tag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.comments2021-10-11T06:26:29.516+02:00Recht kurz gefasstNiehus-Winter BlogART / Niehus-Mindhttp://www.blogger.com/profile/14836694153888686138noreply@blogger.comBlogger64125tag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-91493582989196000152021-10-02T22:53:55.377+02:002021-10-02T22:53:55.377+02:00Ganz sicher nicht Bayern!Ganz sicher nicht Bayern!Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/07162364452340597685noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-87801915822052259722021-07-11T23:02:10.203+02:002021-07-11T23:02:10.203+02:00Nicht in allen Fällen fallen Fehler seitens des Fi...Nicht in allen Fällen fallen Fehler seitens des Finanzamtes bei der Erstellung des Einkommenssteuerbescheides zum eigenen Gunsten aus. Besteht der Verdacht eines Berechnungsfehlers im Steuerbescheid, so muss dieser nicht schweigend hingenommen werden. Zuvor sollte man jedoch sicherstellen, dass es sich wirklich um einen Fehler des Finanzamtes handelt, wofür ein Steuerberater, welcher die Prüfung vornehmen kann, sehr hilfreich ist.<br />https://www.westtreuhand.at/steuerberatung/fuer-vereine--gemeinnuetzige-institutionenLucyhttps://www.blogger.com/profile/00564600545843850630noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-21785431577636774802021-06-18T10:17:47.356+02:002021-06-18T10:17:47.356+02:00Very informative blog. I was searching for somethi...Very informative blog. I was searching for something like this. your blog helped me a lot. Thank you so much for sharing.<br /><br /><a href="https://www.brenner-energie.de/aktuelles-artikel/stromspeicher-f%C3%B6rderung" rel="nofollow">Batteriespeichersystem</a>Aldwin Walcotthttps://www.blogger.com/profile/03624737907159756218noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-41548481173442293262021-02-26T17:43:52.221+01:002021-02-26T17:43:52.221+01:00Habe ich richtig verstanden? Zum Zeitpunkt des Ab...Habe ich richtig verstanden? Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anfechtungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG muss erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten werden. Da Klageanträge auch der Auslegung zugänglich sind, würde sich dies nur auf Umstände beziehen, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung erkennbar sind. Ergeben sich aus der Klageschrift aber keine Umstände, die auf eine beabsichtigte Begrenzung des Streitgegenstandes hindeuten würden, würde. die Jahresabrechnung mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Rahmen der Klage insgesamt und nicht nur hinsichtlich einzelner Positionen angefochten werden. Soll der Klageantrag im Rahmen der Klagebegründung nur noch eingeschränkt (auf einzelne Positionen der Jahresabrechnung) weiterverfolgt werden, ist dies nur im Rahmen einer Teilklagerücknahme möglich sein.<br />Wird außerdem der Klageantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht eingeschränkt, sondern wie ursprünglich formuliert gestellt, muss bei Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG) erkennbar sein, in welchem Umfang welche Beschlüsse angefochten worden sind. Der Kläger muss sich vorher Gedanken darüber machen, inwieweit er einen Beschluss tatsächlich anfechten will.<br />Zeigt die Intention der Klägers den ursprünglichen Antrag ohne Hinweis auf Einschränkungen ist die Gesamtabrechnung ohne Einschränkung zu behandeln.<br />Bei mir ist das genau umgekehrt: Ich fechte Einzelabrechnungen aus der Gesamtabrechnung an und begründe sie detailreich. Die Richterin meint aber, meine Klage sei unzulässig, da ich nur Bestandteile der Einzelabrechnung ohne die Gesamtabrechnung angreifen würde, obwohl das gar nicht geht, denn die Einzelrechnung ergibt sich nur aus der Gesamtabrechnung. Sie bezieht sich auf ein Urteil des AG Syke v.18.01.2013 Az 10C 748/12<br />H. von Osten<br />Zweierlei Maß. Durchblick Null.https://www.blogger.com/profile/01630956303817122202noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-14531847152029308632020-11-22T13:40:45.107+01:002020-11-22T13:40:45.107+01:00Hi! Nice post!Thanks for sharing it with us....rea...Hi! Nice post!Thanks for sharing it with us....really needed.The rent deposit is provided by the tenant at the beginning of the tenancy and is intended to protect the landlord for rent not paid,unpaid additional costs,damage to the apartment caused by the tenant. The Rental Deposit or Mietkaution insurance replaces the cash deposit - for new as well as for existing tenancies.<a href="http://www.mietkautionschweiz.ch/" rel="nofollow">Mietkaution</a>ayden jamesonhttps://www.blogger.com/profile/16376643130530835282noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-21219877262184056402020-09-04T20:22:40.157+02:002020-09-04T20:22:40.157+02:00Danke für die Aufklärung, hatte da nämlich mal von...Danke für die Aufklärung, hatte da nämlich mal von meinem Bruder schlechte Erfahrungen gehört und da wollte ich mich vorm Wohnung suchen bezüglich der hiesigen Immobilien Ludwigsburg mal schlau machenCarstenhttps://www.pflugfelder.de/noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-41422272291753906302020-07-12T18:16:20.383+02:002020-07-12T18:16:20.383+02:00Ich verstehe die Abgrenzung der Vertragstypen nach...Ich verstehe die Abgrenzung der Vertragstypen nach ihrem Schwerpunkt. Aber warum wurde der Nacherfüllungsanspruch für Einbauküchen (§ 439 III 1 ) im Kaufrecht normiert, wenn diese doch das Paradebeispiel für einen werkvertraglichen Schwerpunkt der Leistung darstellen (natürlich unter der Prämisse, dass es sich um Maßanfertigungen handelt?<br /><br />Wäre eine analoge Anwendung von § 439 III bei Werkverträgen denkbar?Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/14349344080456287041noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-46892827773016243022018-11-17T22:26:07.446+01:002018-11-17T22:26:07.446+01:00SuperSuperAnonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-58954466165056462372018-01-18T08:45:02.624+01:002018-01-18T08:45:02.624+01:00Hierauf erging der Beschluss des OLG München vom 5...Hierauf erging der Beschluss des OLG München vom 5.10.2017, Az. 2 Ws 1235/17 KL: Ich rüge hierbei folgende drei Verletzungen des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 I GG:<br /><br />1) Fehlende Verkündung und fehlende Zustellung der angeblichen staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 14.6.2017<br />2) Fehlende richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO und<br />3) Fehlende mündliche Verhandlung gem. Art. 6 I EMRK i.V.m. § 101 I VwGO.<br /><br />Dieses Verfahren nahm bis heute folgenden Verlauf:<br />1) Mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2017 und vom 19. Oktober 2017 erhob ich Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO.<br />2) Sodann erhob ich mit Schriftsätzen vom 2. November 2017 parallel beim BVerfG und beim BayVerfGH Verfassungsbeschwerde, ergänzt mit Schriftsätzen vom 13. November 2017.<br />3) Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2017 forderte ich das OLG München – unter Fristsetzung bis zum 15. Dezember 2017 – zur Fortsetzung des Verfahrens auf.<br />4) Nach fruchtlosem Fristablauf stellte ich mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2017 parallel beim BVerfG und beim BayVerfGH Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 32 BVerfGG bzw. gem. Art. 26 BayVerfGHG. Diesen Antrag habe ich vor allem darauf gestützt, dass zum 9. Januar 2018 bzgl. einer der beiden angezeigten Straftaten unwiderruflich Strafverfolgungsverjährung eintritt, sofern die Verjährung nicht vorher rechtzeitig wirksam unterbrochen wird. