Sonntag, 6. April 2014

Nacht- und Nebelaktion im Bundestag

Kein Auskunftsrecht mehr gegenüber dem Bundesrechnungshof: Ein Omnibusgesetz war es, welches kurzfristig eingeflickt wurde und nach Mitternach innerhalb von 53 Sekunden einstimmig (mit den wenigen anwesenden Abgeordneten) angenommen wurde. Eine tolle Volksvertretung haben wir, und ein tolles Demokratieverständnis derselben….

Die Art der Gesetzesgestaltung durch das Parlament bedarf hier wohl keiner weiteren Kommentierung. Und ein Einzelfall ....

Schadensersatzansprüche und Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen - der nachbarrechtliche Anspruch

Das Amtsgericht Bensheim hat mit Urteil vom 15.11.2013 hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Baum sei noch ersichtlich schadhaft gewesen und der Umstand der Hanglage und des hauptsächlichen Astbewuchses talabwärts würden sich nicht als Gefahrenmoment darstellen, wie auch das Alter des Baumes, einer Eiche von ca, 100 Jahren, nicht gefahrrelevant sei, da das Alter für die Baumgattung noch als jung anzusehen sei. Auch negierte das Amtsgericht einen Anspruch aus dem nachbarrechtlichen Abwehranspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, da sich die Nutzung des Grundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hielt und damit dem Eigentümer keine Verantwortlichkeit trifft.

AG Bensheim, Urteil vom 15.11.2013 - 6 C 374/12 (15)

Samstag, 5. April 2014

Urheberrecht: Die Kosten beim "Bilderklau"

(Bild: Thorben Wengert / pixelio.de)
Einfach einmal genutzt, es passt so gut: Häufig stößt man auf Internetseiten, in denen sich Bilder befinden, die einem bekannt sind. Es sind nicht die vom Verfasser oder solche, die er im Einverständnis mit dem Rechteinhaber eingestellt hätte, sondern solche, die er gesehen hat und die ihm gefielen. 

Die Nutzung von Bildern anderer ohne deren Einwilligung stellt sich als Urheberrechtsverletzung dar. Das LG Berlin hat einen Streitwert von € 6.000,00 je Bild angenommen (Beschluss vom 04.02.2016 - 16 O 609/13 -), das OLG Köln im Beschluss vom 22.11.2011 - 6 W 256/11 - einen Wert von € 3.000,00 je Bild. 

Die Streitwerte bestimmen die Kosten. Bei einem Wert von € 6.000,00 entstehen Kosten im Gerichtsverfahren von knapp € 2.400,00 für eigene Anwaltskosten, Anwaltskosten des Gegners (Kläger) und Gerichtskosten; bei einem Wert von € 3.000,00 Kosten von rund € 1.420,00. Mit der Anzahl der Bilder erhöhen sich die Werte und damit die Kosten. 

Wenn man keine eigenen Bilder zur Verfügung hat, auch von Dritten keine zur Verfügung gestellt bekommt, empfiehlt es sich nach Seiten zu suchen, die eventuell ein passendes Bild kostenfrei anbieten (so z.B. www.pixelio.de). Findet man nichts sollte man auf ein Bild verzichten. Die Kosten für eine Urheberrechtsverletzung stehen in keinem Verhältnis zum Nutzen des ungenehmigten Bildes, welches dann ohnehin entfernt werden muss. Zudem können weitere Kosten hinzukommen, wie Schadensersatz in Höhe angemessener Lizenzgebühren.


Donnerstag, 3. April 2014

Wohnungseigentum: Anforderungen an einen Verwalter bei dessen Bestellung

Das LG Düsseldorf musste sich mit der Wahl eines Verwalters bei einer zerstrittenen
Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen. Es hielt fest, dass der Verwalter extern sein muss, um die Neutralität zu wahren, ferner über eine Qualifikation qua Ausbildung oder jedenfalls Erfahrung als selbständiger Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen verfügen muss. Bei dem Beschluss über die Berufung eines Verwalters, so das Landgericht, sind höhere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund für dessen Abberufung.

