Die Klägerin machte geltend, dass diesen Rechnungen keine Leistungen der Beklagten zugrunde lagen und forderte von der Beklagten als auch ihrem ehemaligen Arbeitnehmer H. als Gesamtschuldner die Rückzahlung. Während die Klägerin gegen ihren ehemaligen Arbeitnehmer Klage zum zuständigen Arbeitsgericht erhob, erwirkte sie gegen die Beklagte einen Mahnbescheid; nach Widerspruch wurde das Verfahren an das im Mahnbescheid benannte LG Ingolstadt abgegeben. Auf Antrag der Klägerin und im Einverständnis mit der Beklagten hat das Landgericht die zu den ordentlichen Gerichten erhobene für unzulässig erklärt und „zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren gegen Herrn H.“ an das Arbeitsgericht verwiesen mit Hinweis darauf, dieses sei nach § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und den Rechtstreit dem BAG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung vorgelegt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts sei offensichtlich unhaltbar und entfalte daher keine Bindungswirkung.

Das BAG folgte der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht. Das entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmende Gericht sei das Arbeitsgericht; seine Zuständigkeit ergäbe sich aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts. Grundsätzlich sei ein (wie hier) rechtskräftiger Verweisungsbeschluss gem. §§ 17a Abs. 2 S. 3 GVG, 48 Abs. 1 ArbGG bindend; in enstprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO habe die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und Rechtssicherheit erforderlich sei, was dann der Fall sei, wenn Zweifel über die Bindungswirkung aufkämen und keines der infrage kommenden Gerichte bereit sei, die Sache zu übernehmen oder die Annahme gerechtfertigt sei, dass trotz Anhängigkeit bei einem Gericht gem. § 17b Abs. 1 GVG die Sache nicht prozessordnungsgemäß betrieben würde.

Grundsätzlich entfalte auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss Bindungswirkung, wenn er nicht schlechterdings als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Nr. 1 GVG nicht hätte ergehen dürfen (Verletzung rechtliches Gehör, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen oder jeder Grundlage entbehrt und von daher willkürlich sei). Danach sei aber der Beschluss des Landgerichts nicht offensichtlich unhaltbar. Auszugehen sei von den Umständen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit; nachträgliche Veränderungen  würden nicht zum Verlust eines einmal gegebenen Rechtsweges führen. Entscheidend sei danach der Zeitpunkt des Eingangs der Akte bei dem Landgericht nach Abgabe durch das Mahngericht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gem. § 143 GVG eröffnet gewesen, da der Natur nach der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit beträfe, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 ArbGG falle. Alleine die Möglichkeit einer sogen. Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG berühre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht; sie begründet nur die fakultative Zuständigkeit, die erst durch entsprechende Klageerhebung entstünde. Es bliebe mithin der klagenden Partei überlassen, ob sie ihren Anspruch vor dem ordentlichen Gericht oder in Ansehung des als Gesamtschuldner mit in Anspruch genommenen Arbeitsnehmers, gegen den Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben war, verbinden und den Dritten (Beklagte) dort ebenfalls verklage. Von diesem Wahlrecht habe die Klägerin durch Angabe im Mahnbescheid (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gegen die Beklagte Gebrauch gemacht, indem sie als streitiges Gericht das Landgericht benannt habe. Die einmal getroffene Wahl entfalte wie beim Wahlrecht nach § 35 ZPO Bindungswirkung und könne nicht widerrufen werden.

Zwar habe hier das Landgericht die eigene Zuständigkeit erkannt, da es in dem Beschluss von einer „auch“ gegebenen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts spricht. Offenbar sei das Landgericht allerdings davon ausgegangen, es könne trotz der Zulässigkeit des Rechtswegs zum ordentlichen Gericht auf Antrag den Rechtsstreit an ein anderes Gericht eines anderen Rechtswegs verweisen. Dabei  habe es die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 2 GVG verkannt. Allerdings sei dies nicht willkürlich gewesen, da das Landgericht die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kraft Sachzusammenhangs gem. § 2 Abs. 3 ArbGG ausführlich geprüft habe und mit dem Verweisungsbeschluss letztlich lediglich einem einvernehmlichen Verlangen beider Parteien nachgekommen sei (es sei der aus eigenem Antrieb der Klägerin gestellte Antrag gewesen, zu dem die Beklagte erklärt habe, keine Einwände dagegen zu haben). Damit läge keine willkürliche Behandlung durch das Landgericht vor. Nicht das Gericht, an welches verwiesen würde, solle vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit gesetzlichen Richter entzogen würde (BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - X AZR 172/14 -).

