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Sonntag, 18. Juni 2017

Fitnessstudio: Umzug und fehlende Dusche begründen nicht notwendig eine Kündigung

Das Fitnessstudio hatte seine Räumlichkeiten um 150m verlegt. Der Nutzer kündigte daraufhin fristlos seinen Vertrag und führte u.a. diesen Umzug in Verbindung damit zur Begründung an, dass sich der Charakter des Studios geändert habe und eine Dusche nicht mehr vorhanden sei. Der Klage des Fitnessstudios auf Zahlung des Nutzungsentgeltes wurde stattgegeben.

Vom Amtsgericht wurde darauf hingewiesen, dass ein Umzug nicht per se ein Kündigungsrecht begründe. Es bezog sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 16.12.1991 - 17 U 109/91 -, wonach eine Klausel, die die Kündigung für den Fall des Umzugs des Studios ausgeschlossen wurde, unzulässig sei. In dieser Entscheidung hatte das OLG drauf hingewiesen, dass der Umzug für den Nutzer „zumutbar“ sein könne oder nicht. Damit wurde auf den Einzelfall abgestellt. Da hier lediglich eine Distanz von 150m zwischen altem und neuem Studio bestünde, würde der Umzug als solcher keinen Kündigungsgrund darstellen.

Der Nutzer hatte zum Charakter geltend gemacht, es würde sich jetzt nicht mehr um ein Fitnessstudio handeln, sondern eher um ein Reha-Zentrum. Unabhängig davon, dass er selbst einen Reha-Kombi-Tarif gebucht hatte, sah das Amtsgericht darin allerdings keine Beeinträchtigung der Nutzung. Etwas anderes könnte nach dem Urteil wohl dann gelten, wenn der Nutzer nunmehr nicht mehr seine Übungen machte könnte, dies wurde aber vom Amtsgericht nicht festgestellt.

Das Amtsgericht hielt es für heute allgemein üblich, dass in Fitnessstudios Duschen vorhanden sind, so dass der Kunde nicht nach schweißtreibender Aktivität einen womöglich auch weiten Heimweg ungeduscht zurücklegen müsste. Die Duschmöglichkeit hatte es unstreitig im alten Gebäude gebeten (und wurde hier erst später wieder geschaffen). Allerdings könne der Umstand nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, da seitens der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen wurde, dass der beklagte Nutzer die Dusche nie genutzt habe. Unabhängig von der Frage, ob hier dem Nutzer eine Überbrückung für einige Monate zumutbar gewesen wäre, habe er auch nicht konkret behauptet, die Dusche genutzt zu haben. In Ansehung einer Entfernung von 2,5km zwischen Studio und Wohnung des Nutzers sei die Angabe der Klägerin zudem glaubhaft, dass er nicht geduscht habe.


AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017 – 1 C 171/16 -