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Montag, 25. März 2019

Mietwagenangebot durch Kfz-Haftpflichtversicherer nach Unfall und Schadensminderungspflicht


Bei der Klägerin handelte es sich um eine Autovermietung. Diese hatte verschiedentlich Fahrzeuge an Unfallgeschädigte vermietet, bei denen jeweils auf der Gegenseite die beklagte Haftpflichtversicherung stand. Während die Haftung dem Grunde nach unstreitig war, stritten die Klägerin (die sich die Ansprüche der Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten hatte abtreten lassen) und die Beklagte um die Höhe des Erstattungsanspruchs. Die Beklagte hatte eingewandt, sie habe den jeweiligen Geschädigten (mit Ausnahme eines Falles) jeweils schriftlich auf günstigere Autovermietungen hingewiesen (in dem jeweils der Tagesmietpreis eines gleichwertigen Fahrzeuges benannt wurde, auf die kostenlose Zustellung und Abholung des Fahrzeuges, eine Vollkaskoversicherung pp. hingewiesen wurde und eine Telefonnummer benannt wurde, unter der ohne Hinterlegung einer Sicherheit die Anmietung erfolgen könne), weshalb sie auch nur auf deren Basis mit den Geschädigten (resp. der Klägerin als Zessionarin) abrechnen würde. Während die Klage noch weitgehend erfolgreich war, wurde sie vom Landgericht im Wesentlichen abgewiesen. Das Landgericht sah die Klage insoweit als nicht gerechtfertigt an, als die Beklagte auf der Grundlage von Preissegmenten der von ihr den jeweiligen Geschädigten mitgeteilten Autovermietung abrechnete. In der Anmietung der teureren Fahrzeuge bei der Klägerin läge ein zu berücksichtigendes Mietverschulden.

Im Hinblick auf diese Mietverschuldensproblematik ließ das Landgericht die Revision zu. Die von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen. Dieser teilte die Auffassung des Landgerichts, die Geschädigten hätten sich hier auf die von der Beklagten genannten niedrigeren Mietwagenkosten verweisen lassen müssen.

Grundsätzlich gehöre zu dem vom Schädiger zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand auch der Ersatz derjenigen Mietwagenkoste, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei sei der Geschädigte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gehalten, von im möglichen mehreren Wegen den wirtschaftlichsten zur Schadensbehebung zu wählen. Dies wiederum bedeute, dass er von mehreren auf dem relevanten örtlichen Markt (nicht nur für Unfallgeschädigte) örtlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis als erforderlich iSv. § 249 BGB ersetzt verlangen könne. Allerdings könne offen bleiben, ob der gewählte Tarif in diesem Sinne erforderlich war, wenn feststünde, dass dem Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif jedenfalls ohne weiteres zugänglich war. In diesem Fall hätte er die kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB (Schadensminderungspflicht) vorziehen müssen, weshalb der höhere Tarif der Klägerin bereits deshalb nicht erstattungsfähig sei.

Dabei sei auch unerheblich, dass hier den Angeboten der von der Beklagten benannten Autovermietungen Sonderbedingungen zugrunde lagen. Es handele sich bei diesen Vereinbarungen nicht um unzulässige Verträge zu Lasten Dritter, da sie nicht unmittelbar zwischen dem Geschädigten und der Vermietgesellschaft Rechtswirkung entfalten. Dass sich der Geschädigte gegebenenfalls im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht darauf einlassen müsse, sei nur eine mittelbare Auswirkung der Vereinbarungen zwischen dem Versicherer und den Autovermietungen.

BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18 -

Freitag, 17. März 2017

Schadensersatz: Freie Werkstattwahl (autorisierte Markenwerkstatt) versus Verweis auf „freie“ Fachwerkstatt

Die Beklagten waren dem Kläger nach einem Verkehrsunfall zum Schadensersatz verpflichtet. Obwohl die beklagte Haftpflichtversicherung den Kläger auf eine in seiner örtlichen Nähe belegenen „freie“ Fachwerkstatt verwies, wählte dieser eine Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zu der auf Basis der Reparaturkosten in der freien Werkstatt zu zahlenden Werkstattkosten, die von den Beklagten gezahlt wurden, zu den höheren Kosten der von ihm aufgesuchten autorisierten Markenwerkstatt geltend.

