Mittwoch, 5. März 2014

Deutsche Bank: Nichtvornahme von Überweisungen und Auszahlungen

Es mutet abenteuerlich an, was einem (ehemaligen) Kunden der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Februar 2014 passierte. Obwohl er nur (drei) Guthabenkonten mit namhaften Beträgen bei der Deutschen Bank unterhielt, dort keinerlei Verbindlichkeiten hatte, kündigte diese die Kontenverbindung mit Schreiben vom 03.02.2014 zum 07.04.2014. War das bereits für sich unverständlich, gestaltete sich der Vorgang noch schwieriger, als der Kunde am 11.02.2014 eine SWIFT-Überweisung von seinem Dollarkonto in Höhe von 110.000,00 US-$ vornehmen wollte. Obwohl eine SWIFT-Überweisung wegen der (notwendigen) Schnelligkeit durchgeführt werden soll, informierte die Bank ihn nicht darüber, dass der Auftrag nicht durchgeführt wird. Erst nach massiven Protest und dem Hinweis auf einen exorbitanten Schaden wurde die Überweisung am 14.02.2014 als SWIFT-Überweisung durchgeführt (und auch Kosten für SWIFT erhoben, obwohl der Banklauf normal vom 11. auf den 14. wohl nicht länger gewesen wäre). Weitere Überweisungen auf ein eigenes Konto des Kunden bei einem anderen Geldinstitut wurden nicht durchgeführt (für die Nichtdurchführung aber Gebühren berechnet); ine verlangte Auszahlung am 17.02.2014 aller Guthaben in bar erfolgte nicht und wurde dann später für den 20.02.2014 bestätigt. Doch am 20.02.2014 wurde wiederum nicht das gesamte Guthaben ausgezahlt. Erst danach wurden dann Anweisungen durch die Bank zugunsten des Kontos des Kunden bei dem anderen Geldinstitut vorgenommen. 

Ein derartiges Verhalten der Bank stellt sich als Verletzung des Bankvertrages zwischen der Bank und seinem Kunden dar. Und es begründet Schadensersatzansprüche des Kunden. 


Der Geschehensablauf




Herr XXnige ist (war) Kunde der Deut­schen Bank Pri­vat- und Ge­schäfts­kun­den AG, die

n  Gut­ha­ben  (oh­ne be­ste­hen­de Ver­bin­dlich­kei­ten) zunächst nicht auszahlt
n  dann letztlich Auszahlungen verzögerlich vornahm und erst später darüber informierte,



1. Rechtsverhältnis

1.1. Herr xxxxxxx un­ter­hielt bei der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG (nachfolgend kurz DB AG) di­ver­se Kon­ten, und zwar le­dig­lich auf Gu­tha­ben­ba­sis; Darlehen hat Herr xxxxxxx   bei der DB AG ebensowenig aufgenommen wie Verbindlichkeiten gegenüber der Bank bestanden. Bei den Guthabenkonten (Kontokorrentkonten) handelte es sich um die Kon­ten

a) (100) 7660640 01
b) (100) 7660640 02
c) (100) 7660640 01 (USD)

Das letzt­ge­nann­te Kon­to war ein ein Va­lu­ten­kon­to (US-Dol­lar-Kon­to).

Zu­stän­dig war für den Klä­ger die Zweig­stel­le der Be­klag­ten in Frank­furt-Sach­sen­hau­sen Schwei­zer-Platz (wo­bei grö­ße­re Bar­aus­zah­lun­gen häufig in der Zweig­stel­le am Ross­markt in Frankfurt er­folg­ten).

