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Freitag, 2. Oktober 2015

Liquidation: Keine Löschung bei nicht beendeten Steuerverfahren

Bild, ausferäumte Regale
Bild : Joe Laang from Reston, USA
Die Liquidation einer Gesellschaft kann sich hinziehen. Denn sie hängt nicht nur von dem Liquidationsbeschluss und der Veröffentlichung ab. Entscheidend ist auch das Verhalten der Steuerverwaltung.

§ 74 GmbHG sieht vor, dass der Schluss der Liquidation zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden ist, wenn die Schlussrechnung gelegt wurde. Das verwertbare Vermögen muss also verteilt worden sein und Abwicklungsmaßnahmen dürfen nicht mehr erforderlich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Steuerverfahren noch nicht abgeschlossen sind und der Gesellschaft noch bescheide zugestellt werden (müssen), wobei sogar die Einlegung von Rechtsmitteln geboten sein könnte.

Darauf verweist das OLG Hamm und meint zudem, gegen die Löschung bei noch nicht abgeschlossenen Steuerverfahren spräche auch, dass damit eine ansonsten eventuell notwendige Nachtragsliquidation nicht erforderlich wäre, unabhängig davon ,dass im Einzelnen streitig ist, wenn die Nachtragsliquidation wegen laufender Steuerverfahren geboten ist.

Eine Gesellschaft, die ständig vom Finanzamt geprüft wird (Anschlussprüfungen im Rahmen der Betriebs-/Außenprüfung) muss sich damit auf eine lange Liquidationsphase einstellen und von daher auch auf entsprechende Kosten während der Liquidationsphase, da jedenfalls regelmäßig der Liquidator nicht einen Vergütungsanspruch haben dürfte.


OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2015 - 27 W 71/15 -