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Samstag, 6. Februar 2016

Arbeitsrecht: Anrechnung von Praktikum oder vorangegangenes Arbeitsverhältnis auf Probezeit für nachfolgendes Ausbildungsverhältnis ?

Bild: pixabay
Die Antwort auf diese Frage durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist deutlich: Nein.

Der Kläger hatte gegen eine Kündigung seines Berufsausbildungsverhältnisses geklagt und Weitebeschäftigung begehrt. Er machte dabei geltend, auf die vereinbarte Probezeit von drei Monaten wäre das Praktikum von ihm im Betrieb anzurechnen.


Das BAG wies darauf hin, dass nach § 20 Satz 1 BBiG eine Probezeit zu vereinbaren ist. Dabei ist die Besonderheit des Ausbildungsverhältnisses von Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen: Während der Arbeitnehmer nach § 611 BGB die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen gegen Entgelt schuldet, wird vom Auszubildenden sein bemühen gefordert, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erlernen, die für das Ausbildungsziel erforderlich ist. Damit scheidet von vornherein die Anrechnung eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses aus, da die Probezeit dem speziellen Ziel des Ausbildungsverhältnisses geschuldet wird. Dies gilt auch für ein vorangegangenes Praktikum, da dieses nach der gesetzlichen  Intention des § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG keine Berufsausbildung darstellt.


BAG, Urteil vom 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 -