1.2. Ob­wohl al­le Kon­ten im Gu­tha­ben­be­reich ge­führt wer­den und wur­den, kün­dig­te die DB AG die Kon­ten mit Schrei­ben vom 03.02.2014 ohne Angabe von Gründen mit Wir­kung zum 07.04.2014. Aus­drück­lich wird in dem Schrei­ben da­rauf hin­ge­wie­sen, dass die Bank ab die­sem Zeit­punkt des 07.04.2014 kei­ne Bank­ge­schäf­te mehr für Herrn xxxxxxx durch­füh­ren wür­de. Die Kün­di­gung ist zwar un­ver­ständ­lich, soll aber als Vertragsfreiheit der DB AG angesehen werden.



2. Ver­wei­ge­rung bzw. Verzögerungen von Aus­zah­lung von Gut­ha­ben durch die Be­klag­te

2.1. Herr xxxxxxx er­teil­te der Bank am 11.02.2014 ge­gen 11.00 Uhr schrift­lich den Auf­trag für ei­ne SWIFT-Über­wei­sung von US-$ 110.000,00 zu Lasten seines Valutenkontos und  zu­gun­sten der Fa.xxxxxxx  in Am­ster­dam.

Oh­ne An­ga­be von Grün­den führ­te die Bank die Über­wei­sung nicht aus. Mit der Zahlung soll­te ein Schiff­stran­sport von Grie­chen­land nach Thai­land fi­nan­ziert wer­den, wo­bei die Ver­la­dung am 12.02.2014 vom vorherigen Geldeingang ab­hän­gig war.

Nach­dem die Zahlung bei dem Zahlungsempfänger nicht einging reklamierte Herrxxxxxxx   so­wohl münd­lich als auch schrift­lich mehr­mals bei der DB AG. Auch  der anwaltliche Vertreter reklamierte nun für ihn und wies auf den dro­hen­den i­mmen­sen Scha­den hin der bei Nicht­durch­füh­rung der Überweisung entstehen würde. Die für ihn zuständige Zweigstelle der DB AG am Schweizer Platz in Frankfurt-Sachsenhausen, dort Frau Hxxxxxxx, erklärte, sie könne nicht mehr auf das Konto zugreifen, da eine andere Abteilung, das „Service- und Creditbetreuungscenter“ in Essen nunmehr alle Vorgänge seiner Konten verwalte. Sie könne und dürfe keinerlei Zahlungen und Auszahlungen mehr vornehmen. Den Grund hierfür könne sie auch nicht sagen, sie selbst sei sehr überrascht und könne sich das Ganze nicht erklären. Daraufhin wandte sich Herr xxxxxxx  - gleichfalls überrascht besonders im Hinblick auf eine „Kreditbetreuung“ -  an das Center in Essen.

An  Schriftverkehr liegen hierzu vor:

n  Mail vom 12.02.2014 an die „Kreditbetreuung“
n  Mail des Unterzeichneten vom 12.02.2012 an die Kreditbetreuung“
n  Telefonnotiz über ein Gespräch vom 13.02.2014 mit einer Mitarbeiterin der „Kreditbetreuung“ in Essen, Frau Pxxxxxxx,
n Schreiben an die Zweigstelle in Frankfurt-Sachsenhausen vom 13.02.2014, mit Empfangbekenntnis der Mitarbeitern Frau Hxxxxxxx der DB AG in Frankfurt-Sachsenhausen
n  Mail der „Kreditbetreuung“ an mich vom 14.02.2014; anzumerken ist, dass Frau Hxxxxxxx das Schreiben von Herrn xxxxxxx vom 13.02.2014 bereits in das System eingespeichert hatte und von daher die „Kreditbetreuung“ positive Kenntnis von der Existenz nebst Unterschrift hatte, allerdings die fehlende Unterschrift bei der durch mich überlassenen Abschrift reklamierte.


Die DB AG nahm dann am 14.02.2014 die Über­wei­sung vor. 