Anmerkung: Will der Kläger einen (ehemaligen) Arbeitnehmer und einen Dritten im gleichen Sachzusammenhang verklagen, kann er sich entscheiden, ob er beide vor dem Arbeitsgericht verklagt (die Klage gegen den Arbeitnehmer wäre zwingend vor dem Arbeitsgericht zu führen) oder vor getrennten Gerichten in unterschiedlichen Rechtswegen. Für die gemeinsame Klage gem. § 2 Abs. 3 ArbGG könnte sprechen, zu verhindern, dass die jeweiligen Beklagten bei unterschiedlichen Rechtswegen jeweils dem Anderen als Zeuge zur Verfügung stünden. Gegen eine Verbindung vor dem Arbeitsgericht könnte aber auch die unterschiedliche prozessuale Situation im Übrigen sprechen, insbesondere die unterschiedliche Bewertung einer Arbeitnehmerhaftung gegenüber einer Haftung eines Dritten, die beim Arbeitsgericht leicht aus den Augen verloren werden könnte.

BAG, Beschluss vom 05.09.2018 - 9 AS 3/18 -

Aus den Gründen:


Tenor

Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ist zuständig.

Gründe


I. Die jeweils in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Parteien streiten über Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Schadensersatz.
Die Beklagte stellte der Klägerin unter dem 21., 22. und 24. Januar 2008 insgesamt drei Rechnungen, die deren damaliger Arbeitnehmer H freigab und die die Klägerin sodann beglich. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe keine Leistungen für die in den Rechnungen ausgewiesenen Forderungen erbracht. Deshalb könne sie sowohl von der Beklagten als auch von ihrem ehemaligen Arbeitnehmer H die Erstattung der geleisteten Zahlungen verlangen.
Die Klägerin hat wegen dieser Forderungen gegen ihren ehemaligen Arbeitnehmer H unter dem 19. Januar 2018 beim Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ein Mahnverfahren eingeleitet. Der Mahnbescheid ist diesem am 21. Februar 2018 zugestellt worden. Auf seinen Widerspruch vom 22. Februar 2018 ist der Rechtsstreit im streitigen Verfahren fortgeführt worden, in dem am 17. Juli 2018 ein klageabweisendes Endurteil ergangen ist.
Auf einen am 22. Januar 2018 eingegangenen Antrag hat das Amtsgericht Coburg als Zentrales Mahngericht am 9. Februar 2018 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über Hauptforderungen in Höhe von insgesamt 17.612,00 Euro aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der auf die drei Rechnungen geleisteten Zahlungen erlassen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 15. Februar 2018 zugestellt worden. Auf deren beim Zentralen Mahngericht eingegangenen Widerspruch hin hat dieses das Verfahren am 6. März 2018 an das im Mahnbescheidsantrag als Prozessgericht bezeichnete Landgericht Ingolstadt abgegeben.
Auf Antrag der Klägerin vom 5. April 2018 und mit Einverständnis der Beklagten hat das Landgericht Ingolstadt mit Beschluss vom 17. Mai 2018 (- 42 O 483/18 -) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit „zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren gegen Herrn H“ an das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - verwiesen. Es hat angenommen, die Gerichte für Arbeitssachen seien nach § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts ist rechtskräftig. Das Arbeitsgericht hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 31. Juli 2018 durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts mit der Begründung vorgelegt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts sei offensichtlich unhaltbar und entfalte deshalb keine Bindungswirkung.
II. Das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt - ist das in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu bestimmende zuständige Gericht. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Ingolstadt nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.
1. Das Bundesarbeitsgericht hat im Streitfall das zuständige Gericht zu bestimmen.
a) Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG sind rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend. In entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hat die Bestimmung des zuständigen Gerichts zu erfolgen, wenn dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses kommt und keines der infrage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten, oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde von diesem nicht prozessordnungsgemäß betrieben, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist. Zuständig für die Zuständigkeitsbestimmung ist derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst angegangen wird (BAG 14. Mai 2018 - 9 AS 2/18 - Rn. 8).
b) Mit Beschluss vom 17. Mai 2018 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen. Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits mit Beschluss vom 31. Juli 2018 abgelehnt und den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
2. Die die Rechtswegzuständigkeit leugnende Entscheidung des Arbeitsgerichts konnte gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch Alleinentscheidung des Vorsitzenden ergehen (vgl. BAG 16. August 2016 - 9 AS 4/16 - Rn. 7 f.).
3. Zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht München - Kammer Ingolstadt -. Die Verweisung des Rechtsstreits ist für dieses bindend.
a) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Dem Grundsatz nach ist auch ein rechtskräftiger Verweisungsbeschluss, der nicht hätte ergehen dürfen, einer weiteren Überprüfung entzogen. Die Bindungswirkung entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ergangen anzusehen ist, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BAG 10. Oktober 2017 - 9 AS 5/17 - Rn. 9).
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Ingolstadt nicht offensichtlich unhaltbar. Ihm haften zwar schwerwiegende Rechtsfehler an. Diese lassen ihn jedoch noch nicht als willkürlich erscheinen.
aa) Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen richtet sich die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zunächst nach den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Nachträgliche Veränderungen führen grundsätzlich nicht zum Verlust des einmal gegebenen Rechtswegs. Dieser in § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG enthaltene Grundsatz der perpetuatio fori gilt uneingeschränkt rechtswegerhaltend. Demgegenüber sind alle bis zur letzten Tatsachenverhandlung eintretenden Umstände, welche die zunächst bestehende Unzulässigkeit des Rechtswegs beseitigen, zu berücksichtigen, sofern nicht vorher ein (rechtskräftiger) Verweisungsbeschluss ergeht (vgl. BAG 3. Dezember 2014 - 10 AZB 98/14 - Rn. 22 mwN). Der für die Beurteilung der Rechtswegzuständigkeit maßgebliche Zeitpunkt war vorliegend der des Akteneingangs beim Landgericht Ingolstadt nach Abgabe der Streitsache durch das Zentrale Mahngericht (vgl. § 696 Abs. 3 ZPO).
bb) Zu diesem Zeitpunkt war vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG offensichtlich eröffnet. Die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BAG 16. April 2014 - 10 AZB 12/14 - Rn. 11), betrifft eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fällt.

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird nicht durch die Möglichkeit einer Zusammenhangsklage nach § 2 Abs. 3 ArbGG berührt. Danach können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 2 Abs. 3 ArbGG begründet keine ausschließliche, sondern eine fakultative Zuständigkeit, weil sie erst durch eine entsprechende Klageerhebung entsteht (ErfK/Koch 18. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 27). Es bleibt der Klagepartei der Zusammenhangsklage überlassen, ob sie ihren prozessualen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten oder den Gerichten für Arbeitssachen verfolgt (GMP/Schlewing 9. Aufl. § 2 Rn. 117).
dd) Die Klägerin hat von dem ihr zustehenden Wahlrecht dadurch Gebrauch gemacht, dass sie in dem Mahnantrag nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Landgericht Ingolstadt als das für das streitige Verfahren zuständige Gericht bestimmt hat. Eine einmal getroffene Wahl kann - wie beim Wahlrecht nach § 35 ZPO - nicht widerrufen werden (GK-ArbGG/Schütz Stand Juni 2018 § 2 Rn. 205a).
ee) Das Landgericht hat zwar die eigene Zuständigkeit erkannt und diese bewusst übergangen. Es hat in den Gründen seines Beschlusses festgestellt, das Arbeitsgericht sei „auch“ zuständig. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Landgericht sich auch der eigenen Zuständigkeit durchaus bewusst war. Gleichwohl liegt darin kein krasser Verstoß gegen die gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen lässt. Das Landgericht ist offensichtlich davon ausgegangen, es dürfe trotz der Zulässigkeit des durch die Klägerin beschrittenen Rechtswegs auf deren Antrag den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG an ein Gericht eines anderen Rechtswegs verweisen. Dabei hat es freilich verkannt, dass die Verweisung des Rechtsstreits bei Zuständigkeit mehrerer Gerichte an das von der Klagepartei auszuwählende Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG - wie der systematische Zusammenhang zu § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG deutlich zeigt - voraussetzt, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig, mithin das angerufene Gericht unzuständig ist. Der rechtsfehlerhaft zustande gekommene Verweisungsbeschluss erscheint jedoch nicht als willkürlich, weil das Landgericht die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Sachzusammenhang nach § 2 Abs. 3 ArbGG ausführlich geprüft und durch die Verweisung des Rechtsstreits lediglich einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entsprochen hat. Die Klägerin hat nicht auf Veranlassung des Landgerichts, sondern aus eigenem Antrieb die Verweisung des Rechtsstreits an das nach ihrer Auffassung gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständige Arbeitsgericht beantragt. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, keine Einwände gegen eine solche Verweisung zu haben. Damit waren die Parteien keiner willkürlichen Behandlung durch das Landgericht ausgesetzt. Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidungen geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird (BGH 29. April 2014 - X ARZ 172/14 - Rn. 12).

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