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Donnerstag, 7. März 2024

6-Monatsfrist bei fiktiver / konkreter Abrechnung mit 130% vom Wiederbeschaffungswert

Im Kern ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob die Weiternutzung eines unfallgeschädigten Fahrzeugs noch mindestens sechs Monate erfolgen muss, wenn eine fiktive Abrechnung des Unfallschadens erfolgen soll. Es stellt sich dann die Frage, ob die Frist von sechs Monaten als Indiz für ein Integritätsinteresse eine Fälligkeitsvoraussetzung ist. Das OLG sah darin keine Fälligkeitsvoraussetzung und machte die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs nicht von dem Ablauf der sechs Monate abhängig.

In seinem Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - hat der BGH festgehalten, dass der Geschädigte den zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes verlangen könne, wenn er das Fahrzeug (auch ggf. unrepariert) mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutze. Da es um das Integritätsinteresse gehen würde, welches vorliegend die Höhe des (fiktiven) Schadensersatzanspruchs rechtfertigen würde, wurde vom BGH dieses über die Frist als objektiv feststellbar definiert.

Das OLG ging allerdings davon aus, bei der vom BGH benannten Frist handele es sich nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung. Entschieden habe der BGH dies insoweit lediglich für den Fall, dass der Geschädigte den Unfallschaden, dessen Höhe zwischen dem Wiederbeschaffungswert und 130% desselben läge, konkret abgerechnet habe; in diesem Fall negiere er die notwendige Weiternutzung von sechs Monaten als Fälligkeitsvoraussetzung (BGH, Beschluss vom 18.11.2008 - VI ZB 22/08 -). Zwar ließen sich die Gründe nicht „samt und sonders“ auf den vorliegenden Fall der fiktiven Abrechnung zu übertragen. Der Gesichtspunkt, dem Geschädigten sie nicht zumutbar, die Reparatur seines Fahrzeugs innerhalb des Sechsmonatszeitraums entschädigungslos vorzufinanzieren käme bei der fiktiven Abrechnung nur in Bezug auf eine evtl. Notwendige Teilreparatur in Betracht. Allerdings sei die Weiternutzung für sechs Monate nach der Entscheidung des BGH zum konkreten Schadensersatz nur ein Indiz für das fortbestehende Integritätsinteresse, was sich hier übertragen lasse. So seien vom BGH angedachte Fallgestaltungen denkbar, in denen es vor Ablauf der sechs Monate zu einer Nutzungsaufgabe käme, ohne dass die dem Schadenersatzanspruch entgegen stünde (z.B. zweiter Unfall), was auch bei einem fiktiven Schadensersatz ebenso denkbar wäre.

Dem würden auch nicht die Urteile des BGH vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 - und vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 - entgegen stehen, da in beiden Fällen der jeweilige Geschädigte aus freien Stücken das unfallgeschädigte Fahrzeug vor Ablauf der Frist von sechs Monaten verkauft habe, weshalb sich dort die Frage nicht gestellt habe, ob das Verstreichen der Sechsmonatsfrist eine Fälligkeitsvoraussetzung sei.

Damit sah das OLG in der Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung im Hinblick auch auf den geltend gemachten fiktiven Schadensersatz.

Anmerkung: Liest man das Urteil des BGH vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 - kann man den Folgerungen des OLG nicht zustimmen. Die Unbeachtlichkeit der sechsmonatigen Frist bei durchgeführter Reparatur ergibt sich bereits aus dem dafür erforderlichen Aufwand. Verhindert werden soll, dass eine Bereicherung des Geschädigten erfolgt, indem er fiktiv innerhalb der 130%-Grenze abrechnet und dann das Fahrzeug veräußert, obwohl die Erhöhung auf 130% nur erfolgte, um ein Integritätsinteresse zu wahren (BGH aaO.).  In dem Urteil vom 23.05.2006 führte der BGH aus:

„Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwertes den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen.“

