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Mittwoch, 10. August 2016

Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht - Anforderungen

Die  Entscheidung des BGH nimmt zur Frage Stellung, was für eine nach § 323 Abs. 1 zu setzende Frist erforderlich ist. Die Vorinstanzen hatten die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und auf Schadensersatz zurückgewiesen. Es wäre keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden, so die Begründung. Es wären von der (auch anwaltlich vertretenen) Klägerin mehrfach Mängel geltend gemacht worden, auch teilweise mit der Bitte um Behebung. Allerdings sei zu keinem Zeitpunkt ein Nacherfüllungsverlangen unter Fristsetzung (obwohl nach § 440 BGB zumutbar) erfolgt. Auch eine telefonische Mitteilung der Beklagten, bis zu einem bestimmten Datum alles mitzuteilen, würde diese Fristsetzung nicht entbehrlich machen. Dem folgt der BGH nicht.


Der BGH hält es nicht für erforderlich, dass eine bestimmte Frist gesetzt werden muss. Er verweist auf seine bisherige Rechtsprechung und führt aus, ausreichend sei das Verlangen des Gläubigers nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder eine vergleichbare Formulierung, mit der dem Schuldner verdeutlicht würde, dass ihm nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eine s(bestimmten) Zeitraums oder eines (End-) Termins bedarf es nicht. Indem hier von der Klägerin der Beklagten mit Mail mitgeteilt wurde, dass „schon jetzt“ um eine „schnelle Behebung der Mängel“ gebeten werde, genügte dies nach Auffassung des BGH an das Erfordernis der Fristsetzung. Eine auf „schnelle Behebung“ gerichtete Aufforderung stelle sich als ausreichende Darlegung für eine Aufforderung zur Behebung in „angemessener Frist“, unverzüglich bzw. umgehend  dar.

Der BGH weist darauf hin, dass der Gläubiger nicht durch Relativierungen seiner Äußerung die Ernsthaftigkeit nehmen darf. Dies sei aber nicht bereits dann der Fall, wenn die Forderung in Form einer höflichen Bitte (wie hier) gekleidet würde.


BGH, Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 -