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Montag, 23. Mai 2016

Steuern: Verluste aus Fremdwährungsdarlehen sind keine Werbungskosten im Rahmen der Vermietung und Verpachtung

Es gab Zeiten (und wird sie vielleicht einmal wieder geben), da haben Käufer von Immobilien Fremdwährungsdarlehen aufgenommen, da sie zinsgünstiger waren. Dies geschah regelmäßig in der Annahme (Hoffnung), dass sich das Valutenverhältnis nicht zu ihren ungunsten dreht. Nicht nur private oder institutionelle Anleger waren hier betroffen, auch Kommunen und Länder. Das führte dazu, dass die Verluste aus den Kursschwankungen steuerlich im Rahmen der Anlage VuV (Vermietung und Verpachtung) als Werbungskosten geltend gemacht wurden. Nun hat der BFH (neuerlich) bestätigt, dass dies nicht möglich ist, der Darlehensnehmer also die zusätzlichen Aufwendungen nicht steuerlich geltend machen kann.

Die einfache Begründung des BFH: Mehraufwendungen in Folge von Kursverlusten bei Fremdwährungsdarlehen stellen keine Schuldzinsen dar und sind deshalb bei den Werbungskosten aus VuV nicht beachtlich (so bereits BFH vom 09.11.1993 – IX R 81/90 -).

Vorliegend kam hinzu, dass sich lediglich die Tilgungsleistung durch die Währungsänderung verändert habe, und dadurch eine geringere Tilgungswirkung erfolge. Die Darlehensvaluta aber ist ohnehin steuerlich nicht absetzbar. Allenfalls im Verkaufsfall (der nicht vorlag) könne dies Auswirkungen haben, soweit das Darlehen nicht aus dem Verkaufserlös zurückgeführt werden kann.


BFH, Beschluss vom 04.03.2016 – IX R 85/16 -