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Freitag, 21. Februar 2014

Keine unbegrenzte Rückwirkung von (Steuer-) Gesetzen

Gerne erlässt der Gesetzgeber Gesetze, die in die Vergangenheit wirken. Insbesondere bei Steuergesetzen ist dies der Fall. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat hier einen Riegel vorgeschoben: Keine Rückwirkung für einen Veranlagungszeitraum vor der Gesetzgebung.
Klaus Mackenbach / pixelio.de
Hintergrund der Entscheidung war eine Steuernorm für Kapitalgesellschaften die gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen regelte. Allerdings war unklar, ob diese Regelung auch für Kapitalanlagegesellschaften (Banken pp.) galt. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hat daher das Gesetz 2003 geändert und „klarstellend“ geregelt, es solle auch rückwirkend (bis 2001) für diese Gesellschaften gelten. Das BVerfG hat die Regelung zutreffend für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Nur in gewissen Grenzen sei eine Rückwirkung erlaubt; bei Steuergesetzen dürfe die Rückwirkung aber nicht in einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum hinein wirken. Auch „klärende Feststellungen“ würden sich, so das BVerfG, als konstitutiv rückwirkende Regelungen darstellen, wenn dadurch eine bei der Fachgerichtsbarkeit offene Auslegungsfrage entschieden oder eine davon abweichende Auslegung ausgeschlossen werden soll.

Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber derartiges künftighin berücksichtigt. 

BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvR 5/08 -