Damit wird aber die Frist als Fälligkeitsfrist benannt: Der Schädiger könne die Abwicklung bei fiktiver Abrechnung hinauszögern, weshalb es der Frist bedürfe, die zum Einen das Integritätsinteresse des Geschädigten an der weiteren Nutzung des Fahrzeugs sichert, zum anderen aber den Schädiger vor einer Abrechnung schützt, die in Wirklichkeit nicht diesem Integritätsinteresse entspricht. Mit der Entscheidung des OLG kann der Geschädigte versuchen, schnell den erhöhten Schaden fiktiv abzurechnen, um dass den Verkauf vorzunehmen. Natürlich wird man in diesem Fall daran denken können, dass der Schädiger, stellt er einen Verkauf nach fiktiver Abrechnung vor Ablauf der Frist von sechs Monaten fest, einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des überzahlten Betrages geltend macht; allerdings müsste er mühsam (evtl. erfolglos) nachforschen, ob ein Verkauf vor dem Ablauf der Frist erfolgte. Hier wäre die Revision zuzulassen gewesen.

OLG München, Urteil vom 11.01.2024 - 24 U 3811/23 e -

Sonntag, 6. November 2022

Erstattungsanspruch von Gutachterkosten bei Verschweigen von Vorschäden ?

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, u.a. die ihm entstandenen Gutachterkosten. Nach dem Gutachten lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Streitig waren (hier noch) die Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten und der Wiederbeschaffungswert. Der Kläger hatte den von ihm beauftragten Gutachter nicht über Vorschäden informiert, die damit auch von ihm im Rahmen der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes nicht berücksichtigt worden seien. Das Landgericht gab der Klage statt. Mit Hinweisbeschluss gem. § 522 ZPO wies das OLG die Beklagten darauf hin, dass es beabsichtige die Berufung zurückzuweisen (woraufhin die Berufung zurückgenommen wurde).

Unstreitig war, dass die Schadenshöhe unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt war. Das Landgericht habe, so das OLG, diesen zutreffend im Rahmen des § 287 ZPO auf € 2.200,00 geschätzt und dabei auch die Vorschädigungen berücksichtigt.

Die Darlegungslast zum Wiederbeschaffungswert obliege auch im Rahmen des § 287 ZPO dem Kläger, der auch zu den Vorschäden vorzutragen habe. Der Wiederbeschaffungswert entspräche dem Wert eines vergleichbaren Fahrzeuges ohne den streitgegenständlichen Unfallschaden und könne nur ermittelt werden, wenn feststünde, in welchem konkreten Zustand sich das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt (also direkt vor dem Schadensereignis) befunden habe, wobei zu diesem Zeitpunkt vorhandene Alt- und Vorschäden den Wert mindern könnten.

Vorliegend habe der Kläger zu den Vorschäden (und deren Behebung) ausreichend vorgetragen. Inwieweit diese Vorschäden von den konkreten Unfallschäden abgrenzbar seien, sei für die Höhe der Reparaturkosten gem. § 240 Abs. 2 S. 1 BGB von Relevanz. Darauf sei es hier aber nicht angekommen, da auch nach Bereinigung der Reparaturkosten um diese Vorschäden immer noch ein wirtschaftlicher Totalschaden vorlag (Reparaturkosten nach vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten € 4.213,60).

Dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen seien die Vorschäden (und Selbstreparatur) am klägerischen Fahrzeug bekannt gewesen. Er habe ausgeführt, dass bei einem durchschnittlichen Fahrzeug mit diesem Alter und der Laufleistung der Punkt erreicht sei, bei dem nicht mehr viel Wertverlust eintreten könne und kleinere Vorschäden keine Rolle mehr für den Wiederbeschaffungswert spielen würden.