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung hat nämlich eigentlich den Sinn, dem Verfassungsgericht die Möglichkeit offenzuhalten, überhaupt noch über irgendwas entscheiden zu können. Tritt aber – in meinem Fall zum 9. Januar 2018 – die Verjährung ein, gibt es für das Verfassungsgericht nichts mehr zu entscheiden.<br />5) Der BayVerfGH hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018, Vf. 74-VI-17, den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Hinweis auf die „offensichtliche Unbegründetheit“ der Verfassungsbeschwerde abgelehnt.<br />6) Vom BVerfG habe ich noch keine Nachricht. Dort ist die Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 2 BvR 2793/17 anhängig.Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-30214323644737145032017-12-20T13:50:05.757+01:002017-12-20T13:50:05.757+01:00Es ist wirklich verwirrt. Aber so sieht es aus ......Es ist wirklich verwirrt. Aber so sieht es aus ...Anonymhttp://ampanel.de/artikel-ueber-zaeune/preise-der-doppelstabmattenzaeune-aus-polennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-46560657386230965812017-08-14T15:19:21.404+02:002017-08-14T15:19:21.404+02:00Danke,
dass du dir die Mühe gemacht hast alles zu...Danke, <br />dass du dir die Mühe gemacht hast alles zu erläutern. Ich habe immer meine Mühe Ordnung zu halten und gebe den <a href="https://www.kotte-noh.de/index.php?content=was&sub=jahresabschluss&lang=de" rel="nofollow"> Jahresabschluss nach Nordhorn</a> ab. Wenn man sich um das Tagesgeschäft seines Unternehmens kümmert, ist man froh, wenn ein Teil der Arbeit abgegeben werden kann.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-88780610666042368742017-08-01T09:41:29.054+02:002017-08-01T09:41:29.054+02:00Ich hatte seinerzeit mit Schriftsatz vom 29.4.2017...Ich hatte seinerzeit mit Schriftsatz vom 29.4.2017 gegen die Richter der Münchner Amtshaftungskammer Strafanzeige erstattet wegen gemeinschaftlicher Rechtsbeugung (§§ 339, 25 II StGB). Drei Monate lang reagierte die Staatsanwaltschaft München I in keiner Weise: Keine Mitteilung des Aktenzeichens, unter dem die Strafanzeige bearbeitet wird, geschweige denn die nach Recht und Gesetz unabweisbare förmliche Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Was also soll man als Staatsbürger tun, wenn eine Behörde drei Monate lang die Erfüllung eines Rechtsanspruchs missachtet? Dann erinnert man sich als Staatsbürger an die Vorschrift des § 75 VwGO, die Vorschrift über die verwaltungsprozessuale Untätigkeitsklage: Bleibt eine Behörde drei Monate lang untätig, wendet man sich als Staatsbürger an die staatlichen Gerichte: Man bittet als Staatsbürger das staatliche Gericht höflich, das Gericht möge die Behörde dazu anweisen, sich gemäß Recht und Gesetz zu verhalten. Man wendet sich also an das Gericht mit dem Ziel, das Gericht möge die Behörde dazu anweisen, dem Rechtsanspruch des Staatsbürgers nachzukommen und das Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten. Das habe ich nach Ablauf der Drei-Monats-Frist mit Schriftsatz vom 1.8.2017 getan: Ich habe mich an das gem. § 172 IV StPO zuständige Oberlandesgericht München gewandt mit der Bitte, die Staatsanwaltschaft München I anzuweisen, das Ermittlungsverfahren förmlich einzuleiten.Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-55183519967693145142017-07-13T21:10:32.789+02:002017-07-13T21:10:32.789+02:00Es ist zweifellos die beste Wahl
Es ist zweifellos die beste Wahl<br />Pisos Laminadoshttp://destakpisos.com.br/noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-53369043440261260342017-07-11T12:06:00.006+02:002017-07-11T12:06:00.006+02:00Dieser Kommentar wurde vom Autor entfernt.cyclonehttps://www.blogger.com/profile/07427558793346872746noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-5887516456146228342017-07-06T10:58:24.080+02:002017-07-06T10:58:24.080+02:00Frau Kollegin Jessika Kallenbach bespricht diese E...Frau Kollegin Jessika Kallenbach bespricht diese Entscheidung in Anwaltsblatt 2017, 783.Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-41427767452373838572017-07-04T07:52:33.329+02:002017-07-04T07:52:33.329+02:00Zu dieser Entscheidung gibt es derzeit zwei erwähn...Zu dieser Entscheidung gibt es derzeit zwei erwähnenswerte Blog-Beiträge: Zum einen den Blog-Beitrag von Herrn Kollegen Burhoff und den Blog-Beitrag von Herrn RiAG Krumm.<br /><br />1) Der Blog-Beitrag von Herrn Kollegen Burhoff ist mittlerweile nach 21 Kommentaren am 26. Juni geschlossen worden. Herr Kollege Burhoff führte zur Begründung aus, die wesentlichen Argumente seien - nach einer kontroversen Diskussion - vorgetragen worden. Dies ist zutreffend.<br /><br />2) Der Blog-Beitrag von Herrn RiAG Krumm ist noch zur Kommentierung offen. Allerdings hat Herr RiAG Krumm am 3. Juli die Kommentare nach dem Maßstab seiner politischen Präferenzen sehr bewusst und sehr gezielt gelöscht. Er hat damit seine Moderatorenstellung missbraucht. Ich werde deshalb in Zukunft nicht mehr mit Kommentaren an Blog-Beiträgen von Herrn RiAG Krumm teilnehmen. Zudem habe ich Herrn RiAG Krumm nahegelegt, seine diesbezügliche "Experten"-Tätigkeit einzustellen.Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-16883763062984532752017-06-27T07:25:40.218+02:002017-06-27T07:25:40.218+02:00Eines der Probleme der Diskussion in den verschied...Eines der Probleme der Diskussion in den verschiedenen juristischen Foren besteht darin, dass etliche Mitdiskutanten den zugrundeliegenden Sachverhalt schlicht ignorieren. Der zugrundeliegende Sachverhalt besteht hier darin, dass ein Münchner Anwalt sich gegen das Paktieren der Münchner Justiz zur Wehr setzt. Der zugrundeliegende Sachverhalt ist also an sich ohne größeren intellektuellen Aufwand durchaus erfassbar. Nur aus diesem Kontext heraus macht meine Äußerung Sinn. Nur aus diesem Kontext heraus erschließt sich, dass der Freispruch in vorliegendem Fall alternativlos war. Wäre der Fall beim BVerfG gelandet, hätte es eine weitere Ohrfeige für die Münchner Justiz gesetzt. Und dies mit noch weit größerer Öffentlichkeitswirkung. Aus Sicht der Münchner Justiz stellt sich der Freispruch durch das OLG mithin schlicht als Akt der Schadensbegrenzung dar.Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-51857727979968944692017-06-26T07:32:13.537+02:002017-06-26T07:32:13.537+02:00Die Entscheidung ist jetzt auch mit redaktionellen...Die Entscheidung ist jetzt auch mit redaktionellen Leitsätzen versehen, die wie folgt lauten:<br /><br />"1) Gegenüber dem Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, muss eine Beeinträchtigung der Ehre der Richter (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. (Rn. 11)<br /><br />2) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Richter müssen im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. (Rn. 11 und 14)<br /><br />3) Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können. (Rn. 14)<br /><br />4) Rechtsfehlerhaft ist es, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen. (Rn. 14)“Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-4101383045366430812017-06-24T18:58:05.175+02:002017-06-24T18:58:05.175+02:00Der rechtskräftige Beschluss des OLG München vom 3...Der rechtskräftige Beschluss des OLG München vom 31.5.2017 fand inzwischen auch Eingang in die "offizielle" Rechtssammlung:<br /><br />http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-112292?hl=trueRechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-44120905951978960142017-06-20T08:58:51.623+02:002017-06-20T08:58:51.623+02:00Das OLG München hat mit Beschluss vom 31.5.2017, A...Das OLG München hat mit Beschluss vom 31.5.2017, Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 die Verurteilung aufgehoben und mich vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen. Das OLG hat in seiner Entscheidung die erforderliche Abwägung im Ergebnis zu Recht zu meinen Gunsten vorgenommen. Dies ergibt sich aus folgendem zugrundeliegenden prozessualen Sachverhalt:<br /><br />Ich hatte seinerzeit vor dem OLG München ein sog. Ermittlungserzwingungsverfahren geführt. Bei einem Ermittlungserzwingungsverfahren stellen Sie einen Antrag beim OLG (das gem. § 172 IV StPO zuständig ist) mit dem Ziel, das OLG möge die StA dazu verpflichten, Ermittlungen überhaupt erst einzuleiten bzw. bisher unzureichende Ermittlungen zu vervollständigen. Bei meinem Ermittlungserzwingungsverfahren lag seinerzeit die erste Alternative vor: Es waren von der StA München I noch überhaupt keine Ermittlungen eingeleitet worden.