Sonntag, 8. Mai 2016

Tierhalterhaftpflicht: Kein Versicherungsschutz bei Verletzung des mitversicherten „Tierhüters“

Eine Haftpflichtversicherung, auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, deckt nicht alle Schäden. Ist in der Tierhalterhaftpflichtversicherung der Tierhüter (wie meist) mitversichert, so scheidet besteht keine Deckung in der Tierhalterhaftpflichtversicherung, wenn sich der Tierhüter selbst beim Umgang mit dem versicherten Tier verletzt. Unabhängig davon, ob der Tierhüter im Einzelfall einen materiellrechtlichen Anspruch gegen den Tierhalter nach § 833 S. 1 BGB haben kann (hier wären §§ 833 S. 1 BGB und 834 BGB gegeneinander abzuwägen auch unter Beachtung des § 840 Abs. 3 BGB), scheidet eine Inanspruchnahme des Versicherers durch den Tierhalter aus. Dabei wird der Begriff des Tierhüters weiter gefasst als jener des § 834 BGB.


Zugrunde lag ein Vorfall, bei dem sich die damals vierjährige Tochter des Klägers verletzte. Sie ritt das Pferd des Klägers bei einem Springturnier. Das Pferd stürzte. Der beklagte Versicherer stellte sich auf dem Standpunkt, die Tochter wäre damals Tierhüter gewesen und als mitversicherte Angehörige gemäß den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Wie schon das Landgericht negierte auch das OLG den Versicherungsschutz; nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG gem. § 522 ZPO hat es die Berufung mit Beshcluss vom 23.11.2015 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das OLG verwies darauf, dass nach den Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Hüters mitversichert sei. In diesem Sinne wäre die Tochter als Reiterin Tierhüterin gewesen. Nach dem Verständnis der Klausel für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer würde (anders als bei § 834 BGB, der die vertragliche Aufsichtsübernahme vorsieht, nur auf das tatsächliche Hüten des Tieres ankommen.  Eine tatsächliche Abrede mit dem Tierhalter sei nicht erforderlich. Dies entspräche auch dem Interesse der Vertragsparteien, mögliche Schadensersatzansprüche gegen den tatsächlichen Tieraufseher umfassend mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Damit aber greife die Ausschlussklausel, nach der Ansprüche von mitversicherten geschädigten Angehörigen.


OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 07.10.2015 – 20 U 157/15 -

Aus den Gründen:

