Pachtende - und nun ? Verständlich wird bei einem vertraglichen oder auch vereinbarten Pachtende der Verpächter den Pachtgegenstand, ist er wie eine frei liegende Landwirtschaftsfläche frei zugänglich, wieder für sich nutzen. Er wird sich allerdings wundern, wenn der ehemalige Pächter einen Besitzanspruch geltend macht und im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gar noch zugesprochen bekommt (so in dem vom OLG Hamm am 23.08.2012 – 10 U 68/12 – entschiedenen Fall). Zwar hatten Zeugen bekundet, dass sich die Parteien auf ein Pachtende verständigt hätten. Das Pachtende als solches rechtfertigt aber noch nicht die Inbesitznahme durch den Verpächter. Diese stellt sich - ebenso wie bei einem Mietende bei einer Wohnung das Eindringen in diese bei Mietvertragsende – als verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB dar. Erforderlich ist stets, dass sich Verpächter und Pächter über den Besitzübergang einig sind. Diese Einigung hat der Verpächter nachzuweisen. Kommt es nicht zur Einigung, hat der Verpächter seinen Herausgabeanspruch gerichtlich geltend zu machen.
OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2012 - 10 U 68/12 -