Statt US-$ 110.000,00 wur­den al­ler­dings aus­weis­lich der in Ko­pie bei­ge­füg­ten Mit­tei­lung Kon­to­stand 14.02.2014 auf dem Kon­to (100) 7660640 01 (USD) US-$ 110.171,83 ab­ge­bucht. Auf dem Kon­to sind noch nach die­ser Ab­bu­chung US-$ 39.828,17. Die wei­te­ren US-$ 171,83 wur­den als Ge­büh­ren für die SWIFT-Über­wei­sung gel­tend ge­macht, ob­wohl die­se  nicht für den 14.02.2014 sondern für den 11.02.2011 be­auf­tragt war.

2.2. Wei­ter­hin hat­te Herr xxxxxxx   in An­se­hung der Kün­di­gung am 11.02.2014 ei­nen Auf­trag zur Über­wei­sung von € 100.000,00 auf sein Kon­to bei der Frank­fur­ter Sp­ar­kas­se er­teilt. Die­ser wur­de (eben­falls) nicht durch­ge­führt.

Da­rauf­hin teil­te der Klä­ger der DB AG („Kreditbetreuung“) am 12.02.2014 mit, er wer­de am 13.02.2014 ei­ne Kon­toau­flö­sung vor­neh­men, und zwar auf der für ihn zu­stän­di­gen Zweig­stel­le (Frank­furt-Sach­sen­hau­sen). Er verlangte die Auszahlung aller Guthaben. Die ent­spre­chen­den Auf­trä­ge wur­den mit Frau Hxxxxxxx von der DB AG in  der Zweig­stel­le Frank­furt-Sachsenhausen auf­ge­nom­men.

Um 12.34 Uhr am 13.02.2014 (durch die „Kreditbetreuung“, ei­ne Frau Pxxxxxxx) wur­de Herrn xxxxxxx mit­ge­teilt, ein tech­ni­scher Feh­ler im System, des­sen Ur­sa­che nicht ge­klärt sei, ha­be zu der Ver­zö­ge­rung der SW­IFT-Über­wei­sung (s.o. Zif­fer 2.1.) ge­führt; wann die­ser tech­ni­sche Feh­ler be­ho­ben sei, kön­ne nicht ge­sagt wer­den. Die Mail/Brief von mir vom 12.02.2014 sei an das "Be­schwer­de­ma­na­ge­ment" wei­ter­ge­lei­tet wor­den. Auf den Hin­weis, er wer­de nun auf der Zweig­stel­le in Sach­sen­hau­sen die Kon­ten auf­lö­sen und das Geld ab­he­ben wur­de Herrn xxxxxxx er­klärt, dass kön­ne er nicht, der­ar­ti­ges müs­se 2 bis 3 Ta­ge vor­her an­gemel­det wer­den.  Im üb­ri­gen müs­se sich Herr xxxxxxx ge­dul­den, bis das auf­ge­tre­te­ne Pro­blem haus­in­tern ge­löst sei.


Noch am 13.02.2013 über­gab Herr xxxxxxx das ein Schrei­ben glei­chen Da­tums in der Zweig­stel­le in Sach­sen­hau­sen zu­sam­men mit sei­nen Kun­den­kar­ten zu den be­nann­ten Kon­ten, mit dem er Auszahlungen forderte. . Frau Hxxxxxxx von der DB AG be­schei­nig­te den Emp­fang.

Die Auf­trä­ge in die­sem Schrei­ben wur­de nicht durch­ge­führt, d.h. die Gut­ha­ben auf den bei der DB AG ge­führ­ten Kon­ten nicht auf die im Schrei­ben ge­nann­ten Kon­ten bei der XXXXXXXXXXXXXX trans­fe­riert.

Da die Aus­keh­rung der Be­trä­ge durch Über­wei­sung auf die an­ge­ge­be­nen Kon­ten nicht er­folg­te, ver­lang­te Herr xxxxxxx   mit Mail vom 14.02.2014 die Bar­aus­zah­lung am Mon­tag, 17.04.2014. Auch hier kam die DB AG neu­er­lich der Auf­for­de­rung nicht nach.