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung wegen eines von seiner Tochter mit dem versicherten Pferd "Y" am 15.08.2014 erlittenen Reitunfalls in Anspruch.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 06.03.2014 deckt die Haftpflichtversicherung die Risiken bei der Verwendung des Pferdes für eigene und unentgeltliche Zwecke und den unentgeltlichen Verleih an fremde Reittiernutzer. Gemäß Ziffer G.1.1 der Produkt- und Leistungsbeschreibung der Haftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Tierhalter von Pferden versichert. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. Mitversichert ist nach Ziffer G.1.4 die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und den Vorbereitungen hierzu.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind nach Ziffer 4.2.2.1 der HBP 07/12 Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf das vom Kläger gereichte Bedingungswerk verwiesen (Bl. 52 - 73 d. A.).
Am 15.08.2014 wurde das versicherte Pferd von der damals 48-jährigen Tochter des Klägers, Frau L, im Rahmen eines Springturniers geritten. Dabei stürzte das Pferd an einem Hindernis, so dass die Tochter des Klägers zu Fall kam und sich verletzte.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Haftungsübernahme im Hinblick auf die aus seiner Sicht berechtigten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche seiner Tochter.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die berechtigten Haftpflicht- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Reitunfall der Frau L vom 15.08.2014 gegen den Kläger aufzukommen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 435,41 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Tochter des Klägers sei beim Reiten des Pferdes auf dem Springturnier Tierhüterin im Sinne des Bedingungswerks gewesen und als mitversicherte Angehörige deshalb vom Versicherungsschutz gem. Ziffer 4.2.2.1 HPB 07/12 ausgeschlossen. In der konkreten Unfallsituation habe sie allein das Pferd geführt, ihm Hilfen erteilt und damit die Aufsicht über das Pferd ausgeübt.
Für die Annahme der Tierhütereigenschaft genüge es, wenn eine Person in rein tatsächlicher Hinsicht die Aufsicht über das Pferd übernehme und sich in dieser Eigenschaft gegenüber anderen schadenersatzpflichtig machen könne. Auf eine vertragliche bindende Übernahme der Aufsichtspflicht komme es nicht an, auch die Voraussetzungen der Tieraufsehereigenschaft iSv § 834 BGB müssten nicht erfüllt sein.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Beklagte außerdem die Ansicht vertreten, die Haftung des Klägers gegenüber seiner Tochter sei schon deshalb ausgeschlossen, weil diese auf eigene Gefahr an dem Springturnier teilgenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage mit dieser Erwägung abgewiesen. Der streitgegenständliche Reitunfall sei schon nicht versichert, weil der Kläger seiner Tochter wegen ihres Handelns auf eigene Gefahr nicht auf Schadenersatz hafte.
Mit seiner Berufung rügt der Kläger, dass das Landgericht das klageabweisende Urteil verfahrensfehlerhaft auf Erwägungen gestützt habe, die erst in einem späteren Schadenersatzprozess der Geschädigten gegen den Tierhalter zu klären seien. Im anhängigen Deckungsprozess gehe es nur um die Frage, inwieweit die Haftpflichtansprüche seiner Tochter vom Versicherungsschutz umfasst seien. Dies sei zu bejahen, weil das Risiko der Teilnahme an einem Springturnier ausdrücklich in den Vertrag einbezogen sei. Die Beklagte sei demgemäß verpflichtet, den Kläger von den Ansprüchen der Verletzten freizustellen, wenn diese von ihr begründet und bewiesen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das am 28.05.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die berechtigten Haftpflicht- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Reitunfall der Frau L vom 15.08.2014 gegen den Kläger aufzukommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1. Eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommt nicht in Betracht.
Allerdings trifft zu, dass der Versicherungsanspruch des Klägers nicht aus Gründen zu verneinen ist, die den Haftpflichtanspruch des Geschädigten zu Fall bringen können.
In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer gem. § 100 VVG verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.
Der Haftpflichtversicherungsschutz besteht damit unabhängig davon, inwieweit die gegen den Versicherungsnehmer erhobenen Ansprüche begründet sind. Soweit der Versicherungsnehmer zu Unrecht in Anspruch genommen wird, ist der Versicherer verpflichtet, diese Ansprüche für den Versicherungsnehmer abzuwehren. Demgemäß umfasst der Versicherungsschutz der klägerischen Haftpflichtversicherung nach Ziffer 3.1 HBP 07/12 die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzansprüchen.
Die vom Kläger begehrte Aufhebung des Urteils gem. § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO ist damit aber nicht gerechtfertigt. Mit der Verneinung des Versicherungsschutzes wegen des Handelns der Geschädigten auf eigene Gefahr ist dem Landgericht schon kein Verfahrensfehler unterlaufen. Eine unrichtige materiell-rechtliche Beurteilung fällt nicht unter § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO (Zöller/Heßler, ZPO 30. Aufl. 2014, § 538, Rn. 10). Zudem gilt Nachfolgendes.
2. Aus dem Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung ergibt sich, dass der Kläger nicht auf Feststellung der Verpflichtung zum "Aufkommen" für die "berechtigten Haftpflicht- und Schmerzensgeldansprüchen" klagen kann.
Es bestehen insoweit schon Bedenken an der Zulässigkeit der Klage.
Zwar hat der Kläger angesichts der auf die Angehörigenklausel gestützten Deckungsverweigerung der Beklagten grundsätzlich ein Interesse daran, die aus seiner Sicht bestehende Verpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen (so OLG Karlsruhe, VersR 1993, 1390).
Jedoch kann der Versicherungsnehmer im Haftpflichtversicherungsrecht grundsätzlich nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vor diesem Hintergrund ließe sich ein berechtigtes Interesse iSd § 256 Abs. 1 ZPO nur im Hinblick auf die Feststellung bejahen, dass der Versicherer wegen einer im einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGH, Urteil vom 21. September 1983 - IVa ZR 165/81 -, BGHZ 88, 228-231, Rn. 17).
Jedenfalls ist eine auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers gerichtete Klage unbegründet. Dem Haftpflichtversicherer steht es frei, ob er die gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr dieser Ansprüche machen will (Prölss/Martin/Lücke, VVG 29. Aufl. 2015, § 100, Rn. 19; OLG Karlsruhe; VersR 1993, 1390). Eine Klage auf Befreiung von der Haftpflichtverbindlichkeit, d. h. also auf Befriedigung des Haftpflichtgläubigers, kommt demnach in der Regel nur dann in Betracht, wenn das Bestehen des Haftpflichtanspruchs rechtskräftig festgestellt ist (BGH, Urteil vom 04. Dezember 1980 - IVa ZR 32/80 -, BGHZ 79, 76-89, Rn. 12).
Dem entspricht die Regelung in Ziffer 3.1 HBP 07/12, nach der der Versicherungsnehmer nur im Hinblick auf berechtigte Schadenersatzansprüche Freistellung verlangen kann. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen nach dieser Klausel dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Eine solche Bindung der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Der Kläger trägt selber vor, dass mögliche Einwände gegen die Ansprüche seiner Tochter in einem späteren Haftpflichtprozess noch geklärt werden müssten.
Vor diesem Hintergrund kann er nicht verlangen, dass die Beklagte für die - bislang nur aus seiner Sicht "berechtigten" - Ansprüche seiner Tochter aufzukommen habe.
3. Unabhängig davon hat die Beklagte ihre Einstandspflicht zu Recht dem Grunde nach abgelehnt.
Der Versicherungsanspruch scheitert an Ziffer 4.2.2.1 HBP 07/12. Die Geschädigte ist als Tochter des Klägers Angehörige, die zu den nach Ziffer G.1.1 der Risikobeschreibung mitversicherten Personen gehört.
Mitversichert ist nach dieser Klausel die gesetzliche Haftpflicht des Hüters.
Die Tochter des Klägers war beim Reiten des versicherten Pferdes auf dem Springturnier Tierhüterin im Sinne des Bedingungswerks.
Dies ergibt sich aus der Auslegung der Klausel nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser wird den Wortlaut der Klausel dahin verstehen, dass es - anders als nach § 834 BGB - nur auf das tatsächliche Hüten des Tieres und nicht auf eine entsprechende Abrede mit dem Tierhalter ankommt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Januar 2004 - 3 U 127/03 -, Rn. 3, juris). Dies entspricht auch dem ersichtlichen Interesse der Vertragsparteien, mögliche Schadenersatzansprüche gegen den tatsächlichen Tieraufseher umfassend in den Versicherungsvertrag einzubeziehen.
Unstreitig hat die Tochter des Klägers das versicherte Pferd auf dem Turnier eigenverantwortlich geritten, insbesondere über den Parcours geführt und ihm dabei die entsprechenden Befehle und Hilfen gegeben. Diese tatsächliche Aufsicht genügt für die Mitversicherung im Sinne von Ziffer G.1.1 der Risikobeschreibung des Vertrages.
Damit greift die Ausschlussklausel aus Ziffer 4.2.2.1 HBP 07/12, die Ansprüche von geschädigten Angehörigen ausschließt, wenn sie (im Hinblick auf Haftpflichtansprüche Dritter) mitversichert sind.
Auf ein Handeln auf eigene Gefahr kommt es hiernach nicht mehr an.
Die Berufung hat damit insgesamt keine Aussicht auf Erfolg.
III.
Auf die Gebührenermäßigung im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).

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