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Mittwoch, 29. November 2023

Beweislast für befristetes Mietverhältnis (hier: Gewerberaum)

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis des Beklagten über Gewerberäume mit der gesetzlichen Kündigungsfrist. Im Räumungsverfahren wurden diverse Mietverträge vorgelegt, unter anderem zwei Mieterträge datierend auf den 25.03.2014, bei dem der eine ein unbefristetes Mietverhältnis (ein Original, von dem der Beklagte behauptete, es sei eine Fälschung), der andere ein bis zum 31.12.2044 befristetes Mietverhältnis (eine vom Beklagten vorgelegte Kopie eines Mietvertrages) betraf. Das Landgericht gab der Räumungsklage statt. Die dagegen vom Beklagten eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.

Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die Kündigung (mit gesetzlicher Kündigungsfrist) zur Beendigung des Mietverhältnisses führte und damit den Räumungsanspruch des Klägers begründete, kam es darauf an, wer für welche Tatsachenbehauptung darlegungs- und beweisbelastet war. Entscheidend war, ob die (vom Beklagten behaupteten) Befristungen des Mietverhältnisses bis zum 31.12.2044 bestand oder aber (so der Kläger) das Mietverhältnis unbefristet begründet wurde und von daher jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet werden konnte.  

Der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag vom 25.03.2014 enthalte unter § 3.3 keine längere Kündigungsfrist (also keine Befristung, wie vom Beklagten für das Mietverhältnis behauptet). Dies vorausschickend wies das OLG darauf hin, dass dem Beklagten die Beweislast für seine Behauptung der Befristung bis zum 25.03.2014 treffe und er ihn nicht geführt habe. Der von ihm eine Befristung enthaltene Vertrag sei von dem Beklagten nur als Kopie, nicht als Original vorgelegt worden. Zwar habe der Beklagte erklärt, er werde zum Beweis dafür, dass der klägerseits unter dem Datum des 25.03.2014 eingereichte Mietvertrag erst Jahre später ausgefertigt worden sei und es sich um eine Fälschung handle, Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens stellen. Diesem Antrag müsse aber nicht nachgegangen werden. Denn auch wenn mit dem Beklagten unterstellt würde, dass der klägerseits vorgelegte Mietvertrag eine Fälschung sei, verbliebe es bei dem unstreitigen Vortrag der Parteien zu einen Vertragsabschluss am 25.03.2014 (mit einem ab dem 01.04.2014 laufenden Mietverhältnis). Selbst bei Annahme einer Fälschung des keine Befristung enthaltenen Mietvertrages würde sich daraus nicht der Rückschluss ergeben, dass das Mietverhältnis befristet gewesen sei. Von daher sah das OLG keine Veranlassung, den Beweis zu erheben.

Ferner behauptete der Beklagte, er habe das Original des die Befristung enthaltenen Mietvertrages dem Kläger ausgehändigt und benannte dazu Zeugen. Wäre der Vortrag zutreffend, so das OLG, wäre verständlich, weshalb der Beklagte diesen nicht (mehr) vorlegen könne. Doch hätten die benannten Zeugen nicht vernommen werden müssen, da der Beklagte erklärt habe, diese könnten zwar die Übergabe eines Dokuments durch ihn an den Kläger bestätigen, würden aber keine Kenntnis von dem Inhalt des Dokuments haben. Dann aber könnte sie auch nicht bestätigen, dass es sich bei dem Dokument um das Original des beklagtenseits benannten Mietvertrages gehandelt habe.

