Der Auftragnehmer sah sein Werk
als erbracht an und verweigerte eine vom Auftraggeber angenommene Mängelbeseitigung; dem Vertrag lagen die VOB/B zugrunde.
Er hatte zunächst versucht, einen behaupteten Mangel zu beseitigen, dann aber,
nachdem dies nicht als fachgerecht anerkannt wurde, verweigerte er die weitere Nachbesserung. Im Prozess
des Auftraggebers auf Zahlung von Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung
wurden die behaupteten Mängel bestätigt und der Auftragnehmer zur Zahlung von
Kostenvorschuss verurteilt. Das OLG Hamm sah es als sinnwidrig an, wenn man vom
Auftragnehmer zunächst die Abnahme des mangelbehafteten Werkes verlangen würde,
bevor er den Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungen geltend machen könne.
OLG Hamm, Urteil vom 19.08.2014 - 24 U 41/14 -