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Mittwoch, 21. Juni 2023

Offenlegung des Gründungsaufwandes als Inhalt des GmbH-Gesellschaftsvertrages

§ 18 des zur Anmeldung einer GmbH beim Handelsregister eingereichten Gesellschaftsvertrages sah vor, dass die Gesellschaft die Kosten und Steuern des Vertrages und einer Durchführung trage, allerdings begrenzt auf einen Höchstbetrag von € 2.500,00. Mit Zwischenverfügung verlangte das Handelsregister des Amtsgerichts die Änderung dahingehend, dass die von der Gesellschaft zu übernehmenden Gründungskosten näher aufzuschlüsseln seien. Die dagegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.

Das OLG sah einen durch die Antragstellerin behebbares Eintragungshindernis, § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG, welches mit der Zwischenverfügung zu Recht beanstandet worden sei. Die Prüfung des Registergerichts erstrecke sich auf die Rechtmäßigkeit und inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes. Von besonderer Bedeutung sei dabei nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG, ob eine Verletzung von Vorschriften vorliege, die überwiegend dem Gläubigerschutz dienen würden (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.06.2013 - 3 W 28/13 -). Die Regelungen des § 26 Abs. 2 AktG würden nach gefestigter Rechtsprechung (u.a. BGH, Beschlüsse vom 20.02.1989 - II ZV 19/99 - und vom 29.09.1997 - II ZR 245&96 -) auf die Gründung der GmbH analog angewandt. Dort sei vorgesehen, dass der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Dritte gewährt würde, in der Satzung gesondert festzusetzen sei.

Diesem Erfordernis trage die Angabe eines Gesamthöchstbetrages, wie hier angegeben, nicht Rechnung.

Erforderlich sei, dass die Gesamtkosten in einer Summe (Gesamtbetrag) als Endsumme erfasst werden müssten, wobei die Beträge, die noch nicht genau beziffert werden könnten, geschätzt werden müssten (BGH, Beschluss vom 20.02.1989 aaO.). Dass in dem Musterprotokoll in Ziffer 5 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 1a GmbHG ohne nähere Ausführungen enthalten sei, dass die Gründungskosten bis zu einem Gesamtbetrag von € 300,00 die Gesellschaft trage, stehe dem nicht entgegen:  Eine vereinfachte Gründung nach diesem Muster erfordere, dass über das Musterprotokoll hinaus keine vom Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen würden. Entsprechende Abweichungen lägen aber vor, was schon deutlich würde angesichts der vorgesehenen maximalen Kosten von € 2.500,00 statt nur € 300,00).

Weiter sei erforderlich, dass die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungskosten im Einzelnen aufgelistet werden müssten (OLG Hamburg, Beschluss 18.03.2011 - 11 W 19/11 -; OLG Celle, Beschluss 11.02.2016 - 9 W 10/16 -; BGH, Urteil vom 29.09.1997 - II ZR 245/96 -). Der Gläubigerschutz des § 28 Abs. 2 AktG soll maßgeblich durch Offenlegung erreicht werden. Ohne diese Darlegung der einzelnen Kotenpositionen bestünde nicht die erforderliche Transparenz und bestünde auch die Gefahr einer Schmälerung des Haftungskapitals durch zweifelhafte Gründungskosten. An dieser Aufschlüsselung fehle es hier auch.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 21.02.2023 - 2 Wx 50/22 -

Dienstag, 23. Februar 2016

Betriebskostenabrechnung: Zulässigkeit der Angabe der Gesamtkosten ohne Aufschlüsselung

Immer mehr Hürden hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren für eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechung aufgestellt. Entspricht die Abrechnung nicht diesen Vorgaben, ist sie bereits formal fehlerhaft mit der Folge, dass daraus nicht nur kein Anspruch hergeleitet werden kann, sondern auch eine Berichtigung außerhalb der Jahresfrist des § 536 Abs. 3 BGB nicht mehr möglich ist.
Bild: pixabay

Nach der Entscheidung des BGH vom 14.02.2007 – VIII ZR 1/06 – musste der Vermieter die Gesamtkosten der einzelnen Kostenarten auch insoweit mitteilen, als sie nicht umlagefähig sind; im Rahmen der Abrechnung musste er darlegen, inwieweit die Gesamtkosten umlagefähig sind und diese dann entsprechend dem einschlägigen Umlageschlüssel umlegen. Begründet wurde dies damit, dem einzelnen Mieter müsse ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt würden, da auch dies Einfluss auf die dem Mieter angelasteten Kosten habe.

Diese noch in der Entscheidung vom 12.10.2013 – VIII ZR 32/13 – vom BGH bestätigte Rechtsprechung änderte er nunmehr mit Urteil vom 20.02.2016 – VIII ZR 93/15 -. In dieser neuen Entscheidung wies der Senat darauf hin, dass er mehrfach betont habe, dass an die Abrechnungen der Betriebskosten nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. Zu einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre danach nicht, diejenigen Zwischenschritte offen zu legen, mit denen der Vermieter aus kalenderübergreifenden Abrechnungen die auf das abzurechende Kalenderjahr entfallenden Betriebskosten ermittelt. Der Mieter könne ohnehin aus der Abrechnung nicht alle Rechenschritte ablesen, die für die Erstellung erforderlich waren, weshalb stets die Angabe der Gesamtkosten einer Kostenposition  ausreichend wäre. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat auch nicht für erforderlich, für „bereinigte“ Kosten eine Aufteilung der umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten einer Kostenposition in die Abrechnung aufzunehmen, weshalb es ausreichend sei, wenn für die entsprechenden Kostenpositionen nur die Gesamtkosten benannt werden, die umgelegt werden.


BGH, Urteil vom 20.01.2016 – VIII ZR 93/15 -

Montag, 24. Februar 2014

Lohnsteuer: Betriebsfeier und Berechnung des Abzugs



Mit zwei Urteilen vom 16.05.2013 (– VI R 94/10- und – VI R 7/11 -) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Kriterien zur Ermittlung der Kosten einer Betriebsveranstaltung auf die einzelnen Teilnehmer neu definiert.  Die Gesamtkosten sind zu ermitteln, wobei zu den Gesamtkosten nicht solche gehören, die durch die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung -insbesondere Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters – (VI R 94/10, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung aus 1992) entstanden sind. Nehmen neben den ´Mitarbeitern auch Dritte (z.B. Familienangehörigen)  teil, ist dies dem Mitarbeiter nicht zuzurechnen, wenn nicht über den Familienangehörigen dem Arbeitnehmer ein Vorteil zugewendet wird (was anzunehmen sei, wenn die Veranstaltung einen marktgängigen Wert hat und nicht selbst vom Arbeitgeber durchgeführt wird – VI R 7/11 -).  Der durch die tatsächliche Anzahl der Teilnehmer dividierte Betrag ist danach bei der Bemessungsgrenze  von derzeit € 110,00 zu berücksichtigen.

Aber Vorsicht: Die Finanzämter wenden die Rechtsprechung des BFH offenbar nicht an (Deutsche Handwerkszeitung vom 24.02.2014 Es wird jeweils notwendig sein, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, bei denen in Abweichung davon entschieden wird und gegebenenfalls beim Finanzgericht nach einem erfolglosen Aussetzungsantrag bei dem Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
BFH, Urteile vom 16.05.2014 - VI R 94/10 - und - VI R 7/11 -