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Freitag, 19. Februar 2021

Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit: Unterlassene Offenbarung einer Vorbeziehung

In einem Rechtsstreit zwischen einer gesetzlichen Krankenversicherung und einer Klinik, in welchem die Krankenversicherung Schadensersatz gem. § 116 SGB X wegen einer von ihr behaupteten erheblichen Schädigung ihrer Versicherten anlässlich einer stationären Behandlung in der Klinik geltend machte, holte das Landgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach Vorlage des Gutachtens beantragte die beklagte Klinik eine mündliche Erläuterung des Gutachtens durch den medizinischen Sachverständigen. Sodann zog das Landgericht die Behandlungsunterlagen der Klinik bei und erließ einen weiteren Beweisbeschluss, demzufolge der medizinische Sachverständige ergänzend zu der Behauptung der Klägerin Stellung nehmen sollte, die Operation der Klinik sei nicht indiziert und die Nachsorge fehlerhaft gewesen. Nach Eingang dieses Ergänzungsgutachtens wurde von der Beklagten erneut die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt, dem das Landgericht nachkam und den Sachverständigen in der Ladungsverfügung zu einer ergänzenden Stellungnahme aufforderte. Nach Überlassung der ergänzenden Stellungnahme an die Beklagte lehnte diese nunmehr den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ab mit der Begründung, dieser habe Ressentiments gegen die Beklagte, wie sich u.a. darin zeige, dass e behaupte, die Beklagte würde Befunde „unterschlagen“ und die Dokumentation der Beklagten mit der Behauptung negiere, diese sei von minderer Bedeutung.  Der Sachverständige wies eine Befangenheit zurück, er habe keine Ressentiments gegen die Beklagte. Er habe nie Kontakt zur Beklagten gehabt oder das Klinikum betreten. Lediglich mit deren Hauptoperateur 8der auch im vorliegenden Fall als Operateur tätig war) habe er am Universitätsklinikum Jena von 1996 – 2002 in gleichberechtigter und ab 2003 in vorgesetzter Position zusammengearbeitet. Im Hinblick auf diese Stellungnahme des Sachverständigen lehnte die Beklagte ihn nunmehr auch im Hinblick auf seien mitgeteilte Nähe zu dem Hauptoperateur ab.

Das Landgericht wies den Befangenheitsantrag zurück. Auf die Beschwerde der beklagten hin wurde dem Antrag stattgegeben.

Das OLG wies auf § 406 Abs. 1 ZPO hin, demzufolge ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus den gleichen Gründen wie ein Richter abgelehnt werden könne. Es würde jede Tatsache genügen, die auch nur ein subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen könne, ohne dass es darauf ankäme, ob der Sachverständige tatsächlich befangen sei. Ein enges persönliches oder berufliches Verhältnis könne grundsätzlich geeignet sein, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu begründen, wobei der Umstand der privaten oder 8wie hier) beruflichen „Nähe“ zu hinterfragen sei. Es käme auf die Gesamtschau an. Auch wenn danach keine Gründe für eine tatsächliche Befangenheit ersichtlich seien, die nach dem objektivieren Standpunkt der Beklagten Zweifel an der Unvoreingenommenheit rechtfertigen würden.

Das OLG stellte auf die mehr als elfjährige kollegiale Zusammenarbeit des Sachverständigen mit dem Hauptoperateur der Beklagten und dort im fraglichen Fall auch tätigen Operateur ab. In einem solchen Fall könnten persönliche Erfahrungen bewusst oder unbewusst Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung nehmen (OLG Köln, Beschluss vom 13.01.1992 - 13 W 65/91 -). Hinzu käme hier, dass der Sachverständige dieses nahe Verhältnis zunächst verschwiegen hatte. Ein solches Verheimlichen ließe vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger sensibler Betrachtung den Schluss zu, der Sachverständige wolle die wahre Intensität des Kontakts verbergen. Dies aber könne seinen Grund darin haben, dass er bei der Begutachtung durch die kollegiale Beziehung beeinflusst wurde (OLG Naumburg, Beschluss vom 07.05.2007 - 10 W 19/07 -). Das Verschweigen einer solchen Nähe wie hier könne bereits als selbständiger Befangenheitsgrund ausreichen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen nach möglichen Verbindungen zwischen dem Sachverständigen und bei ihr angestellten Personen zu forschen, vielmehr habe der Sachverständige gem. § 407a Abs. 2 ZPO die Pflicht, selbst unverzüglich nach Beauftragung zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen und solche Gründe unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Bei einer Offenbarung könne sich dann auch die Beurteilung eines Befangenheitsantrages anders darstellen.

Dabei könne auf sich beruhen, dass der Hauptoperateur gar nicht Partei ist.  Es sei bei der sachverständig zu beurteilenden Frage um dessen Operation und damit um die Bewertung von dessen Leistungen gegangen. Die Diktion des Sachverständigen offenbare allerdings, dass hier die Annahme der beklagten, der Sachverständige sei ihrem Hauptoperateur gegenüber negativ eingestellt, nicht von der Hand zu weisen sei. Im Rahmen einer „kollegialen Verbundenheit“ wäre unter normalen Bedingungen mit einer entsprechenden Diktion nicht zu rechnen gewesen. Es würde so suggeriert, dass es dem Operateur an den intellektuellen Leistungen ermangele.

Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 30.10.2020 - 6 W 336/20 -