2.3. Auf Auf­for­de­rung, ei­ne schrift­li­che Er­klä­rung ab­zu­ge­ben, wann ei­ne Aus­zah­lung er­fol­gen wür­de, kam von Mit­ar­bei­tern der DB AG le­dig­lich die Mit­tei­lung, dass sie dies nicht dürf­ten. Schließ­lich wur­de mit Mail vom 17.02.2014 mit­ge­teilt, am Don­ners­tag, 20.02.2014, wür­de die Aus­zah­lung in der Zweig­stel­le in Frank­furt-Roß­markt er­fol­gen. Aus­ge­zahlt wur­den aber le­dig­lich € 255.000,00 (vom Kon­to (100) 7660640 01). Da­mit wur­den bis­her (ausgehend vom Kontostand 17.02.2014) nicht aus­ge­zahlt

a) (100) .............. 01                                                  3.377,24 EUR
b) (100) xxxxxxxx 02                                                     337,70 EUR                
c) (100) xxxxxxxx 01 (USD)                                     39.828,17 US-$

Für nicht durch­ge­führ­te Über­wei­sun­gen hat die DB AG Herrn xxxxxxx   mit Ko­sten be­la­stet, ob­wohl die Kon­ten die not­wen­di­ge Deckung auf­wie­sen und mit­hin die Über­wei­sung hät­te oh­ne wei­te­res ge­tä­tigt wer­den kön­nen (und müs­sen).

Danach erfolgten nunmehr doch weitere Zahlungen: Nach einem später Herrn xxxxxxx überlassenen Kontoauszug wurden

a)a auf Konto (100) xxxxxxxx 02  am  20.02.2014
auf Gebühren („Kontoabrechnung“)                                      10,58 EUR
auf Überweisung auf Konto xxxxxxx                                    327,12 EUR       
     
b)a auf Konto  (100) xxxxxxx 01 (USD) am 21.02.2014
           auf Überweisung auf Konto xxxxxx                               39.864,43 US-$
           bzw. (widersprüchliche Kontenangaben der DB AG)     39.768,42 US-$
               

c) auf Konto (100)xxxxxx0 01 am 20.02.2014
                auf Überweisung auf Konto xxxxxx                             3.385,46 EUR

gebucht.

3. Das Verhalten der DB AG lässt Bedenken im Hinblick auf § 11 Abs. 1 KWG aufkommen. Der Betrachter fragt sich unwillkürlich, ob die DB AG  - die doch selbst die Konten kündigte und damit einen Abfluss der Guthaben annehmen durfte – nicht genügend Mittel zur Verfügung hatte, um die Auszahlungen vorzunehmen. Oder wollte sich die DB AG durch die bewussten Verzögerungen „nur“ einen Zinsvorteil verschaffen ?


Es ist bereits Klage gegen die DB AG erhoben. 

2 Kommentare:

  1. Wo leben wir eigentlich, das Banken über Geld willkürlich verfügen, was ihnen nicht gehört.
    Kein Wunder das meine Oma ihr Geld im Strumpf hatte.
    Unfassbar !

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  2. Das ist ja abenteuerlich, da würde mein Blutdruck Rekorde erreichen. Hatte mal vor ca. 15 Jahren so einen ähnlichen Fall. Bank hatte Daueraufträge nicht ausgeführt obwohl Kontodeckung bestand. Da wollte der Sachbearbeiter, dass ich alle von der Bank aus nicht nachvollziehbaren Gründen, nicht ausgeführte Daueraufträge noch einmal per Hand ausfüllen sollte. Nach einem kurzen Gespräch mit dem Vorgesetzten des Mitarbeiters, durfte dieser alle Aufträge selbst neu einstellen. Die mir entstandenen Kosten wurden ersetzt. Fehler den ich heute kenne war! Mein Konto wurde mit dem Konto meines schon lange verstorbenen Vater verwechselt, obwohl dieses schon lange aufgelöst war.

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