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Sonntag, 1. Februar 2015

Steuerrecht: Fall der Verwirkung eines weiteren Einspruchsrechts gegen einen Steuerbescheid

Die Frist für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beträgt einen Monat. Doch kann die Frist in einem Ausnahmefall kürzer sein, Dies ist dann der Fall, wenn innerhalb der Frist zwar Einspruch eingelegt wird, dieser sich aber nur gegen eine Position der Verbescheidung richtet. Erlässt das Finanzamt dann noch während der laufenden einmonatigen Einspruchsfrist einen Einspruchsentscheid dazu, kann der Steuerpflichtige nicht neuerlich gegen den ursprünglichen Bescheid (auch wenn die Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist) Einspruch einlegen.

Der BFH (Urteil vom 18.09.2014 – VI R 80/13 -) begründet dies mit der verfahrensrechtlichen Einheit zwischen ursprünglichen Steuerbescheid und der Einspruchsentscheidung: Der ursprüngliche Bescheid sei mit dem Inhalt (in der Gestalt) zu beurteilen, den er durch die Entscheidung über den Rechtsbehelf gefunden habe. Damit könne der ursprüngliche Bescheid nicht noch einmal  in seiner ursprünglichen Gestalt zum Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden.

Auch könnte der unstatthafte Einspruch nicht als beim Finanzamt angebrachte Klage (Anm.: Die Klage gegen eine Einspruchsentscheidung kann auch über das Finanzamt selbst zum Finanzgericht erhoben werden, § 47 Abs. 2 FGO) gewertet werden, da der Kläger fachkundig vertreten war und von daher sich eine solche Auslegung verbiete. Im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung und darauf, dass hier ein „Einspruch“ erklärt wurde und das Schriftstück nicht als „Klage“ bezeichnet wurde, verbiete sich eine rechtsschutzgewährende Auslegung als Klage.


Hinweis: Es ist nicht notwendig, einen Einspruch ausdrücklich nur auf einen Punkt des Bescheides einzulegen. Der Einspruch kann auch dann umfassend eingelegt werden, wenn sich der Einspruchsführer nur gegen einen Punkt wendet. Im übrigen wäre hier jedenfalls nach der Einspruchsentscheidung, wollte (wie vorliegend) der Einspruchsführer noch weitere Grundlagen des Bescheides angreifen, die Klage gegen die Einspruchsentscheidung notwendig gewesen. 

BFH, Urteil vom 18.09.2014 - VI R 80/13 -