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Freitag, 22. Mai 2015

Keine Halterhaftung bei Schäden im Rahmen der Feldbewirtschaftung

Ob eine Halterhaftung gegeben ist, orientiert sich an § 7 StVG. Erforderlich ist, dass der  Schaden als
vom Schutzzweck des § 7 StVG erfasst angesehen werden kann. Vorliegend hatte ein Traktor auf einem Feld bei Arbeiten  ein Maschinenteil verloren. Am folgenden Tag kam es dadurch an einem Feldhäcksler zu einem Schaden. Die Klage wurde abgewiesen. Eine Verbindung mit dem Betrieb eines Kfz als Voraussetzung des § 7 StVG könne bei einer fahrbaren Arbeitsmaschine nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich betrachtet werden, so der BGH. Maßgebliches Kriterium einer Differenzierung wäre nicht allgemein das Stehen oder fahren; erforderlich wäre stets, dass es sich bei dem Schaden um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsnorm schadlos gehalten werden soll. Maßgeblich sei hier, dass der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche sondern einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten sei. Damit stand die Funktion des Traktors als Arbeitsmaschine im Vordergrund und war nicht vom Betrieb des Traktors geprägt.

BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -