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Donnerstag, 16. März 2023

Zugang der (Wohnraum-) Kündigung bei Einwurf in Wohnungsbriefkasten und mündliche Information

Nach einem beendeten Mietverhältnis stritten die Parteien u.a. darüber, ob die Kündigungserklärung der Mieterin (Klägerin) rechtzeitig dem Vermieter (Klägerin) zugegangen ist. Die Mieterin hatte gegen den Vermieter eine Kautionsrückzahlungsklage erhoben, gegen die der Beklaget u.a. Aufrechnung  mit einer Mietforderung Mai 2020 mit der Begründung erklärte, die Kündigung sei ihm wirksam erst am 05.02.2020 zugegangen, weshalb das Mietverhältnis erst am 31.05.2020 geendet habe. Das Amtsgericht hat der Klage teilwiese stattgegeben, wobei es u.a. die Aufrechnungserklärung des Beklagten zu Lastend er Klägerin berücksichtigte. Die Berufung der Klägerin war, in Bezug auf die erklärte Aufrechnung, nicht erfolgreich.

Das Landgericht (LG) hat in seinem Berufungsurteil zunächst auf die allgemeine Regelung hingewiesen, derzufolge eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats in Schriftform (§ 568 BGB) erfolgen muss (§ 573a Abs. 1 S. 1 BGB). Die Wirksamkeit hängt von deren Zugang bei dem Kündigungsempfänger ab (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Strittig war der Zeitpunkt des Zugangs.

Nach der (vom Beklagten bestrittenen) Behauptung der Klägerin will diese die Kündigung am 04.02.2020 um 22.30 Uhr in den Briefkasten der Wohnung des Beklagten geworfen haben und diesen unmittelbar vor dem Einwurf über die Gegensprechanlage über den Einwurf die Kündigungsschreiben informiert haben. Das LG  ließ es dahinstehen, ob es zu der behaupteten Information durch die Klägerin kam, da auch in diesem Fall der Zugang nicht vor dem 05.02.2020 erfolgt sei.

Zwar mag eine nicht verkörperte Willenserklärung über eine Gegensprechanlage ähnlich wie im Rahmen eines Telefonats als solche nach Annahme des LG als eine Willenserklärung unter Anwesenden zu beurteilen sein. Daraus folge aber nicht, dass eine verkörperte Willenserklärung (wie hier das Schreiben) alleine durch die vorherige Kontaktaufnahme zum Empfänger mittels Gegensprechanlage oder Telefon zu einer solchen unter Anwesenden würde. Vielmehr verbliebe es in diesem Fall dabei, dass unabhängig von der Kontaktaufnahme es dem Empfänger nicht möglich sei, die verkörperte Willenserklärung (das Schreiben) im unmittelbaren Kontakt zum Absender (hier Beklagten) in seinen Machtbereich zu verbringen.

Eine verkörperte Willenserklärung müsse gegenüber einem Anwesenden genauso zugehen wie verkörperte Willenserklärungen unter Abwesenden. In beiden Fällen käme § 130 Abs. 1 S. 1 BGB zum Tragen. Damit müsse die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass damit zu rechnen sei, der Empfänger könne von ihr Kenntnis nehmen. Bei Anwesenden würde die Abgabe der Willenserklärung und die erwartbare Kenntnisnahme zusammenfallen. Dies sei aber hier bei Abwesenden nicht der Fall, da die in Schriftform zufassende Kündigungserklärung durch Einlegung um 22.30 Uhr nicht trotz der telefonischen Information nicht entsprechend in den Machtbereich des Empfänger gelangt sei.

Vielmehr sei dem Beklagten am 3. Werktag, dem 04.02.2020, nur durch mündliche Information über den Einwurf des Kündigungsschreibens mitgeteilt worden, was als Kündigung wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 568 BGB nicht ausreichend sei.

Zwar sei die Kündigungserklärung durch Einwurf in den Briefkasten in den Machtbereich des Beklagten gelangt. Wann aber unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme vom Inhalt durch den Beklagten zu rechnen sei, richte sich danach, wann nach den gewöhnlichen Verhältnissen mit einer Leerung desselben zu rechnen sei. Dabei sei nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen, sondern es sei im Interesse der Rechtssicherheit zu generalisieren (BGH, Urteil vom 21.01.2004 - XII ZR 214/00 -). Bis 18.00 Uhr werde in der Rechtsprechung danach noch ein Zugang am Tag des Einwurfs angenommen (BayVerfGH vom 15.10.1992 - Vf. 117-VI-91 -); erst erhebliche Zeit nach der allgemeinen Postzustellung in einen Wohnungsbriefkasten eingeworfene Schreiben würden erst als am nächsten Tag zugegangen gelten (BAG, Urteil vom 08.12.1983 - 2 AZR 337/82 -). Damit sei der beklagte nicht um 22.30 Uhr verpflichtet zu prüfen, ob bei ihm in den Wohnungsbriefkasten eine rechtserhebliche Erklärung in seinem Machtbereich eingegangen ist.

Auch durch die Mitteilung über die Gegensprechanlage ändere sich daran nichts. Dem Empfänger einer Erklärung sei zuzugestehen, sich zur Nachtzeit der Kenntnisnahme des Inhalts rechtserheblicher Erklärungen zu entziehen, auch wenn er darauf hingewiesen wird. Dies würde (in der Literatur) auch für via SMS eingehende Erklärungen angenommen, auch wenn der Empfänger einer SMS in der Regel durch einen Hinweiston auf einen Eingang einer Nachricht hingewiesen würde. Hier hätte der Beklagte zur Kenntnisnahme seine Wohnung verlassen müssen, also einen erheblichen Mehraufwand als gegenüber der Öffnung einer SMS betreiben müssen, was der Absender nicht erwarten könne.

LG Krefeld, Urteil vom 21.09.2022 - 2 S 27/21 -

Sonntag, 3. Mai 2020

Pferdepensionsvertrag: Kündigungsfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)


Die Parteien stritten um weitere monatliche Vergütung, nachdem die Beklagte den Pferdepensionsvertrag gekündigt hatte. In diesem Zusammenhang setzte sich der BGH in Ansehung der Entscheidung des Berufungsgerichts mit dessen Ansicht zur Rechtsnatur eines derartigen Vertrag auseinander (und ließ dies im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich offen) und entscheid die Frage, ob eine in dem AGB-Vertrag vorgesehene Klausel zur Kündigungsfist von drei Monaten der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält.

Der BGH stufte den Vertrag als typengemischten Vertrag ein. Ein solcher würde aber ein einheitliches Ganzes darstellen, weshalb der Vertrag dem Recht zu unterstellen sei, welches den Schwerpunkt bilde. Das würde aber nicht bedeuten, dass nicht auch Bestimmungen aus dem Vertragsrecht angewandt werden könnten, bei dem der Schwerpunkt des Vertrages zwar nicht liege, aber anders die Eigenart des Vertrages nicht richtig gewürdigt werden könne (BGH, Urteil vom 02.10.2019 - XII ZR 8/19 -).

Das Berufungsgericht hatte den Schwerpunkt bei einem Verwahrungsvertrag gem. § 668 BGB gesehen. Der Schwerpunkt des Vertrages müsse im Bereich der Verwahrung, nicht in den Bereichen Dienstvertragsrecht und Mietvertragsrecht angenommen werden. So habe sich der Kläger dem beklagten Einsteller gegenüber verpflichtet, dem Einsteller die Reithalle sowie die zugänglichen Bereiche im Bereich des Aktivlaufstalls, sich aber nicht verpflichtet, das Pferd zu reiten oder zu führen, weshalb nicht Dienstvertragsrecht gem. §§ 611ff BGB angenommen werden könne. Der Kläger habe dem Einsteller auch keine individuelle Pferdebox zugewiesen, weshalb mietvertragsrecht ausscheide. Demgegenüber habe er aber für den Verwahrvertrag typusbildende Obhuts- und Fürsorgepflichten übernommen, wie das Ausmisten, die Fütterung und die Gesundheitskontrolle für das eingestellte Pferd.