In Bezug auf die Sachverständigenkosten für das Privatgutachten anerkannte das OLG mit dem Landgericht einen Freistellungsanspruch des Klägers. Diese seien unmittelbar mit dem Schaden verbunden und gem. § 249 BGB auszugleichender Vermögensnachteil, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war. Die Erstattungsfähigkeit sei in diesem Fall auch gegeben, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar sei; anderes gelte nur, wenn der Geschädigte (hier Kläger) dies zu vertreten habe. Dieses Vertretenmüssen sei dann der Fall, wenn der Geschädigte einen erkennbar ungeeigneten Gutachter beauftrage oder dem von ihm beauftragten Gutachter erhebliche Vorschäden verschweige und dieser deshalb zu einem fehlerhaften Ergebnis gelange. Zwar seien vorliegend die Vorschäden vom Kläger gegenüber dem von ihm beauftragten Gutachter verschwiegen worden, doch sei dies nicht kausal geworden.

Der Gutachter habe in seinem Gutachten nicht dargelegt, wie er zu einem Wiederbeschaffungswert von von ihm angegeben € 7.000,00 gelangte und damit bei von ihm angegebenen Reparaturkosten von € 5.731,50 zu einen Reparaturschaden, der den Wiederbeschaffungswert nicht überschritt, obwohl der Wiederbeschaffungswert, wie das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten ergab, weit unter den Reparaturkosten lag. Diese Fehlerhaftigkeit könne dem Kläger aber nicht angelastet werden, da weder der ausgeworfene Wiederbeschaffungswert von € 7.000,00 begründet wurde, noch die Nichtberücksichtigung der Vorschäden nach den Angaben des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert hatten.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.04.2022 - 7 U 33/21 -

Donnerstag, 7. April 2022

Kaskoversicherung: Klausel Neuwertversicherung bei Totalschaden

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung, die er anlässlich eines Totalschadens des versicherten Pkw in Anspruch nahm. Dabei begehrte er eine Neupreisentschädigung. Diese besagte nach den Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer anstelle des Widerbeschaffungswertes den Neupreis zahlt, wenn der Versicherungsfall (Totalschaden oder Verlust) innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung eintritt. Allerdings wurde in der Klausel nicht ausgeführt, wann ein Totalschaden vorliegt. Der Vertrag verwies auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), nach deren Ziffer 1.5.1 (2) ein Totalschaden vorliegt, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Das Landgericht wies die Klage ab und das OLG wies in seinem Hinweisbeschluss darauf hin, dass es beabsichtigte, die zulässige Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Ein bedingungsgemäßer Totalschaden läge nicht vor, der den Ersatz des Neupreises begründe.

Nach einem Schadensgutachten würden sich die Reparaturkosten auf € 17.142,55 belaufen. Der Wiederbeschaffungswert sei aber mit € 22.500,00 ausgewiesen, läge mithin über den Reparaturkosten. Damit bestand auch nach Haftpflichtgrundsätzen kein wirtschaftlicher Totalschaden. Nicht entscheidend sei, ob ein sogen. Unechter Totalschaden vorliegt, bei dem die Schadensbehebung im Wege der Reparatur zwar geringere Kosten als eine Ersatzbeschaffung verursache, dem Geschädigten aber die Reparatur nicht zuzumuten sei. Allerdings folge das Schadensersatzrecht anderen rechtlichen Prämissen als das hier anwendbare Versicherungsvertragsrecht, welches hier anwendbar ist. Während im Schadensersatzrecht der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB die Möglichkeit habe die Schadensbehebung in die eigenen Hände zu nehmen, ließe sich dies auf den Kaskoversicherungsvertrag nicht unmittelbar übertragen.

Entscheidend sei daher für die Bewertung als bedingungsgemäßer Totalschaden die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Diese seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Abzustellen sei dabei auf einen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Entscheidend sei zunächst der Wortlaut, der mit dem Bedingungswerk verbundene Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln (soweit für den Versicherungsnehmer erkennbar) seien zusätzlich zu berücksichtigen.

Danach würde sich hier für diesen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der die maßgeblichen Versicherungsbedingungen (hier in den AKB) mit dem Begriff des Totalschadens verbindet, ohne weiteres ergeben, dass dieser Begriff losgelöst von den Grundsätzen des Haftpflichtrechts geregelt sei.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.06.2021 - 20 U 96/21 -

Dienstag, 14. April 2020

Schadensersatz: Wiederbeschaffungswert und Umsatzsteuer für Taxi bei fiktiver Schadensberechnung


Die Parteien stritten (zweitinstanzlich) um die Frage der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Problematik im Zusammenhang mit einem Taxi des Klägers.  

Wiederbeschaffungswert, so das Landgericht (LG) sei der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Nettopreis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden müsse, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urteil vom 23.05.2017 - VI ZR 9/17 -). Dabei sei weiter zu ermitteln, ob diese Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt regelbesteuert nach § 10 UStG, differenzbesteuert nach § 25a UStG oder privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten würden. Entscheidend sei die überwiegende Wahrscheinlichkeit, § 287 ZPO (BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15 -).

Es käme nicht darauf an, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt sei oder nicht und ob das Fahrzeug zu seinem Betriebsvermögen gehöre, §§ 15, 15a UStG. Entscheidende Bezugsgröße sei stets der Nettowiederbeschaffungswert. Inwieweit bei einem fiktiven Ersatzkauf (wie hier) Umsatzsteuer anfalle, sei unabhängig davon zu ermitteln.

Erstinstanzlich habe ein Zeuge im Hinblick auf Internetrecherchen bzw. Angaben in der Schwacke-Liste ausgeführt, dass es bei 63%  der Fahrzeuge zu einer Regelbesteuerung käme, allerdings eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nur bei 2/3 bzw. 67% annehmen sei. Diesem erstinstanzlichen Ansatz würde die Kammer nicht folgen. Entscheidend sei, dass jedenfalls deutlich mehr als 50% der gefundenen Fahrzeuge regelbesteuert angeboten würden. Zwar gelte für die Lieferung bewegliche Gegenstände nach § 25a Abs. 1 UStG die Differenzbesteuerung, wenn der liefernde Unternehmer ein Wiederverkäufer sei (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 UStG), die Gegenstände an ihn ihm Gemeinschaftsgebiet (EU) geliefert worden seien (§ 25a Abs. 1 Nr.2.  S. 1 UStG), für die Lieferung an ihn keine Umsatzsteuer geschuldet würde oder beim Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben würde (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG) oder ein Erwerb von einem anderen Wiederverkäufer vorläge (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG).

Vorliegend seien gewerblich genutzte Fahrzeuge nicht nur von Händlern zu erwerben. Vergleichbare Taxis würden nach der Internetrecherche des Zeugen auch von Privatanbietern oder Händlern ohne Umsatzsteuer zu verkauft. Das vom LG beauftragte Sachverständigengutachten käme aber zu dem eindeutigen Ergebnis, dass vergleichbare Taxis (hier ein Mercedes Benz E 200 CDI) sowohl außerhalb des regulären Gebrauchtwagenmarktes für Taxis als auch auf den gängigen Internetplattformen ganz überwiegend regelbesteuert angeboten würden, sowohl von auf Gebraucht-Taxis spezialisierten Händlern als auch ansonsten. Damit aber sei von einer Regelbesteuerung auszugehen mit der Folge, dass der Kläger hier, da er vorsteuerabzugsberechtigt sei, nur den Nettofahrzeugschaden geltend machen könne.

LG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2020 - 13 S 6/20 -

Montag, 20. November 2017

Kaskoversicherung: Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswerts bei Ersatzbeschaffung unabhängig vom Anfall von Umsatzsteuer

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Nach einem Unfallschaden mit Totalschaden des versicherten Fahrzeuges begehrt er von der Beklagten Zahlung von € 9.579,83 (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und abzüglich Selbstbeteiligung). Tatsächlich hatte der Kläger Wiederbeschaffung Kosten mit netto € 64.500,00 oberhalb der Brutto-Wiederbeschaffungskosten aufgewandt.

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger den mit Umsatzsteuer berechneten Wiederbeschaffungswert zugrunde legen kann, wenn er für die Wiederbeschaffung (wie hier) keine Umsatzsteuer gezahlt hat, obwohl die Wiederbeschaffungskosten insgesamt höher waren als der zugrunde gelegte Bruttowert. Der diesen Erstattungsanspruch auf Bruttobasis negierenden Beklagten Versicherung folgte das Landgericht. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG allerdings der Klage statt.

Das OLG sah einen Erstattungsanspruch auf Grund der dem versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB [hier: A.2.6.1.a), e) AKB 2013] als begründet an. Dabei verwies es auf eine eine ähnliche Klausel eines Versicherers (dort § 13 AKB) betreffende Entscheidung des Saarländischen OLG vom 28.01.2009 - 5 U 278/08 -, in der das Saarl. OLG zutreffend darauf hingewiesen habe, dass (wie vorliegend auch) die Klausel mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck bringen würde, dass ebenso wie im Schadensrecht der tatsächlich aufgewandte Betrag bis zur Höhe des Bruttowiderbeschaffungswertes ersetzt werde, und zwar unabhängig davon, ob im Kaufpreis eine Regelumsatzsteuert, eine Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer enthalten sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde die Formulierung auf die fiktive Abrechnung beziehen, also den Fall, dass eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur nach Vorlage eines Gutachtens doch nicht erfolge. Er käme nicht auf den Gedanken, dass im Falle eines Kaufs von Privat (ohne Anfall der Umsatzsteuer) dies von der Regelung in den AKB erfasst werde.

Ferner, so das OLG, müsse man auch den Fall bedenken, dass der Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrzeug exakt zu dem Kaufpreis des ermittelten Wertes für das beschädigte Fahrzeug erwerbe, nur eben ohne Umsatzsteuerausweis sondern, da von Privat, auf Nettobasis. Er würde nicht auf den Gedanken kommen, dass ihm die Kosten nicht in voller Höhe erstattet würden, sondern die nach Gutachten ermittelte Umsatzsteuer fiktiv abgesetzt würde.

Darüber hinaus spräche auch der Zweck einer Kaskoversicherung für die Auslegung zu einen Gleichlauf mit der schadensrechtlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Versicherungsnehmer erstrebe mit dieser Versicherung regelmäßig nicht nur Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen hinsichtlich des eigenen Fahrzeugschadens, sondern auch Befreiung vom Risiko der Durchsetzung beim Gegner bei unklarer Haftungslage. Er könne der an § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angelehnten Klausel nicht entnehmen, dass der Umfang des Anspruchs gegen den Versicherer generell gegenüber dem Anspruch gegen den (alleine haftenden) Schädiger zurückbleibe.


OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 111/16 -

Montag, 12. Oktober 2015

Schadensersatz: Kein Ersatz nach der bis zu 30% übersteigenden Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert bei unvollständiger Reparatur

Bild: Pixabay
Die Rechtsprechung bejaht das Recht des Geschädigten, ein Fahrzeug reparieren zu lassen, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies bis zu einer Grenze von 120% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes, ohne Berücksichtigung des Restwertes. Grundlage für diese Rechtsprechung ist das angenommene Integritätsinteresse des Geschädigten.

Allerdings wird damit nicht generell jede Reparatur nach diesen Grundsätzen entschädigt. Auch wenn sich die Reparaturkosten noch im Rahmen der 30% über dem Wiederbeschaffungswert halten, kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes verlangen, wenn das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das wiederum erfordert eine Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen. Abweichungen dadurch, dass statt vom sachverständigen zugrunde gelegter Neuteile altersentsprechende und funktionstaugliche Gebrauchtteile verwendet werden, stehen der Annahme einer Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur noch nicht entgegen. Wenn aber, wie in dem vom BGH ausgeurteilten Fall, Teile nicht ersetzt werden (hier: Zierleisten und Kniestück), hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten Reparaturkosten.


BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 -