
Der BGH hält es nicht für
erforderlich, dass eine bestimmte Frist gesetzt werden muss. Er verweist auf
seine bisherige Rechtsprechung und führt aus, ausreichend sei das Verlangen des
Gläubigers nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder eine
vergleichbare Formulierung, mit der dem Schuldner verdeutlicht würde, dass ihm
nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eine
s(bestimmten) Zeitraums oder eines (End-) Termins bedarf es nicht. Indem hier
von der Klägerin der Beklagten mit Mail mitgeteilt wurde, dass „schon jetzt“ um
eine „schnelle Behebung der Mängel“ gebeten werde, genügte dies nach Auffassung
des BGH an das Erfordernis der Fristsetzung. Eine auf „schnelle Behebung“
gerichtete Aufforderung stelle sich als ausreichende Darlegung für eine
Aufforderung zur Behebung in „angemessener Frist“, unverzüglich bzw. umgehend dar.
Der BGH weist darauf hin, dass
der Gläubiger nicht durch Relativierungen seiner Äußerung die Ernsthaftigkeit
nehmen darf. Dies sei aber nicht bereits dann der Fall, wenn die Forderung in
Form einer höflichen Bitte (wie hier) gekleidet würde.
BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 -