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Freitag, 26. Februar 2016

GmbH: Mischeinlage und deren Einbringung

Das Mindestkapital einer GmbH beträgt € 25.000,00, welches bei einer Ein-Mann-Gesellschaft zum Zeitpunkt des Eintragungsantrages zum Handelsregister vollständig eingelegt sein muss, demgegenüber bei einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern lediglich auf jede Einlage 25% tatsächlich eingezahlt sein müssen. Diese gesetzlichen Regelungen sind klar.


Was aber ist, wenn ein Gesellschafter einen Anteil von € 15.000,00 des Kapitals zum einen in Form hier der Einbringung eines PKW im Wert von € 9.725,00, im übrigen (also in Höhe von € 5.275,00) durch Bareinlage zu erbringen hat ? Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, die Einbringung des PKW wäre ausreichend, die Bareinlage könne später erbracht werden. Dem folgten das AG Walsrode oder im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das OLG Celle nicht. Das OLG Celle verweist auf § 7 Abs. 3 GmbHG, wonach die Sacheinlage vor Eintragung im Handelsregister zu erbringen ist (was hier auch geschah). Da allerdings § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG die Einzahlung von mindestens ¼ auf die Bareinlage vorsieht, soweit nicht Sacheinlagen zu erbringen sind, würde diese Norm auch bei einer Mischeinlage, wie hier, greifen.

Sowohl die fehlerhafte satzungsrechtliche Regelung als auch die unterlassene Einbringung hindern jeweils für sich die Wahrung der Gesellschaft im Handelsregister.


OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2016 – 9 W 150/15 -