Das Berufungsgericht hatte – anders als die Vorinstanz - der Klage stattgegeben. Zwar entspräche, wie von den Beklagten dargelegt wurde, der Qualitätsstandard der freien Werkstatt jener der autorisierten Markenwerkstatt. Doch habe der Kläger eine Unzumutbarkeit für ihn dargelegt. So habe er geltend gemacht, dass er sein mehr als drei Jahre altes Fahrzeug immer in einer autorisierten Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Auf die zugelassene Revision änderte der BGH das Urteil ab und wies die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück. Dabei wies es vom Ausgangspunkt darauf hin, dass es Sache der beklagten Haftpflichtversichererung sei darzulegen und nachzuweisen, dass die von ihr dem Geschädigten vorgeschlagene, in seiner örtlichen Nähe befindliche und leicht erreichbare freie Fachwerkstatt in gleicher Qualität arbeite wie die autorisierte Markenwerkstatt, was vom Berufungsgericht nicht verkannt worden sei. Allerdings habe das Berufungsgericht dem Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein 9 ½ Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von 123.700km gehandelt habe, welches lediglich an Heckklappe und Spoiler durch einen Streifstoß leicht beschädigt wurde und welches er zwar zu Reparaturen in die Markenwerkstatt verbrachte, allerdings in den letzten fünf Jahren vor dem Vorfall keine Inspektionen mehr durchführen ließ.   

Für die Frage der Unzumutbarkeit käme es nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten an. Der einschlägige § 254 BGB sei ein Ausdruck der Regelung von „Treu und Glauben“, in dessen Rahmen es darauf ankäme, was ein verständiger Mensch anstelle des Geschädigten zur Schadensverhinderung oder –minderung unternehmen würde. Indem hier das Berufungsgericht das Alter des Fahrzeuges, seine Laufleistung und den Umstand, dass es in den letzten Jahren nicht mehr zur Inspektion gebracht wurde, außer Betracht ließ, wären wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt geblieben. Wenn ein derart altes Fahrzeug aber nicht mehr in einer autorisierten Markenwerkstatt gewartet würde (und bei einem Verkauf also auch damit nicht geworben werden könnte) und es sich zudem um einen nur leichten Schaden handele,  lediglich noch Reparaturen dort ausgeführt wurden, würde dies eine Unzumutbarkeit eines Verweises auf eine gleich qualifizierte freie Fachwerkstatt nicht als unzumutbar erscheinen lassen.


BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16 -

Donnerstag, 11. August 2016

Verkehrsunfall: Mietwagenkosten, Unfallersatztarif und günstige Anmietalternative durch gegnerischen Haftpflichtversicherer

Das Problem des Unfallersatztarifs schwelt seit Jahren bis hin in die Rechtsprechung des BGH. Es handelt sich um jenen Sondertarif von Mietwagengesellschaften,  den diese (offen oder verdeckt) bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges begehren. Dieser Tarif liegt regelmäßig über dem ansonsten verlangten Tarifen. Die Rechtsprechung hat sich bereits damit befasst, ob hier und gegebenenfalls unter welchen bestimmten Umständen der geschädigte einen Ersatzanspruch in Höhe des (teilweise zu ermäßigenden) Unfallersatztarifs hat.

Vorliegend war die Besonderheit gegeben, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Beklagte) dem geschädigten Kläger (anlässlich eines Telefonats) anbot, ihm einen günstigen Mietwagen zu vermitteln. Darauf ging der Kläger allerdings nicht ein und hat am Nachmittag des gleichen Tages  bei einer Autovermietung ein mit dem unfallgeschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug angemietet. Die Beklagte erstatte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe des Betrages, der angefallen wäre, wenn der Kläger von dem Angebot der Beklagten Gebrauch gemacht hätte.

Die Klage hatte ebensowenig wie die Berufung Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter; die Revision wurde zurückgewiesen.

Der BGH wies auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ob hier der von dem Kläger als geschädigten gewählte Unfallersatzwagentarif iSv. § 249 BGB erforderlich war, könne allerdings dahinstehen, wenn feststehen würde, dass ihm ohne weiteres ein günstigerer Tarif zugänglich war. Dieser fall wurde vorliegend von den Instanzen bis hin zum BGH bejaht.

Von der Revision des Klägers wurde eingewandt, die Beklagte habe ihm nicht mitgeteilt, was er zur Anmietung des von der Beklagten benannten Fahrzeuges tun müsse, wo es sich befinde und ab wann es zur Verfügung stünde, weshalb er nicht gewusst habe, ob dieses Fahrzeug überhaupt zur Verfügung gestanden habe. Der BGH wies dies aus tatrichterlicher Würdigung zurück, da bereits das Amtsgericht festgehalten habe, dass nach Angaben des gehörten Zeugen Preise genannt wurden, zu denen ein Fahrzeug angemietet werden konnte, wobei der Zeuge sich auch die Telefonnummer des Klägers zur Weitergabe an das Mietwagenunternehmen zwecks Rückrufs notieren wollte um Zeitpunkt und Art der Übergabe zu vereinbaren.

Vor diesem Hintergrund war nach Auffassung des BGH dem Kläger die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem günstigeren Tarif, als von ihm gewählt, ohne weiteres möglich, weshalb die Klage auf weiteren Kostenersatz zu Recht abgewiesen wurde.


BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -