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Sonntag, 18. Juni 2017

Fitnessstudio: Umzug und fehlende Dusche begründen nicht notwendig eine Kündigung

Das Fitnessstudio hatte seine Räumlichkeiten um 150m verlegt. Der Nutzer kündigte daraufhin fristlos seinen Vertrag und führte u.a. diesen Umzug in Verbindung damit zur Begründung an, dass sich der Charakter des Studios geändert habe und eine Dusche nicht mehr vorhanden sei. Der Klage des Fitnessstudios auf Zahlung des Nutzungsentgeltes wurde stattgegeben.

Vom Amtsgericht wurde darauf hingewiesen, dass ein Umzug nicht per se ein Kündigungsrecht begründe. Es bezog sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 16.12.1991 - 17 U 109/91 -, wonach eine Klausel, die die Kündigung für den Fall des Umzugs des Studios ausgeschlossen wurde, unzulässig sei. In dieser Entscheidung hatte das OLG drauf hingewiesen, dass der Umzug für den Nutzer „zumutbar“ sein könne oder nicht. Damit wurde auf den Einzelfall abgestellt. Da hier lediglich eine Distanz von 150m zwischen altem und neuem Studio bestünde, würde der Umzug als solcher keinen Kündigungsgrund darstellen.

Der Nutzer hatte zum Charakter geltend gemacht, es würde sich jetzt nicht mehr um ein Fitnessstudio handeln, sondern eher um ein Reha-Zentrum. Unabhängig davon, dass er selbst einen Reha-Kombi-Tarif gebucht hatte, sah das Amtsgericht darin allerdings keine Beeinträchtigung der Nutzung. Etwas anderes könnte nach dem Urteil wohl dann gelten, wenn der Nutzer nunmehr nicht mehr seine Übungen machte könnte, dies wurde aber vom Amtsgericht nicht festgestellt.

Das Amtsgericht hielt es für heute allgemein üblich, dass in Fitnessstudios Duschen vorhanden sind, so dass der Kunde nicht nach schweißtreibender Aktivität einen womöglich auch weiten Heimweg ungeduscht zurücklegen müsste. Die Duschmöglichkeit hatte es unstreitig im alten Gebäude gebeten (und wurde hier erst später wieder geschaffen). Allerdings könne der Umstand nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, da seitens der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen wurde, dass der beklagte Nutzer die Dusche nie genutzt habe. Unabhängig von der Frage, ob hier dem Nutzer eine Überbrückung für einige Monate zumutbar gewesen wäre, habe er auch nicht konkret behauptet, die Dusche genutzt zu haben. In Ansehung einer Entfernung von 2,5km zwischen Studio und Wohnung des Nutzers sei die Angabe der Klägerin zudem glaubhaft, dass er nicht geduscht habe.


AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017 – 1 C 171/16 -

Freitag, 21. Oktober 2016

Fitnessstudio: Kündigung wegen Umzug und Krankheit und Vorfälligkeitsentschädigung

Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.

Das Landgericht hat keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.

Auch seine Depression sei nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015 ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu verantwortenden Sphäre.

Allerdings folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257 ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß verurteilt.


LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -

Dienstag, 21. Juni 2016

Fitnessstudio: Berufsbedingter Umzug rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung – Grundsatzentscheidung des BGH

Lange Zeit wurde in Rechtsprechung und Literatur darum gestritten, ob der Umzug eines Nutzers in Ansehung der Entfernung des neuen Wohnortes zum Fitnessstudio eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages rechtfertigt. Immer mehr Gerichte haben sich der von uns vertretenen Auffassung angeschlossen, ein Umzug, egal ob privat oder berufliche veranlasst, rechtfertige nicht die fristlose Kündigung. Dies hat nun der BGH bestätigt.

Maßgebliches Kriterium der Betrachtung eines möglichen Kündigungsrechts des Nutzers ist, in wessen Sphäre der Kündigungsgrund liegt. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung nach §§ 314, 626 BGB nur möglich, wenn der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kündigungsgegners liegt. Dies sei bei einem Wohnortwechsel nicht der Fall.

Der BGH verweist auf seine DSL-Entscheidung vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -, die auch bisher schon häufig in den untergerichtlichen Entscheidungen zur Negation des Kündigungsrechts benannt wurde. Dort hatte der DSL-Anschlussteilnehmer sein Kündigungsbegehren mit der Begründung verfolgt, an seinem neuen Wohnort keinen DSL-Anschluss zu haben. In der Kritik dieser Entscheidungen wurde darauf verwiesen, der BGH habe einen Sonderfall aus dem Telekommunikationsbereich geregelt. Vorliegend stellt der BGH klar, dass er dort allgemein auf die zu beachtenden Sphären verwiesen habe. Soweit der Gesetzgeber in Ansehung seiner damaligen Entscheidung eines Änderung des Telekommunikationsrechts (Sonderkündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 S. 3 TKG) vorgenommen habe, sei diese Norm nicht analog heranzuziehen. Für eine Analogie bedürfte es einer planwidrigen Regelungslücke. Diese sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe durch § 46 Abs. 8 S. 3 TKG lediglich den Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen wollen (so BT-Drucks. 17/5707, S. 70).


BGH, Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 -

Samstag, 1. August 2015

Fitnnessstudio: Kein Kündigungsrecht auch bei Umzug wegen arbeitsvertraglicher Weisung

Bild: Petra Bork / pixelio.de
Auch das AG Leverkusen hat nunmehr entschieden, dass der Umzug (hier von Hofheim am Main nach Leverkusen) keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Die Rechtsprechung zur Schwangerschaft sei nicht übertragbar, da hier auch die Wertung des Art. 6 GG zu berücksichtigen. Der Umzugsgrund läge einzig in der Sphäre des Nutzers, weshalb auch nicht die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in betracht zu ziehen sind. Der Nutzer wusste im übrigen, dass der Betreiber nur in Hofheim ein Studio hat und hätte es daher einplanen müssen, dass sein Arbeitgeber ihn aufgrund arbeitsvertraglichen Weisungsrechts versetzt und er dann die Einrichtung nicht mehr nutzen kann.

AG Leverkusen, Urteil vom 24.07.2015 - 21 C 167/15

Mittwoch, 19. März 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Umzug rechtfertigt keine Kündigung

(Bild: Stephanie Hofschläger / pixelio.de)
Immer wieder wird die Kündigung eines längerfristigen Fitnessstudio-Vertrages wegen Kündigung ausgesprochen und lässt sich der Nutzer, nachdem der Betreiber der Einrichtung die Kündigung erst zum regulären Vertragsende akzeptiert, auf Zahlung des Nutzungsentgeltes verklagen. 

Und immer wieder unterliegt der Nutzer in diesen Prozessen mit der Folge, dass er nicht nur das Entgelt zu zahlen hat, sondern weiterhin Verzugszinsen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, eventuell auch vorgerichtliche Kosten des Betreibers, soweit diese angefallen sind. Dabei ist hier die Rechtsprechung als eindeutig anzusehen, wie auch jüngst das Urteil des AG Niebüll vom 28.02.2014 - 8 C 329/13 - bestätigt. 

Abgestellt wird für die Zulässigkeit der Kündigung auf § 314 BGB. Der Umzug fällt in die Risikosphäre des Nutzers (AG Niebüll aaO.), auch dann, wenn z.B. die Kündigung wegen eines Studienplatzwechsels oder aus beruflichen Gründen erfolgt (z.B. LG Bamberg vom 14.04.2011 - 2 S 44/10 -; LG Aschhafenburg vom 23.02.2011 - 23 S 193/10 -; LG Göttingen vom 16.11.2012 - 6 S 139/11 -). Das kaufmännische Interesse des Betreibers des Fitnessstudios an einer sicheren Kalkulation geht hier vor.

Hier kommt auch eine Entscheidung des BGH zum tragen, die sich zwar nicht mit einem Fitnessstudio-Vertrag sondern mit einem Vertrag über einen DSL-Anschluss auseinandersetzt. In dieser Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - XII ZR 57/10 - hat er die Kündigung des Vertrages wegen Umzugs in ein Gebiet, in dem es keinen Anschluss gibt, versagt mit der Begründung, der Umzug dorthin läge einzig in seiner Rsisikosphäre und wäre vom Anbieter nicht zu vertreten. 

AG Niebüll, Urteil vom 28.02.2014 -8 C 329/13 -

Mittwoch, 15. Januar 2014

Fitnessstudiovertragsrecht: Keine Kündigungsmöglichkeit wegen Umzug

Der Nutzer hatte mit dem Betreiber des Fitnessstudios einen Nutzungsvertrag über 6 Monate abgeschlossen, der, sollte er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt werden, sich jeweils um sechs Monate verlängern sollte. Am 09.08.2012 kündigte der Nutzer den Vertrag, da er einige hundert Kilometer entfernt verziehen würde um sein Studium aufzunehmen. Der Fitnessstudiobetreiber forderte das Nutzungsentgelt für die Vertragsdauer bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin.

Das AG Düsseldorf gab der Klage (unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -  zu einem DSL-Vertrag) statt. Es hat damit eine zwischenzeitlich gängige Rechtsprechung in Deutschland bestätigt, der zufolge der Nutzer bei einem (auch beruflich begründeten) Umzug der Nutzer kein Recht auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat.
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2013 - 51 C 12245/13 -