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Montag, 27. Januar 2014

Übernahme von Bußgeldern durch Arbeitgeber führt in der Regel zu Arbeitslohn

(Bild: Andreas Hermsdorf - pixelio.de)
Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 14.11.2013 – VI R 36/12 - mit der Übernahme von Bußgeldern durch einen Spediteur auseinanderzusetzen, die gegen Fahrer von ihm wegen Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten verhängt wurden. Er entschied, dass es sich dabei nicht um Aufwand des Spediteurs handelt, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn des betroffenen Mitarbeiters.  Der Arbeitslohncharakter  würde nur dann entfallen, wenn sich die Zahlung durch den Spediteur als Arbeitgeber objektiv als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen ergäbe. Dies ist der Fall, wenn ganz überwiegend eigenbetriebliche Interessen des Arbeitgebers bestünden, was bei einem rechtswidrigen Tun nicht der Fall sei.  In seinem Urteil vom 07.07.2004 – VI R 29/00 – hatte der Senat entschieden, die Übernahme von Verwarnungsgeld eines Pakettransportunternehmens wegen Haltens im Halteverbot stelle sich nicht als Arbeitslohn dar.


In seiner Entscheidung 2004 führte der BFH zur Begründung an, die gegenüber den Kunden übernommene Verpflichtung einer fristgerechten Lieferung, insbesondere aber die der (damaligen) Deutschen Bundespost als Konkurrenzunternehmen eingeräumten günstigeren Rahmenbedingungen und Sonderrechte (vgl. auch § 35 Abs. 7 StVO) berührten die Klägerin unmittelbar in ihrem unternehmerischen Kernbereich. Eine entsprechende Ausnahmesituation ist aber für Lenk- und Ruhezeiten nicht gegeben. 

BFH, Urteil vom 14.11.2013 - VI R 36/12 -