Der BGH hatte bisher diese Frage nicht beantwortet und ließ sie auch hier ausdrücklich offen. Nach seiner Auffassung käme es bei der Frage, ob die Kündigungsfrist von drei Monaten wirksam sei, darauf nicht an.

Eine Unangemessenheit der Kündigungsfrist könnte nach § 307 BGB Abs. 1 S. 1 BGB vorliegen, wenn sie den Vertragspartner (hier Einsteller) entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

In diesem Zusammenhang prüfte der BGH, ob sich diese Unangemessenheit aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ableiten ließe, wonach eine Bestimmung mit im Zweifel wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll, nicht zu vereinbaren ist. Eine derartige Unangemessenheit folge nicht aus § 695 S. 1 BGB. Dies gelte unabhängig davon, ob nach der Vorschrift der Hinterleger die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern könne, auch wenn eine Zeit bestimmt sei und der Vorschrift, wie das Berufungsgericht meint, eine Leitfunktion für den Verwahrungsvertrag zukommen sollte. Zwar enthalte der Einstellvertrag hier keine ausdrückliche Regelung, dass der Einsteller sein  Pferd vor Ablauf der Vertragslaufzeit jederzeit wieder an sich nehmen könne. Alleine die Vereinbarung einer Kündigungsfrist sei (auch in einem formularmäßigen Pferdeeinstellvertrag – eindeutig dahingehend auszulegen (§§ 133, 157 BGB), dass die Kündigungsfrist nur den Vergütungsanspruch des Verwahrers beträfe, nicht aber den Herausgabeanspruch des Hinterlegers (Einstellers). Dafür spräche hier auch § 4 des Vertrages, wonach die Vergütung auch bei Abwesenheit des Pferdes zu zahlen sei.  Mithin läge eine Abweichung von einem auf § 695 S. 1 BGB beruhenden Leitbild nicht vor.

Abzugrenzen sei dies von der Frage, ob derartige Abreden mit denen sich der Einsteller zur Zahlung auch nach Rücknahme der Sache verpflichte, mit dem Wesen des Verwahrungsrechts vereinbar sind. Allerdings zeige § 699 Abs. 2 BGB, dass das Verwahrungsrecht für derartige Vergütungsabreden offen sei. Es könne vereinbart werden, dass bei vorzeitiger Beendigung der Aufbewahrung der Vergütungsanspruch des Verwahrers nicht geschmälert werden soll, und zwar sowohl im Rahmen einer Individualvereinbarung als auch durch AGB (BGH, Urteil vom 02.10.2019 aaO.).

Eine Unangemessenheit nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB käme auch in Betracht, wenn der AGB-Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für seine Interessen missbraucht, ohne von vornherein die Interessen seines Vertragspartners zu berücksichtigen. Damit sei das Interesse des Verwenders an der Aufrechterhaltung mit dem Interesse seines Vertragspartners am Wegfall der Klausel und Ersetzung durch die maßgebliche gesetzliche Regelung abzuwägen. Aber auch hier sei, ginge man mit dem Berufungsgericht von einem Verwahrungsvertrag aus, die Vereinbarung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (noch) nicht zu beanstanden. Zwar würde der Einsteller bei sofortiger Rückforderung des Pferdes noch für eine gewisse Zeit belastet. Allerdings würd (mit Ausnahme im Fall einer fristlosen Kündigung) die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien gelten mit der Folge, dass sie auch vom Verwahrer eingehalten werden müsse und er nicht jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen könne. Da das Verwahrungsrecht keine gesetzliche Regelung zur Kündigung von Verträgen mit unbestimmter Laufzeit enthalte, biete sich für ein mögliches Leitbild  die Reglung des § 473 HGB zum Lagervertrag an. Danach kann bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.  Diese Frist sei eine Mindestkündigungsfrist, weshalb am Maßstab des § 307 BGB orientiert eine maßvolle Überschreitung hingenommen werden könne, solange angenommen werden könne, dass diese Frist auch für den Einsteller zum Zwecke der Suche nach einem neuen Einstellplatz von Nutzen sein kann. Die Dreimonatsfrist sei dem Lagergeschäft nicht völlig fremd sei (sie habe bis zum 30.06.1998 der Mindestlagerfrist des § 422 Abs. 1 S. 1 HGB entsprochen und wurde nach der Gesetzesbegründung diese Frist für das moderne Lagergeschäft nicht mehr für zweckmäßig gehalten).  