<br /><br />Der Tatvorwurf, den die StA München I ausermitteln sollte, bestand in folgendem Sachverhalt: Ein Münchner Zivilrichter hatte - das ist seit jeher unstreitig - vor Abfassung seines Zivilurteils die Akten in keiner, in gar keiner Weise zur Kenntnis genommen. Damit lag ein grober, evidenter Verfahrensfehler vor. Auch nach der vom BGH vertretenen sog. Schweretheorie stellt das Vorliegen eines groben, evidenten Verfahrensfehlers eine strafbare Rechtsbeugung i.S.d. § 339 StGB dar. Die StA München I hatte aber entgegen Recht und Gesetz, bestätigt von der GenStA, noch nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.<br /><br />Hinzu kommt, dass seit der sog. Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 in diesem Fall des Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens eines Amtsträgers ein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens besteht. Im Fall des Vorwurfs eines strafbaren Verhaltens eines Amtsträgers besteht also nicht nur ein sog. Reflexrecht (wie sonst allgemein bei Strafanzeigen), sondern in diesem Fall darf der Verletzte seinen Anspruch auf der strafrechtlichen Schiene aus eigenem Recht verfolgen.<br /><br />All dies hatte ich seinerzeit vor dem OLG im Rahmen des Ermittlungserzwingungsverfahrens vorgetragen. Das OLG wies den Antrag auf Verpflichtung der StA München I zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zurück. Hiergegen erhob ich Anhörungsrüge. Im Rahmen der - in der Sache ausführlich begründeten - Anhörungsrüge tätigte ich die oben zitierte Äußerung. Ich wüsste auch nicht, was ich an meiner Äußerung relativieren sollte.Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-7983486893797178402017-06-02T08:54:09.590+02:002017-06-02T08:54:09.590+02:00Deutsches Recht halt!Deutsches Recht halt!Sachbezug - Mehr als nur Gehalthttps://www.blogger.com/profile/17821670135115768456noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-81796061809791984552017-05-05T08:38:54.665+02:002017-05-05T08:38:54.665+02:00Dieser Beschluss des BVerfG ist jetzt auch in NJW-...Dieser Beschluss des BVerfG ist jetzt auch in NJW-Spezial 2017, 280 besprochen. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-66204452908375886252017-04-24T10:24:50.244+02:002017-04-24T10:24:50.244+02:00Letztens durfte ich auch erst meinen Kotflügel rep...Letztens durfte ich auch erst meinen Kotflügel reparieren, glücklicherweise habe ich aber einen Online Shop gefunden der schon <a href="http://www.lackierter-kotfluegel.de/Lackierte-Kotfluegel/Mercedes-C-Klasse-Bj-93-00:::8_4.html?MODsid=73g3pv0o5tpnoodgcni4ergul1" rel="nofollow">lackierte Kotflügel</a> anbietet mit einer 100% passgenauigkeit.Anonymousnoreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-15116119198174522652017-04-23T17:41:39.828+02:002017-04-23T17:41:39.828+02:00Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.Anonymoushttps://www.blogger.com/profile/07708510533083240142noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-3957623831655492403.post-55871706526778087302017-04-06T11:58:53.418+02:002017-04-06T11:58:53.418+02:00Das BVerfG hat in einem weiteren Fall zugunsten de...Das BVerfG hat in einem weiteren Fall zugunsten der Meinungsfreiheit entschieden: Beschluss vom 08.02.2017, Az. 1 BvR 2973/14. Rechtsanwalt Alexander Würdinger, Münchennoreply@blogger.com