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Freitag, 31. Oktober 2014

Anwaltsrecht: Nicht das Gericht, der Anwalt hat der Allwissende zu sein

"Jura novit curia" - das Gericht kennt das Gesetz. Dieser römisch-rechtliche Grundsatz, mit dem Generationen von Juristen groß geworden sind, hat seine Gültigkeit endgültig verloren. Früher hieß es, der Anwalt müsste nur sorgfältig die Fakten darlegen, die Rechtsanwendung obläge dem Gericht und er müsse sich darum nicht kümmern. Heute hat der Anwalt, will er eine Haftung vermeiden, darauf zu achten, dass das Gericht das Gesetz tatsächlich kennt.  

Schon der BGH hat festgestellt, dass der Anwalt seinem Mandanten haftet, wenn er auf fehlerhafte rechtliche Hinweise des Gerichts nicht oder nicht ausreichend reagiert und der Prozess für den Mandanten infolge der fehlerhaften rechtlichen Würdigung des Gerichts für den Mandanten negativ verläuft. Das OLG Hamburg hat in seiner Weisheit dem nun noch eines draufgesetzt: Es verlangt hellseherische Kräfte des Anwalts, der  - auch ohne rechtlichen Hinweis des Gerichts -  erkennen muss, dass dieses rechtsfehlerhaft entscheiden wird. Wenn diese Gefahr besteht, hat er umfassend rechtlich auszuführen, letztlich also das Gericht zu belehren. 

Im Ausgangsrechtsstreit ging es, soweit aus der Entscheidung des OLG Hamburg ersichtlich, um die Formunwirksamkeit eines Pachtvertrages. Nach den Entscheidungsgründen hätte der damalige Prozessbevollmächtigte einen Senat des OLG Naumburg darauf hinweisen müssen, "dass der Bereicherungsgläubiger von sich aus die Leistung Zug um Zug gegen die von ihm erlangte Bereicherung anbieten muss und die Saldotheorie anzuwenden sei". Es gehöre zu den Pflichten des Anwalts "vorhersehbaren Fehlern des Gerichts entgegenzuwirken". Da im Berufungsrechtszug die Frage der Formwirksamkeit erstmals thematisiert wurde, in der mündlichen Verhandlung die bereicherungsrechtliche Saldotheorie gar nicht angesprochen worden sei, hätte der Anwalt auf ihre Beachtung hinwirken müssen. 

Es ist (leider) eine Tatsache, dass in einer mündlichen Verhandlung nicht alle Facetten eines Rechtsstreits erörtert werden, sondern nur Grundzüge. So scheint es auch in dem Ausgangsverfahren vor dem OLG Naumburg gewesen zu sein, in dem der Senat des dortigen OLG wohl erstmals die Frage der Formunwirksamkeit erörterte (ohne die Parteien vorab auf diese Rechtsansicht hinzuweisen). Gerade im Berufungsrechtszug erscheint es mir geboten, dass das Gericht die Parteien bzw. Parteivertreter auf einen rechtlichen Umstand hinweist, der neu ist, von ihnen (wie auch von der Vorinstanz) noch nicht berücksichtigt wurde. Aber eine derartige Terminvorbereitung ist die ganz seltene Ausnahme. Immer wieder kommt es vor, dass in Berufungsverhandlungen rechtliche Gesichtspunkte vom Berufungsgericht einfließen, die bisher keiner bedacht hat und mit denen sich daher niemand auseinandergesetzt hat. Es ist nun für einen Prozessbevollmächtigten nicht möglich, während der Verhandlung eventuell zu diesem neuen Problemkreis Literatur nachzulesen o.ä. Unabhängig davon, dass an sich von einem Gericht, gar des höheren Rechtszuges erwartet werden darf, dass es sich mit den Rechtsfragen, die sich aus einer bestimmten (von ihm aufgeworfenen) Rechtsfolge ergeben, selbst ausgiebig auseinandersetzt und bewertet, insbesondere unter Berücksichtigung der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, könnte hier dem beklagten ehemaligen Prozessbevollmächtigten allenfalls vorgehalten werden, dass er keinen Schriftsatznachlass auf den rechtlichen Hinweis beantragt hat. Hätte er dies getan, hätte er jedenfalls bei Nichtgewährung und (nach Ansicht des OLG Hamburg) rechtlich grob fehlerhafter Bewertung die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erheben.

OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2014 - 8 U 74/13 - 


Mittwoch, 2. Juli 2014

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Haftung der Erben für Gesellschaftsschulden

Bild: Thorsten Freyer / pixelio.de
Bei der GbR handelt es sich um eine Personengesellschaft, die seit der Entscheidung des BGH vom
29.01.2001 – II ZR 331/00 - grundsätzlich als Außengesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt, also klagen kann und verklagt werden kann. Allerdings haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als dem Wesen der Personengesellschaft entsprechend persönlich, also mit ihrem gesamten Vermögen, §§ 705 BGB, 128 HGB analog; eine Haftungsbeschränkung ist nicht durch Zusätze wie „mit beschränkter Haftung“ möglich, sondern lediglich durch Individualvereinbarung mit Vertragspartnern (BGH, Urteil vom 27.09.1999 – II ZR 371/98 -).  Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Erben eines Gesellschafters anlog § 130 HGB für Altschulden der Gesellschaft haften, worauf der BGH in seinem Beschluss vom 17.12.2013 – II ZR 121/12 – unter Verweis auf sein Urteil vom 07.04.2003 – II ZR 56/02 -  hinwies.  

Streitig ist lediglich, ob für die GbR auch § 139 HGB für den Erben des GbR-Gesellschafters herangezogen werden kann. § 139 ZPO bestimmt für die Offene Handelsgesellschaft, dass der Erbe, der nach dem Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht hat, verlangen kann, dass er als Kommanditist (und damit nicht als Vollhafter) aufgenommen wird, was eine Umwandlung von der OHG in eine KG (Kommanditgesellschaft) erforderlich macht. Diese Streitfrage hat der BGH, da nicht entscheidungserheblich, zwar in seinem Beschluss aufgezeigt, aber nicht beantwortet.  

Zu beachten ist, dass der Erbe, auch wenn er nicht in die Gesellschafterstellung einrückt, sondern z.B. durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag die Beteiligung quasi am Erbe vorbei auf einen anderen Gesellschafter übergeht, nach § 736 BGB für die bis zum Todeszeitpunkt entstanden Gesellschaftsschulden ebenfalls haftet (anschaulich im Fall LG Köln, Urteil vom 21.06.2013 - 2 O 667/05 -).

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 - II ZR 121/12 -

Sonntag, 12. Januar 2014

Abbiegen und Kollision mit überholenden Motorradfahrer - Haftungsabwägung

Hartmut910  / pixelio.de
Verkehrsunfälle beim Abbiegen gehören mit zu den häufigsten. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dem
Abbiegenden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie Beweis) die (Allein-) Schuld trifft. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 09.07.2013 – 9 U 191/12 – dies im Hinblick auf einen eine kleine Kolonne überholenden Motorradfahrer anders gesehen und lediglich den Unabwendbarkeitsnachweis  für den abbiegenden Fahrzeugführer als nicht geführt angesehen und diesen deshalb zu 25% haften lassen (übliche Praxis bei Nichtführen des Unabwendbarkeitsnachweises). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der abbiegende Kraftfahrzeugführer nach Angaben eines Zeugen 100 – 150m vor Einleitung des Abbiegevorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und weder festgestellt werden konnte, dass der abbiegende Kraftfahrer den überholenden Motorradfahrer hätte sehen müssen noch festgestellt werden konnte, dass er seiner Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Sonntag, 15. September 2013

Anwaltshaftung: Belehrungspflicht des Anwalts zum Rechtsmittel


OLG Düsseldorf
Ergeht ein für den Mandanten negatives Urteil und ist gegen dieses ein Rechtsmittel möglich, gehört es zu dem Aufgabenbereich des Anwalts, den Mandanten über das mögliche Rechtsmittel zu informieren und die Frist mitzuteilen. Ohne besonderen Auftrag muss er allerdings nicht prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Rechtsmittel erfolgreich sein könnte. Lediglich insoweit ohne weiteres eine Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erkennen ist als auch in den Fällen, in denen der Anwalt selbst nicht sachgerecht gearbeitet hat (sogen. Anwaltsfehler) besteht nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf – 24 U 55/11 – vom 08.11.2011 ein Belehrungspflicht durch den Anwalt.  
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011 - 24 U 55/11 -

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