Es dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Interessen des Einstellers in vielerlei Hinsicht denen eines Mieters gleichen, da er regelmäßig nicht in der Lage sei, das Tier ohne weiteres wieder in die eigene Obhut zu nehmen und sich wünsche, jederzeit bei Fortbestand des Obhutsverhältnisses an einem festen Ort zurückgreifen zu können. Orientiert an die Kündigungsfristen für Mitverhältnisse gem. § 580a BGB (Mietverhältnisse über andere Sachen als Wohnraum) würde die Überschreitung der Kündigungsfrist sich noch im Rahmen dessen halten, was als angemessener Interessensausgleich der Vertragsparteien angesehen werden könne, selbst wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, die mietrechtlichen Elemente durch das Verwahrungsrecht dominiert würden.

Nach Ansicht des BGH verstößt daher die hier vereinbarte Kündigungsfrist von drei Monaten nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.

BGH, Urteil vom 12.02.2020 – XII ZR 6/19 -

Mittwoch, 9. Oktober 2019

Private Hochschule: Kündigungsfrist für Studienverträge


Die Beklagte hatte bei der Klägerin, bei der es sich um eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design handelte, ein Bachelor-Studium gemäß Studienvertrag vom 22.06.2016 mit Studienbeginn 01.09.2016 begonnen. Die vertragliche vorgesehene Studienzeit betrug 36 Monate. Nach § 7 Abs. 1 des Studienvertrages sollte dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres (erstmals 31.08.2017) mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar sein. Zu zahlen waren pro Monat € 490,00 Studiengebühren und pro Semester € 150,00 Prüfungsgebühren.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 kündigte die Beklagte mit der Begründung fristlos zum 30.06.2017, ihr Vater sei an Lungenkrebs erkrankt und sie müsse in dessen Firma, in der sie auch Gesellschafterin sei, aushelfen. Die Klägerin bestätigte die Kündigung gemäß Vertrag zum 31.08.2018 und begehrte die vereinbarte  Zahlung für den Zeitraum Juli 2017 bis August 2018, wobei für Juli 2017 im August 2017 die Studiengebühr von der Beklagten gezahlt worden war. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sich die Beklagte nicht mehr gegen die Verurteilung zur Zahlung der Studiengebühr für August 2017 wandte, wurde das Urteil abgeändert und die Klage, mit Ausnahme der von der Berufung nicht mehr erfassten Studiengebühr für August 2017, abgewiesen.

Mit der Kündigung vom 26.06.2017, so das OLG, habe die Beklagte das Vertragsverhältnis rechtzeitig zum 31.08.2017 beendet. Zwar sei nicht die Kündigungsfrist von drei Monaten des § 7 des Studienvertrages eingehalten worden (dann hätte die Kündigung bis zum 31.05. erfolgen müssen); die Regelung dort sei aber gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin würde entgegen Treu und Glauben durch diese Regelung unangemessen benachteiligt, da sie zur Folge habe, dass ein Studierender im Hinblick auf das Ende des Studienjahres (31.08.) bereits zum 31.05. kündigen müsse, ohne zu diesem Zeitpunkt die Ergebnisse der Studienjahresabschlussprüfungen zu kennen.