LG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2013 - 25 S 7/13 -

Wohnungseigentum: Mobilfunkanlage bedarf Zustimmung aller Eigentümer

(Bild: Christian Riedel / pixelio.de)
Die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf nach der Entscheidung des BGH vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 – der Zustimmung aller Eigentümer. Sie stellt sich als eine die Schwelle des §§ 22 Abs. 1 iVm. 14 Nr. 1 WEG hinausreihende nachteilige bauliche Beeinträchtigung dar, da es auf die Erheblichkeit nicht ankommt und nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben können. Schon im Hinblick auf mögliche Gefahren durch solche Anlagen bestünde die ernsthafte Möglichkeit, dass der Miet- und Verkaufswert der Eigentumswohnung beeinträchtigt würde. Die Norm des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach unwesentliche Strahlungen, die sich in den Grenzen der Richtwerte bewegen würden, im Nachbarverhältnis nicht berücksichtigungsfähig sind, greife im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander nicht.

BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13 -


Dienstag, 25. März 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Laufzeitregelung und arbeitsbedingte Kündiung

Das Amtsgericht (AG) hat entschieden, dass
  • eine Vertraglaufzeit von 23 Monaten nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB verstößt
  • der arbeitsbedingte Umzug eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nicht rechtfertigt.
Im Hinblick auf die Laufzeit wies das AG auf die Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1431 hin, demzufolge Verträge dieser Art Gebrauchüberlassungsverträge darstellen würden und nicht der regelung des § 309 Nr. 9 BGB unterfallen. Auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hält die Laufzeitregelung nach der Entscheidung des BGH jedenfalls stand.


(Bild: Rainer Sturm / pixelio.de)
Der Umzug wegen Arbeitsplatzwechsels stellt nach Auffassung auch dieses AG keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung dar. Es wären die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen, ob danach eine die Fortsetzung des Vertages bis zum regulären Ende zumutbar ist. Berücksichtigungsfähig wären aber im Allgemeinen nur Umstände, die in der Risikosphäre des Kündigungsgegners lägen. Wenn, wie hier, der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kündigenden liegt, würde dies nur ausnahmesweise die vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigen können (BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10; LG Gießen vom 15.02.2012 - 1 S 338/11 -). Zwar hätte hier der Nutzer ein Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Allerdings rechtfertigt dies nicht alleine ihre Beachtlichkeit. 
AG Merzig, Urteil vom 10.023.2014 - 3 C 252/13 (09) -

Mittwoch, 19. März 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Umzug rechtfertigt keine Kündigung

(Bild: Stephanie Hofschläger / pixelio.de)
Immer wieder wird die Kündigung eines längerfristigen Fitnessstudio-Vertrages wegen Kündigung ausgesprochen und lässt sich der Nutzer, nachdem der Betreiber der Einrichtung die Kündigung erst zum regulären Vertragsende akzeptiert, auf Zahlung des Nutzungsentgeltes verklagen. 

Und immer wieder unterliegt der Nutzer in diesen Prozessen mit der Folge, dass er nicht nur das Entgelt zu zahlen hat, sondern weiterhin Verzugszinsen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, eventuell auch vorgerichtliche Kosten des Betreibers, soweit diese angefallen sind. Dabei ist hier die Rechtsprechung als eindeutig anzusehen, wie auch jüngst das Urteil des AG Niebüll vom 28.02.2014 - 8 C 329/13 - bestätigt. 

Abgestellt wird für die Zulässigkeit der Kündigung auf § 314 BGB. Der Umzug fällt in die Risikosphäre des Nutzers (AG Niebüll aaO.), auch dann, wenn z.B. die Kündigung wegen eines Studienplatzwechsels oder aus beruflichen Gründen erfolgt (z.B. LG Bamberg vom 14.04.2011 - 2 S 44/10 -; LG Aschhafenburg vom 23.02.2011 - 23 S 193/10 -; LG Göttingen vom 16.11.2012 - 6 S 139/11 -). Das kaufmännische Interesse des Betreibers des Fitnessstudios an einer sicheren Kalkulation geht hier vor.

Hier kommt auch eine Entscheidung des BGH zum tragen, die sich zwar nicht mit einem Fitnessstudio-Vertrag sondern mit einem Vertrag über einen DSL-Anschluss auseinandersetzt. In dieser Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - XII ZR 57/10 - hat er die Kündigung des Vertrages wegen Umzugs in ein Gebiet, in dem es keinen Anschluss gibt, versagt mit der Begründung, der Umzug dorthin läge einzig in seiner Rsisikosphäre und wäre vom Anbieter nicht zu vertreten. 

AG Niebüll, Urteil vom 28.02.2014 -8 C 329/13 -