Anmerkung: Das OLG geht hier (zutreffend) von der prozessualen Grundregel aus, dass jede Partei die ihr günstigen Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen habe, soweit sie für die Entscheidung erheblich seien und (wie hier) keine gesetzliche Beweislastregelung existiert. Die Anwendung der Beweislastregeln zur Streitentscheidung stellt eine ultima ratio dar, die zum Tragen kommt, wenn vom Gericht alle zulässigen Beweismöglichkeiten ohne Erfolg ausgeschöpft sind und weitere Feststellungen nicht möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 07.02.2017 – VII ZR 274/17 -), weshalb hier der Entscheidung des OLG zuzustimmen ist, nachdem auch die Anhörung der Parteien (§ 141 ZPO) vorliegend nicht die Feststellung iSv. § 286 ZP ermöglichte, ob der Mietvertrag unbefristet (so der Kläger) oder unbefristet (so der Beklagte) abgeschlossen wurde. Da eine Befristung eines Mietverhältnisses von länger als einem Jahr notwendig der Schriftform bedarf (§ 550 BGB), musste hier der sich gegen die Zulässigkeit der Kündigung wendende beklagte Mieter den Nachweis erbringen, dass eine Befristung in einem (schriftlichen) Mietvertrag vereinbart wurde, da ohne diese Schriftform der befristete Mietvertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer der Befristung jedenfalls nach Ablauf eines Jahres ordentlich kündbar ist (BGH, Urteil vom 29.10.1986 - VII ZR 53/85 -). Da es sich hier bei der Befristung des Mietverhältnisses um einen Umstand zugunsten des sich gegen die Räumungsklage wendenden Beklagten handelte, war dieser beweisbelastet und musste unterliegen, da er den Beweis nicht führen konnte.

OLG Dresden, Urteil vom 12.07.2023 - 5 U 255/23 -

Mittwoch, 8. März 2017

Beschränkt die zeitliche Beschränkung der Hauptvollmacht auch die Untervollmacht ?

Der Geschäftsführer der Beteiligten zu 1. Erteilte einem Herrn P. eine auf den Zeitraum 08.08. – 09.10.2016 beschränkte notarielle Vollmacht, alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Veräußerung bestimmter Grundstücke vorzunehmen, Eintragungen jeder Art zu bewilligen und zu beantragen und Untervollmachten sowie Belastungsvollmachten zu erteilen. Am 08.08.2016 schloss Herr P.  einen notariellen Kaufvertrag mit der Beteiligten zu 1., in dem der Beteiligten zu 2. Eine zeitlich nicht beschränkte Belastungsvollmacht erteilt wurde. Im November 2016 bewilligte die Beteiligte zu 1. auch im Namen der Beteiligten zu 2. (unter Bezugnahme auf die Belastungsvollmacht) die Wahrung einer Gesamtbuchgrundschuld und beantragte deren Wahrung im Grundbuch. Dies wies das Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung unter Verweis auf die zeitliche Beschränkung der Hauptvollmacht des Herrn P. darauf hin, dass es dem nicht folgen will.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Kammergericht (KG) statt.

Zwar könne die Untervollmacht nicht weiter gelten als die Hauptvollmacht (BGH NJW 2013, 297, 298). Es würde daher vertreten, dass bei einer zeitlich befristeten Hauptvollmacht auch die Untervollmacht entsprechend zeitlich befristet ist. Allerdings vertrete das KG die Ansicht, dass die zeitliche Befristung der Hauptvollmacht die Möglichkeit der Erteilung einer zeitlich unbefristeten Untervollmacht nicht grundsätzlich ausschließe.

Abzustellen sei auf Wortlaut und Sinn der zeitlich befristet erteilten Hauptvollmacht, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung darstelle. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürften nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für jedermann klar erkennbar wären.

Danach gelte, dass im Zweifel der Geschäftsherr nach Ablauf der zeitlichen Frist für die Hauptvollmacht die Angelegenheit wieder selbst wahrnehmen wolle. Diese Zweifel würden aber hier nicht bestehen. Es handele sich um eine Finanzierungsvollmacht für den Erwerber und es ließe sich nicht erkennen, dass der Geschäftsherr (hier die Beteiligte zu 2.) selbst anders gehandelt hätte, also die Vollmacht zeitlich befristet hätte. Die Gesamtgrundschuld diene der Abwicklung des Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag). Während die zeitliche Befristung der hauptvollmacht auf das Hauptgeschäft, die Veräußerung, gerichtet gewesen sei, welches nach Fristablauf die Beteiligte zu 2. Wieder selbst vornehmen wollte, kann diese Interessenslage bei der reinen Abwicklung des gewollten Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) nicht angenommen werden; vielmehr dient hier die Belastungsvollmacht gerade der Verwirklichung des gewollten angebahnten und abgeschlossenen Vertrages, um so das Verfahren zu vereinfachen (es müssen nicht beide Kaufvertragsbeteiligten selbst mitwirken).


KG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 W 20/17 -