Zwar habe die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse daran, rechtzeitig zu wissen, wie viele ihrer Studierenden im neuen Studienjahr die Ausbildung fortsetzen um Planungssicherheit zu haben;  allerdings müssen auch das Interesse der Studierenden beachtet werden, sich ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Studienvertrag lösen zu können. Zugunsten der Studierenden würde besonders ins Gewicht fallen, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung handele und die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der Rechtsordnung anerkannter Bedeutung sei (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Entscheidung zur richtigen Ausbildungsart und –stätte könne am sichersten nach Prüfungen und (objektiv) ihren Ergebnissen bemessen werden und würden sich als Zwischenbilanz und Prognose darstellen, die die Klägerin daher auch jeweils zum Ende eines Studienjahres anbiete. Daher sei es nicht zumutbar von dem Studierenden zu erwarten, dass er nach schlechter Prüfung oder wenn er dabei durchfällt in der Ausbildung verbleiben müsste und erst ein Jahr später eine andere Berufswahl treffen könnte, jedenfalls aber über ein Jahr weiter die Studiengebühren (evtl. neben neuen Kosten für einen anderen Studiengang) tragen müsste. Von daher sei eine Regelung wie hier, die es dem Studierenden nicht ermöglicht, nach Bekanntgabe der Prüfergebnisse (regelmäßig im Juli) noch zu entscheiden, ob er das Studium im nächsten Studienjahr fortsetzt, unangemessen, weshalb eine Kündigung zu Ende August zulässig sei. Die Nachteile der Klägerin, bedingt durch die Verkürzung der Kündigungsfrist, müssten demgegenüber zurücktreten.

Keine Relevanz habe, dass die Klägerin sich zur Begründung der Kündigung nicht auf eine verfehlte Berufswahl berief. Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich bei dem Studienvertrag handele, orientiere sich nach allgemeinen Maßstäben, wobei objektive Umstände unabhängig von einzelfallbezogenen oder individuellen Umständen entscheidend seien. Entscheidend sei, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sei.

Damit sei die Klausel zur Kündigungsfrist nichtig. Dispositive gesetzliche Regelungen, die sie nach § 306 Abs. 2 BGB ersetzen könnten, existieren nicht, weshalb der Vertrag jedenfalls nah der Kündigung zum 31.08.2017 endete und weitergehende Studiengebühren von der Beklagten nicht geschuldet wurden.

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 - 2 U 273/19 -

Freitag, 22. Januar 2016

Fitnessstudio: Vereinbarung zur Kündigungsfrist

Bild: pixabay
Die in einem Nutzungsvertrag eines Fitnessstudios enthaltene Regelung, dass sich der Vertrag jeweils um ein Jahr verlängert, wenn er nicht mit einer Frist von 13 Wochen schriftlich gekündigt wird, ist diese Regelung wirksam. Behauptet der Nutzer eine davon abweichende  mündliche Vereinbarung, ist er beweisbelastet. 

Auch wenn der Nutzer  gesundheitlich beeinträchtigt ist, lässt sich aus einer Kündigungserklärung, mit der nicht ausdrücklich die fristlose Kündigung erklärt wird, vielmehr auf die vereinbarte Kündigungsfrist verwiesen und um Bestätigung des Termins gebeten wird, nur die Annahme einer ordentlichen Kündigung zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit entnehmen.

AG Offenbach, Urteil vom 07.01.2016 - 36 C 247/15 -

Dienstag, 7. Juli 2015

Fitnessstudio: Kündigungsfrist und Wartungspauschale

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 29.06.2015, mit des es die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen hat, ausgeführt, dass die Kündigungsfrist von 3 Monaten auch bei einem Jahresvertrag angemessen wäre und die Vereinbarung einer Wartungspauschale nicht der AGB-Prüfung unterliege.

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 -